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anhaltischer Arbeitgeber läßt die Krankenpflege in
Verbindung mit den durch den Vaterländischen Frauenverein begründeten
Stationen bei seinen Arbeiterfamilien durch eigene
Diakonissen ausüben. Krankenpflege auf vielen Gütern in
WVommern, Brandenburg, Ost- und Westpreußen, Schlesien usw.
durch Gemeindeschwestern und Unterstützung der Kranken in der
Hauspflege durch Lieferung von Naturalien, Stärkungsmitteln.
A
Gutsherrschaft gegründetes kleines Krankenhaus, in dem ein Arzt
stationiert ist, der auch die Apot bert führt. Allen Gutsarbeitern und
Dienstboten ie bairztliche che Behandlu und Arznei. — Gutsbesitzer
Vidrans auf Calvörde (Braunschw.) gibt den Arbeitern und Familien
Jierc Seell Pflege und Fi (8 Mark —
Aus Stiftung der Ers d. ra für Nitherut und Ge-Errne
bei * auf 2 1 Grafl
— in A und iandenen in Beckingen seben den Merzig
haben die Besitzer zwei vorzüglich eingerichtete vollständige Krankenhäuser
in Mettlach und rtu erbauen und einrichten lassen, in denen auch
alle übrigen erkrankten Bewohner des fast ganz ländlichen Kreises aufgenommen
werden.
8. Staatliche Fonds und besondere öffentliche
Stiftungen. Der Landtag des Großherzogtums
Sachsen. Weimar bewilligte 1899 für ländliche Krankenpflege
150 000 Mk., das Ministerium des Innern in Baden
150 000 Mk. für ländliche Spitalbauten. Die Regierung des Herzogtums
Koburg unterstützte den Bezirksverband des Vaterländischen
Frauenvereins (den Marienverein) gu Förderung der
ländlichen Krankenpflege mit 1500 Mk. Die Kal. Generalkommission
zu Frankfurt a. O. bewilligte dem Krankenpflegeverein
Groß-Schwirsen, Pommern, 70 Mk. für Krankenpflegeschrank,
60 Mk. für andere Krankenpflegezwecke usw. Derartige
aus Staatsmitteln bewilligte Beihilfen und viele von Fürsten
und Fürstinnen der regierenden Häuser begründete
Stiftungen bestehen in allen einzelnen Ländern Deutschlands.
In den meisten Fällen wird das Landratsamt des Kreises Auskunft
geben, ob eine solche Beihilfe oder Stiftung für eine besondere
Krankenpflegeeinrichtung mit Erfolg erbeten oder nutzbar
gemacht werden kann.
9. Genossenschaften, Raiffeisenverband,
Sparkassen. Der Reservefonds dieser Kassen darf für gemeinnützige
Zwecke verwandt een, ihre Unterstützung ist daher für
örtliche K gen heranzuziehen, um so mehr, da