224 XIV. Arbeiterversicherung.
ist, Versorgung!“ hat die deutsche Arbeiterversicherungsgesetzgebung
in bewunderungswürdiger Vollkommenheit
gelöst. Ihr Grundgedanke ist der: Die Fürsorge für die
erwerbsunfähigen Arbeiter darf weder den Arbeitern allein
aufgelegt werden — denn die Arbeiter sind die wirtschaftlich
Schwachen —, noch aber der Gesamtheit, dem
Staate — denn das wäre eine ungerechtfertigte Bevorzugung
einer einzelnen Volksklasse. Die Versicherungslasten
sind vielmehr teils von den Arbeitern, teils von
den Arbeitgebern zu tragen, mit anderen Worten, die
Arbeiterfürsorge gehört mit zu den Kosten der Produktion.
Die Arbeiterversicherung umfaßt 3 Gebiete: 1. Kranken-,
2. Unfall-, 3. Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
Das Krankenversicherungsgesetz von 1883,
die verschiedenen Unfallversicherungsgesetze von 1884 bis
1887 und das Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetz
von 1889 sind nach einigen Umgestaltungen 1892
bis 1903 jetzt durch die Reichsversicherungsordnung
vom 19. Juli 1911 zusammengefaßt, verbessert und erweitert
worden (Sächsische Ausführungsverordnung vom
20. Dezember 1912).
Die Bezeichnung „Arbeiterversicherung“ ist übrigens
nicht ganz zutreffend, da nicht nur gewerbliche Arbeiter
beteiligt sind. Die BReichsversicherungsordnung bezieht
insbesondere auch die landwirtschaftlichen Arbeiter,
das Gesinde und die sonst in der Hauswirtschaft
tätigen Personen (Waschfrauen, Aufwärterinnen u. dgl.),
die Hausgewerbetreibenden in den Kreis der
Krankenversicherungspflichtigen, desgleichen die unständig
und die im Wandergewerbe beschäftigten Personen.
Die Beichsversicherungsordnung bringt außerdem
neu die Hinterbliebenenversicherung und eine
besondere einheitliche Behördenorganisation (Versicherungsamt,
Ober= und Reichs= lbzw. Landes-] Versicherungsamt)
für die Ausführung des Gesetzes und die
Entscheidung aller Streitigkeiten.
Die Beichsversicherungsordnung zerfällt in 6 Bücher;