Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

94 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 17. 
Eine wichtige Abweichung des neuen Röt. von dem alten liegt 
darin, daß bisher die L. nur dann Verlustgrund war, wenn der 
Vater einem anderen Staate angehörte als die Mutter. Durch 
die neue Fassung: Ausländer, wird auch der Fall getroffen, daß 
der Vater staatlos ist. Darin bringt das neue Gesetz also eine 
Verschlechterung der Rechtslage für die Staatlosen. Bisher war 
eess möglich, daß ein Staatloser bei nachfolgender Ehe mit einer 
Deutschen den unehelichen Kindern, die von ihm und der Mutter 
abstammten, die Ra. erhielt. Nach der neuen Fassung verliert 
das Kind auch durch die Legitimation eines staatlosen Vaters die 
RA. Der Fall ist weder in der V. noch im R. besprochen worden, 
obschon man sich sonst gerade mit den Staatlosen sehr eingehend 
befaßt hat. 
Der Ausdruck „wirksame L.“ hat hier gemäß E#B. 22 einen 
anderen Sinn als in § 5. In ihm ist zusammengefaßt: 
a) die ausschließliche Geltung deutscher Rechtsvorschriften, 
8 5 und Legitimation durch einen Deutschen im Falle 
§5 17 Zilffer 5, 
b) die auf Erl. EBG#B. 22 beruhende Geltung ausländischen 
Rechts, 
bei L. durch einen Ausländer, § 17, 5, 
8. Eheschließung einer Deutschen. Auch hier stellt das Gesetz 
zwei verschiedene Fälle nebeneinander: 
1. Eheschließung mit einem Deutschen, der nicht 
die St A der Frau hat. Dann verliert die Frau 
ihre St A, erwirbt die St A. des Mannes, und ihre R. A. 
bleibt unberührt. 
2. Eheschließung mit einem Ausländer. Hier verliert 
die Frau StA. und Rl. 
Die Ehe mit einem Staatlosen bewirkte schon nach bisherigem 
Recht den Verlust der RA., da das alte Gesetz hier auch schon die 
Fassung: Ausländer hatte. Diese Bestimmung ist, wie schon er- 
wähnt, Gegenstand lebhafter, aber erfolgloser Angriffe im Reichs- 
tage gewesen. — KB. 47/8 85. Pr. 5328, 5775. — 
Wegen der schwerwiegenden Folgen, welche die Eheschließung für 
die St. hat, sollen die Bräute bei Eheschließungen mit Aus- 
ländern vor den preußischen Standesämtern ausdrücklich auf sie 
ausmerksam gemacht werden. MBl. 1892, 166. Es wäre zweck- 
mäßig gewesen, diese Bestimmung in das Reichsrecht aufzunehmen, 
und zwar nicht eine Mitteilung bei der Eheschließung, sondern 
beim Aufgebot anzuordnen. Eine Mitteilung bei der Eheschließung 
wird aus leicht begreiflichen Gründen in der Regel ohne jede
	        
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