Volltext : Wegweiser für Ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege.

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anhaltischer  Arbeitgeber  läßt  die  Krankenpflege  in
Verbindung  mit  den  durch  den  Vaterländischen  Frauenverein  begründeten
  Stationen  bei  seinen  Arbeiterfamilien  durch  eigene
Diakonissen  ausüben.  Krankenpflege  auf  vielen  Gütern  in
WVommern,  Brandenburg,  Ost-  und  Westpreußen,  Schlesien  usw.
durch  Gemeindeschwestern  und  Unterstützung  der  Kranken  in  der
Hauspflege  durch  Lieferung  von  Naturalien,  Stärkungsmitteln.

A
Gutsherrschaft  gegründetes  kleines  Krankenhaus,  in  dem  ein  Arzt
stationiert  ist,  der  auch  die  Apot  bert  führt.  Allen  Gutsarbeitern  und

Dienstboten  ie  bairztliche  che  Behandlu  und  Arznei.  —  Gutsbesitzer
Vidrans  auf  Calvörde  (Braunschw.)  gibt  den  Arbeitern  und  Familien
  Jierc  Seell  Pflege  und  Fi  (8  Mark  —
Aus  Stiftung  der  Ers  d.  ra  für  Nitherut  und  Ge-Errne

  bei  *  auf  2  1  Grafl

—  in  A  und  iandenen  in  Beckingen  seben  den  Merzig
haben  die  Besitzer  zwei  vorzüglich  eingerichtete  vollständige  Krankenhäuser
in  Mettlach  und  rtu  erbauen  und  einrichten  lassen,  in  denen  auch
alle  übrigen  erkrankten  Bewohner  des  fast  ganz  ländlichen  Kreises  aufgenommen
  werden.

8.  Staatliche  Fonds  und  besondere  öffentliche
  Stiftungen.  Der  Landtag  des  Großherzogtums
Sachsen.  Weimar  bewilligte  1899  für  ländliche  Krankenpflege
  150  000  Mk.,  das  Ministerium  des  Innern  in  Baden
150  000  Mk.  für  ländliche  Spitalbauten.  Die  Regierung  des  Herzogtums
  Koburg  unterstützte  den  Bezirksverband  des  Vaterländischen
  Frauenvereins  (den  Marienverein)  gu  Förderung  der
ländlichen  Krankenpflege  mit  1500  Mk.  Die  Kal.  Generalkommission
  zu  Frankfurt  a.  O.  bewilligte  dem  Krankenpflegeverein
  Groß-Schwirsen,  Pommern,  70  Mk.  für  Krankenpflegeschrank,
  60  Mk.  für  andere  Krankenpflegezwecke  usw.  Derartige
aus  Staatsmitteln  bewilligte  Beihilfen  und  viele  von  Fürsten
und  Fürstinnen  der  regierenden  Häuser  begründete
Stiftungen  bestehen  in  allen  einzelnen  Ländern  Deutschlands.
In  den  meisten  Fällen  wird  das  Landratsamt  des  Kreises  Auskunft
  geben,  ob  eine  solche  Beihilfe  oder  Stiftung  für  eine  besondere
  Krankenpflegeeinrichtung  mit  Erfolg  erbeten  oder  nutzbar
gemacht  werden  kann.

9.  Genossenschaften,  Raiffeisenverband,
Sparkassen.  Der  Reservefonds  dieser  Kassen  darf  für  gemeinnützige
  Zwecke  verwandt  een,  ihre  Unterstützung  ist  daher  für
örtliche  K  gen  heranzuziehen,  um  so  mehr,  da