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meiden ist, so können diese nur gegen Kapitalzahlung verkauft
werden. Die Anforderungen an die Erwerber find bei der Bildung
von Rentengütern durch die Generalkommission annähernd dieselben
wie bei der Ansiedelungskommission; an Vermögen wird
etwa ein Viertel des Wertes der völlig eingerichteten Stelle und
das zur Bewirtschaftung erforderliche Inventar verlangt. Da die
Rentengutsgesetzgebung eine Vermehrung des mittleren
und kleineren Besitzes bezweckt, können ihre Einrichtungen
nicht dazu benutzt werden, um den unveränderten Uebergang einer
bestehenden Stelle in die Hand eines neuen Besitzers zu vermitteln:
wohl aber ist es zulässig, mit ihrer Hilfe zu bestehenden
kleinen Besitzungen einzelne Parzellen hinzu zu
erwerben, sosern erst durch solchen Erwerb die bestehende Besitzung
aus einer wirtschaftlich unselbständigen zu einer selbstständigen
wird (Rentengut durch Zukauf). Ebenso ist es möglich,
gleichzeitig von mehreren Verkäusern einzelne Parzellen zu erwerben
und diese zu einer neuen Stelle zu vereinigen (Rentengutsbildung
durch Konsolidation).
Für die Tätigkeit der Generalkomission haben die Beteiligten
zwar Gebühren zu entrichten, doch sind diese äußerst niedrig bemessen
und bleiben in den meisten Fällen sogar schon hinter dem Betrag
des bei den ohne Vermittelung der Generalkommission geschlossenen
Grundstückskäusen zu entrichtenden Wertstempels zurück.
Nach Beendigung der Rentengutsbegründung wendet die Generalkommission
dem Gedeihen der Ansiedler in ähnlicher Weise wie
die Ansiedelungskommission ihre Fürsorge zu.
Der oben angegebenen Grundbesitzverteilung entspricht es, daß
die größte Anzahl Rentengüter in den östlichen Provinzen
des Staates begründet ist.
Die Generalkommissionen machen durchgehends nicht bekannt,
in welchen Gegenden Rentengutsbegründungen schweben, überlassen
dieses vielmehr den Rentengutsausgebern. Neuerdings teilen sie
die Auslegungen der Auskunftsstelle für bäuerliche Ansiedelungen
mit. Wer daher ein Rentengut zu erwerben
wünscht, wende sich an die Auskunstsstelle oder, falls ihm nicht
schon ein schwebendes Verfahren und der Rentengutsausgeber bekannt
geworden ist, mit einer Aufrage an diejenige Generalkommission,
in deren Bezirk er sich anzusiedeln wünscht. Auch wer
selbst Grundstücke als Rentengüter verkausen will, hat sich an diejenige
Generalkommission zu wenden, in deren Bezirk sie belegen
sind.
Daesdem Staatenicht daraufankommt, durch
Rentengutsgründungen zu verdienen, da' er im
Gegenteil erhebliche Zuschüsse dazu leistet, da
ferner die Generalkommission — nach einigen Fehlgriffen früherer
Jahre — alle Sorgfalt darauf verwenden, nur durchaus lebensfähige
neue Ansiedelungen zu schafsen, so ist nicht zu verkennen,