Full text : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

76  II.  Teil.  Die  Grundlagen  des  hess.  Verfassungsrechis.

sehen,  grundsätzlich  gleichwertig.  Die  angedeutete  Ausnahme
  besteht  darin,  daß  —  während  die  Regierungspropositionen
  im  allgemeinen  beliebig  einer  oder  der  anderen
der  beiden  Kammern  zuerst  oder  auch  beiden  gleichzeitig
vorgelegt  werden  können  —  der  Finanzgesetzentwurf
stets  bei  der  II.  Kammer  einzubringen  ist,  welche  darüber,
  nach  einer  vorherigen  vertraulichen  Besprechung
mit  der  I.  Kammer  durch  die  Ausschüsse,  ihre  Beschlüsse
zu  fassen  hat;  auch  ist  die  verfassungsmäßige  Mitwirkung
der  I.  Kammer  bezüglich  des  Erlasses  des  Finanzgesetzes
des  weiteren  insofern  beschränkt,  als  sie  die  Beschlüsse
der  II.  Kammer  nur  im  ganzen  annehmen  oder  verwerfen,
  nicht  aber  —  wie  bei  sonstigen  Vorlagen  —
auch  im  einzelnen  modifizieren  kann.  (Art.  89,  67  Abs.2.)

2.  Die  budgetrechtlichen  Befugnisse  der
Landstände.

a)  Das  hessische  Budgetrecht  hat  seine  geschichtliche
Wurzel  in  dem  Steuerbewilligungsrecht  der  vorkonstitutionellen
  Landstände.  Ahnlich  wie  in  Bayern,  Württemberg
  und  Baden,  deren  Verfassungsurkunden  die
hessische  Verfassung  in  dieser  Richtung  unverkennbar
stark  beeinflußt  haben,  beruht  auch  nach  der  hessischen  Verfassung
  das  Schwergewicht  der  Mitwirkung  der  Stände
bei  der  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  auf  dem
den  alten  Ständen  einst  unbestritten  zustehenden  Rechte
der  Steuerbewilligung.  Das  „Finanzgesetz“,  welches
nach  Art.  67  HV.  der  Volksvertretung  vorgelegt  werden
soll,  ist  sowohl  seinem  historischen  Ursprung  wie  auch
seinem  heutigen  Inhalte  nach  im  wesentlichen  ein  Auflagengesetz,
  d.  h.  eine  Vorschrift  über  die  zu  erhebenden
Steuern,  während  das  eigentliche  Staatsbudget
nicht  als  eine  selbständige  Vorlage,  sondern  nur  als  eine