Full text : Wegweiser für Ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege.

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meiden  ist,  so  können  diese  nur  gegen  Kapitalzahlung  verkauft
werden.  Die  Anforderungen  an  die  Erwerber  find  bei  der  Bildung
von  Rentengütern  durch  die  Generalkommission  annähernd  dieselben
  wie  bei  der  Ansiedelungskommission;  an  Vermögen  wird
etwa  ein  Viertel  des  Wertes  der  völlig  eingerichteten  Stelle  und
das  zur  Bewirtschaftung  erforderliche  Inventar  verlangt.  Da  die
Rentengutsgesetzgebung  eine  Vermehrung  des  mittleren
und  kleineren  Besitzes  bezweckt,  können  ihre  Einrichtungen
nicht  dazu  benutzt  werden,  um  den  unveränderten  Uebergang  einer
bestehenden  Stelle  in  die  Hand  eines  neuen  Besitzers  zu  vermitteln:
wohl  aber  ist  es  zulässig,  mit  ihrer  Hilfe  zu  bestehenden
kleinen  Besitzungen  einzelne  Parzellen  hinzu  zu
erwerben,  sosern  erst  durch  solchen  Erwerb  die  bestehende  Besitzung
  aus  einer  wirtschaftlich  unselbständigen  zu  einer  selbstständigen
  wird  (Rentengut  durch  Zukauf).  Ebenso  ist  es  möglich,
gleichzeitig  von  mehreren  Verkäusern  einzelne  Parzellen  zu  erwerben
  und  diese  zu  einer  neuen  Stelle  zu  vereinigen  (Rentengutsbildung
  durch  Konsolidation).

Für  die  Tätigkeit  der  Generalkomission  haben  die  Beteiligten
zwar  Gebühren  zu  entrichten,  doch  sind  diese  äußerst  niedrig  bemessen
und  bleiben  in  den  meisten  Fällen  sogar  schon  hinter  dem  Betrag
des  bei  den  ohne  Vermittelung  der  Generalkommission  geschlossenen
Grundstückskäusen  zu  entrichtenden  Wertstempels  zurück.

Nach  Beendigung  der  Rentengutsbegründung  wendet  die  Generalkommission
  dem  Gedeihen  der  Ansiedler  in  ähnlicher  Weise  wie
die  Ansiedelungskommission  ihre  Fürsorge  zu.

Der  oben  angegebenen  Grundbesitzverteilung  entspricht  es,  daß
die  größte  Anzahl  Rentengüter  in  den  östlichen  Provinzen
  des  Staates  begründet  ist.

Die  Generalkommissionen  machen  durchgehends  nicht  bekannt,
in  welchen  Gegenden  Rentengutsbegründungen  schweben,  überlassen
dieses  vielmehr  den  Rentengutsausgebern.  Neuerdings  teilen  sie
die  Auslegungen  der  Auskunftsstelle  für  bäuerliche  Ansiedelungen
mit.  Wer  daher  ein  Rentengut  zu  erwerben
wünscht,  wende  sich  an  die  Auskunstsstelle  oder,  falls  ihm  nicht
schon  ein  schwebendes  Verfahren  und  der  Rentengutsausgeber  bekannt
  geworden  ist,  mit  einer  Aufrage  an  diejenige  Generalkommission,
  in  deren  Bezirk  er  sich  anzusiedeln  wünscht.  Auch  wer
selbst  Grundstücke  als  Rentengüter  verkausen  will,  hat  sich  an  diejenige
  Generalkommission  zu  wenden,  in  deren  Bezirk  sie  belegen
  sind.

Daesdem  Staatenicht  daraufankommt,  durch
Rentengutsgründungen  zu  verdienen,  da'  er  im
Gegenteil  erhebliche  Zuschüsse  dazu  leistet,  da
ferner  die  Generalkommission  —  nach  einigen  Fehlgriffen  früherer
Jahre  —  alle  Sorgfalt  darauf  verwenden,  nur  durchaus  lebensfähige
  neue  Ansiedelungen  zu  schafsen,  so  ist  nicht  zu  verkennen,