82 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 13, 14.
7. Satz 2 und § 9. 8§ 13 enthält in Satz 2 eine Vorschrift,
die weiter geht als § 9. Vor jeder Einbürgerung aus § 13 ist
der Reichskanzler zu befragen, und er hat ein unbegrenztes
Widerspruchsrecht. Namentlich gilt hier nicht die in § 9 Abs. 1
Satz 2 gegebene Beschränkung. Die Bedenken werden, wie sich
aus den Darlegungen der Regierung ergibt, hier vor allem auf
dem Gebiet der auswärtigen Politik liegen. — Begr. 23 und
KG B. 43. — Außerdem ist aber auch § 9 anwendbar. Erl. 8 zu 9.
8. U A. Der Fall des § 13 ist in § 33 Zisser 2 besonders
geregelt, jedoch nur dahin, daß die Zulässigkeit der Einbürgerung
allgemein ausgesprochen ist. Man wird annehmen müssen, daß
die Beschränkungen des § 13 auch für den Erwerb der URA.
gelten. Es sind also Erfordernis ebenfalls:
1. Geschäftsfähigkeit oder Antrag oder Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1,
2. Unbescholtenheit,
3. Anhörung des Reichskanzlers, sofern nicht er selbst, sondern
eine ihm untergeordnete Behörde gemäß § 35 über die
Einbürgerung zu entscheiden hat.
l 14.
Die von der Regierung oder der Zentral= oder höheren
Verwaltungsbehörde eines Bundesstaats vollzogene oder
bestätigte Anstellung im unmittelbaren oder mittelbaren
Staatsdienst, im Diensteeiner Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,
im öffentlichen Schuldienst oder im Dienste
einer von dem Bundesstaat anerkannten Religionsgesellschaft
gilt für einen Deutschen als Aufnahme, für einen Ausländer
als Einbürgerung, sofern nicht in der Anstellungsoder
Bestätigungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Anstellung
als Offizier oder Beamter des Beurlaubtenstandes.
1. Geschichte. Die V. hat den Inhalt der alten Vorschrift 9
geteilt, je nachdem es sich um Landes= oder Reichsdienst handelt.
Maßgebend ist nicht, wie früher, die Bestallung, sondern die Anstellung.
Ausgeschlossen ist fortan die Geltung der Vorschrift für
die Anstellung als Offizier und Beamter des Beurlaubtenstandes.