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1. die nach der Westseite zu gelegene Oberstube mit anstoßender
Kammer allein zu bewohnen,)
2. den Holzschuppen, die Sommermaschine und die im Hofraume
befindliche Laube mitzubenutzen,)
3. jährlich 8 Zentner gute Speisekartoffeln, 5 Kilo Schweinefleisch,
den vierten Teil des gesamten auf dem Gute geernteten
Obstes,?)
4. wöchentlich ein Stück gute Butter und 5 Stück Eier,10)
5. täglich ½ Liter gute Milch von der Kuh weg, 10)
6. in Krankheitsfällen unentgeltliche Verpflegung zu fordern.¼1)
V. Weiter räumt der Käufer seinen noch unversorgten Geschwistern
1. der Schneiderin Ida Gertrud Funke in Pulsnitz, geb. am
31. März 1886r 1½)
2. der Verkäuferin Margarete Funke in Pulsnitz, geb. am
7. Mai 1888, 1)
das Herbergsrecht 1) in der im 1. Stockwerk gelegenen dreifenstrigen
Kammer bis zu ihrer Verheiratung, längstens aber
bis zu ihrem erfüllten 32. Lebensjahre ein.
!) Zur Eintragung dieses Wohnungsrechtes (8 1093 Abs. 1 BG.)
genügt allein die Eintragungsbewilligung. Der Nachweis der dinglichen
Einigung ist nicht erforderlich.
8) § 1090 BGB. — Das Recht zur Mitbenutzung gemeinsamer Anlagen
und Einrichtungen (Brunnen, Wasserleitung, Abortanlagen, Waschküchen
oder Waschkessel) braucht nicht ausdrücklich vereinbart zu werden (8 1093
Abs. 3 BGB.).
9) §8 1164, 1165 Sächs. BGB. — Der Eigentümer hat diese
Naturalabgaben dem Berechtigten zu überbringen. § 1168 Sächs. BGB.
10) §§ 1164, 1165 Sächs. BGB.
11) Zu oben IV 1 u. 2 liegen beschränkt persönliche Dienstbarkeiten,
zu IV 3—5 Reallasten vor. Im Falle IV 6 handelt es sich um eine beschränkt
persönliche Dienstbarkeit und zugleich um eine Reallast. § 31 Abs. 2 AGBGB.
12) Zur genauen Berechnung der Höhe des Stempels ist das Alter
des Berechtigten (Geburtstag und -Jahr) zur Zeit der Bestellung festzustellen
und aktenkundig zu machen.
18) Für die Herberge gelten noch gemäß dem Vorbehalt des Art. 115
EGBGB. die Bestimmungen in den 88 639, 642 Sächs. BGB. Das Recht
bestebt in der Mitbewohnung der dem Verpflichteten zur Wohnung und
Haushaltung dienenden Räume; das Wohnungsrecht dagegen gewährt dem
Berechtigten die Befugnis, ein Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluß
des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. § 1093 Abs. 1 BGB.