Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

82  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  88  13,  14.

7.  Satz  2  und  §  9.  8§  13  enthält  in  Satz  2  eine  Vorschrift,
die  weiter  geht  als  §  9.  Vor  jeder  Einbürgerung  aus  §  13  ist
der  Reichskanzler  zu  befragen,  und  er  hat  ein  unbegrenztes
Widerspruchsrecht.  Namentlich  gilt  hier  nicht  die  in  §  9  Abs.  1
Satz  2  gegebene  Beschränkung.  Die  Bedenken  werden,  wie  sich
aus  den  Darlegungen  der  Regierung  ergibt,  hier  vor  allem  auf
dem  Gebiet  der  auswärtigen  Politik  liegen.  —  Begr.  23  und
KG  B.  43.  —  Außerdem  ist  aber  auch  §  9  anwendbar.  Erl.  8  zu  9.

8.  U  A.  Der  Fall  des  §  13  ist  in  §  33  Zisser  2  besonders
geregelt,  jedoch  nur  dahin,  daß  die  Zulässigkeit  der  Einbürgerung
allgemein  ausgesprochen  ist.  Man  wird  annehmen  müssen,  daß
die  Beschränkungen  des  §  13  auch  für  den  Erwerb  der  URA.
gelten.  Es  sind  also  Erfordernis  ebenfalls:

1.  Geschäftsfähigkeit  oder  Antrag  oder  Zustimmung  des  gesetzlichen
  Vertreters  gemäß  §  8  Abs.  1  Ziffer  1,

2.  Unbescholtenheit,

3.  Anhörung  des  Reichskanzlers,  sofern  nicht  er  selbst,  sondern
eine  ihm  untergeordnete  Behörde  gemäß  §  35  über  die
Einbürgerung  zu  entscheiden  hat.

l  14.

Die  von  der  Regierung  oder  der  Zentral=  oder  höheren
Verwaltungsbehörde  eines  Bundesstaats  vollzogene  oder
bestätigte  Anstellung  im  unmittelbaren  oder  mittelbaren
Staatsdienst,  im  Diensteeiner  Gemeinde  oder  eines  Gemeindeverbandes,
  im  öffentlichen  Schuldienst  oder  im  Dienste
einer  von  dem  Bundesstaat  anerkannten  Religionsgesellschaft
gilt  für  einen  Deutschen  als  Aufnahme,  für  einen  Ausländer
  als  Einbürgerung,  sofern  nicht  in  der  Anstellungsoder
  Bestätigungsurkunde  ein  Vorbehalt  gemacht  wird.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  die  Anstellung
  als  Offizier  oder  Beamter  des  Beurlaubtenstandes.

1.  Geschichte.  Die  V.  hat  den  Inhalt  der  alten  Vorschrift  9
geteilt,  je  nachdem  es  sich  um  Landes=  oder  Reichsdienst  handelt.
Maßgebend  ist  nicht,  wie  früher,  die  Bestallung,  sondern  die  Anstellung.

  Ausgeschlossen  ist  fortan  die  Geltung  der  Vorschrift  für
die  Anstellung  als  Offizier  und  Beamter  des  Beurlaubtenstandes.