Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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anschlägen  mit  Preisanalyse  und  Baubedingungen  über  einen  der  in  §.  25  unter
Ziff.  1—4  genannten  Gegenstände  verlangt.

In  den  übrigen  Fächern  (§§.  24  Ziff.  5—7  und  25  Ziff.  5—7  wird  mündlich  geprüft;
  übrigens  kann  die  mündliche  Prüfung  auch  auf  diejenigen  Fächer,  in  welchen
schriftlich  geprüft  wird,  erstreckt  werden.

Auf  entsprechende  Ausarbeitung  der  Plane  und  Kostenanschläge  wird  in  beiden
Prüfungen  bei  Beurtheilung  des  Prüfungsergebnisses  besondere  Rücksicht  genommen.

Alles  Nähere  in  Beziehung  auf  die  Art  und  Weise  der  Vornahme  der  zweiten
Prüfung,  sowie  hinsichtlich  der  Feststellung  des  Prüfungs-Ergebnisses  wird  durch  eine
besondere  Prüfungs-Instruktion  bestimmt.

§.  27.

Die  bei  dieser  Prüfung  für  befähigt  erkannten  Kandidaten  erhalten,  mögen  sie  dic
Prüfung  in  dem  einen  oder  in  dem  andern  Fache  bestanden  haben,  das  Prädikat  „Baumeister.“


IV.  Vorübergehende  Bestimmungen.

§.  28.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  in  der  Weise  in  Wirksamkeit,  daß  erstmals  im
Herbst  1873  eine  erste  und  im  Frühjahr  1874  eine  zweite  Dienstprüfung  nach  den  Bestimmungen
  dieser  Verordnung  vorgenommen  wird.

Im  Frühjahr  1873  wird  noch  einmal  nach  den  Vorschriften  der  Verordnung  vom
22.  August  1843  geprüft  werden.

§.  29.

Solche  Kandidaten,  welche  zur  Zeit  der  Bekanntmachung  gegenwärtiger  Verordnung
ohne  vorherige  Erstehung  der  technischen  Maturitätsprüfung  ihre  technischen  Fachstudien
bereits  begonnen  haben,  werden  bis  zu  der  im  Herbst  1875  abzuhaltenden  ersten  Dienstprüfung
  (diese  mit  eingeschlossen)  auch  ohne  Erstehung  jener  Prüfung  zugelassen,  wogegen
  daunn  die  erste  Dienstprüfung  sich  für  solche  Kandidaten,  außer  den  in  §.  15  aufgeführten
  Gegenständen,  weiter  auf  folgende  Fächer  zu  erstrecken  hat:

1)  reine  Mathematik,

2)  allgemeine  Mechanik,