94 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 17.
Eine wichtige Abweichung des neuen Röt. von dem alten liegt
darin, daß bisher die L. nur dann Verlustgrund war, wenn der
Vater einem anderen Staate angehörte als die Mutter. Durch
die neue Fassung: Ausländer, wird auch der Fall getroffen, daß
der Vater staatlos ist. Darin bringt das neue Gesetz also eine
Verschlechterung der Rechtslage für die Staatlosen. Bisher war
eess möglich, daß ein Staatloser bei nachfolgender Ehe mit einer
Deutschen den unehelichen Kindern, die von ihm und der Mutter
abstammten, die Ra. erhielt. Nach der neuen Fassung verliert
das Kind auch durch die Legitimation eines staatlosen Vaters die
RA. Der Fall ist weder in der V. noch im R. besprochen worden,
obschon man sich sonst gerade mit den Staatlosen sehr eingehend
befaßt hat.
Der Ausdruck „wirksame L.“ hat hier gemäß E#B. 22 einen
anderen Sinn als in § 5. In ihm ist zusammengefaßt:
a) die ausschließliche Geltung deutscher Rechtsvorschriften,
8 5 und Legitimation durch einen Deutschen im Falle
§5 17 Zilffer 5,
b) die auf Erl. EBG#B. 22 beruhende Geltung ausländischen
Rechts,
bei L. durch einen Ausländer, § 17, 5,
8. Eheschließung einer Deutschen. Auch hier stellt das Gesetz
zwei verschiedene Fälle nebeneinander:
1. Eheschließung mit einem Deutschen, der nicht
die St A der Frau hat. Dann verliert die Frau
ihre St A, erwirbt die St A. des Mannes, und ihre R. A.
bleibt unberührt.
2. Eheschließung mit einem Ausländer. Hier verliert
die Frau StA. und Rl.
Die Ehe mit einem Staatlosen bewirkte schon nach bisherigem
Recht den Verlust der RA., da das alte Gesetz hier auch schon die
Fassung: Ausländer hatte. Diese Bestimmung ist, wie schon er-
wähnt, Gegenstand lebhafter, aber erfolgloser Angriffe im Reichs-
tage gewesen. — KB. 47/8 85. Pr. 5328, 5775. —
Wegen der schwerwiegenden Folgen, welche die Eheschließung für
die St. hat, sollen die Bräute bei Eheschließungen mit Aus-
ländern vor den preußischen Standesämtern ausdrücklich auf sie
ausmerksam gemacht werden. MBl. 1892, 166. Es wäre zweck-
mäßig gewesen, diese Bestimmung in das Reichsrecht aufzunehmen,
und zwar nicht eine Mitteilung bei der Eheschließung, sondern
beim Aufgebot anzuordnen. Eine Mitteilung bei der Eheschließung
wird aus leicht begreiflichen Gründen in der Regel ohne jede