Metadata : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs--  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  88  18,  19.  97

günstige  Wirkungen  insbesondere  für  das  Ehegüterrecht  und  die
Ehescheidung  herbeigeführt  werden  können.  B.  26.  Im  R.  ist
die  Vorschrist  ohne  jede  Besprechung  angenommen  worden.

2.  StA.  des  Ehemannes.  §  18  kommt  nicht  in  Frage,  wenn
der  Ehemann  nie  die  RA.  besessen  hat,  denn  dann  würde  die
Deutsche  nach  §  17  Ziffer  6  mit  der  Eheschließung  die  Rü.  verloren
  haben.  Denkbar  wäre  höchstens  der  Fall,  daß  die  Frau
nach  der  Eheschließung  während  der  Ehe  eingebürgert  worden
wäre,  ein  Fall,  der  kaum  vorkommen  dürfte.

Ist  der  Ehemann  ehemaliger  Deutscher,  so  kann  §  18  in  folgenden
Fällen  vorkommen:

1.  wenn  die  Frau  allein  eingebürgert  worden  ist  —  unwahrscheinlich
  —

2.  wenn  der  Mann  seine  Entlassung  früher  nur  für  sich  beantragt
  hat  —  §  23,  25  —,

3.  wenn  der  Mann  nach  26,  27,  28  oder  32  seine  St  A.  allein
verloren  hat,  weil  die  Frau  nicht  mehr  in  häuslicher  Gemeinschaft
  mit  ihm  gelebt  hat,

4.  wenn  der  Mann  durch  Legitimation  nach  §  17  Ziffer  5
seine  St  A.  verloren  hat.

Eine  Ungleichheit  in  der  Behandlung  der  beiden  Geschlechter  liegt
auch  darin,  daß  zwar  der  Mann  ohne  die  Frau,  nicht  aber  die
Frau  ohne  den  Mann  aus  der  St  A.  entlassen  werden  kann.

3.  Zustimmung  der  Frau.  Auch  hier  kann  sich  das  Fehlen
einer  Formvorschrift  unangenehm  bemerkbar  machen.  Erl.  7  zu  7.

Besondere  Vorschristen  für  den  Fall,  daß  die  Frau  minderjährig
oder  entmündigt  ist,  bestehen  nicht.  Mit  Rücksicht  darauf,  daß  das
RSt.  §  7  in  solchen  Fällen  der  Frau  sogar  das  Antragsrecht
gibt,  wird  man  Bedenken  tragen  müssen,  für  die  Zustimmung  an
die  Stelle  der  Frau  den  gesetzlichen  Vertreter  zu  stellen.  Auch
dieses  Ergebnis  kann  zuweilen  unbefriedigend  sein.  Erl.  11  zu  7.

4.  Un  A.  Die  Anwendung  der  Vorschrist  auf  die  UA.  bedarf
keiner  Erläuterung.

§  1.

Die  Entlassung  einer  Person,  die  unter  elterlicher  Gewalt
  oder  unter  Vormundschaft  steht,  kann  nur  von  dem
gesetzlichen  Vertreter  und  nur  mit  Genehmigung  des
deutschen  Vormundschaftsgerichts  beantragt  werden.  Gegen
die  Entscheidung  des  Vormundschaftsgerichts  kt  auch

Weck,  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.