Metadaten : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

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1.  die  nach  der  Westseite  zu  gelegene  Oberstube  mit  anstoßender
Kammer  allein  zu  bewohnen,)

2.  den  Holzschuppen,  die  Sommermaschine  und  die  im  Hofraume
  befindliche  Laube  mitzubenutzen,)

3.  jährlich  8  Zentner  gute  Speisekartoffeln,  5  Kilo  Schweinefleisch,
  den  vierten  Teil  des  gesamten  auf  dem  Gute  geernteten
  Obstes,?)

4.  wöchentlich  ein  Stück  gute  Butter  und  5  Stück  Eier,10)
5.  täglich  ½  Liter  gute  Milch  von  der  Kuh  weg,  10)
6.  in  Krankheitsfällen  unentgeltliche  Verpflegung  zu  fordern.¼1)
V.  Weiter  räumt  der  Käufer  seinen  noch  unversorgten  Geschwistern
1.  der  Schneiderin  Ida  Gertrud  Funke  in  Pulsnitz,  geb.  am
31.  März  1886r  1½)

2.  der  Verkäuferin  Margarete  Funke  in  Pulsnitz,  geb.  am
7.  Mai  1888,  1)

das  Herbergsrecht  1)  in  der  im  1.  Stockwerk  gelegenen  dreifenstrigen
  Kammer  bis  zu  ihrer  Verheiratung,  längstens  aber
bis  zu  ihrem  erfüllten  32.  Lebensjahre  ein.

!)  Zur  Eintragung  dieses  Wohnungsrechtes  (8  1093  Abs.  1  BG.)
genügt  allein  die  Eintragungsbewilligung.  Der  Nachweis  der  dinglichen
Einigung  ist  nicht  erforderlich.

8)  §  1090  BGB.  —  Das  Recht  zur  Mitbenutzung  gemeinsamer  Anlagen
  und  Einrichtungen  (Brunnen,  Wasserleitung,  Abortanlagen,  Waschküchen
oder  Waschkessel)  braucht  nicht  ausdrücklich  vereinbart  zu  werden  (8  1093
Abs.  3  BGB.).

9)  §8  1164,  1165  Sächs.  BGB.  —  Der  Eigentümer  hat  diese
Naturalabgaben  dem  Berechtigten  zu  überbringen.  §  1168  Sächs.  BGB.

10)  §§  1164,  1165  Sächs.  BGB.

11)  Zu  oben  IV  1  u.  2  liegen  beschränkt  persönliche  Dienstbarkeiten,
zu  IV  3—5  Reallasten  vor.  Im  Falle  IV  6  handelt  es  sich  um  eine  beschränkt
persönliche  Dienstbarkeit  und  zugleich  um  eine  Reallast.  §  31  Abs.  2  AGBGB.

12)  Zur  genauen  Berechnung  der  Höhe  des  Stempels  ist  das  Alter
des  Berechtigten  (Geburtstag  und  -Jahr)  zur  Zeit  der  Bestellung  festzustellen
und  aktenkundig  zu  machen.

18)  Für  die  Herberge  gelten  noch  gemäß  dem  Vorbehalt  des  Art.  115
EGBGB.  die  Bestimmungen  in  den  88  639,  642  Sächs.  BGB.  Das  Recht
bestebt  in  der  Mitbewohnung  der  dem  Verpflichteten  zur  Wohnung  und
Haushaltung  dienenden  Räume;  das  Wohnungsrecht  dagegen  gewährt  dem
Berechtigten  die  Befugnis,  ein  Gebäude  oder  einen  Teil  davon  unter  Ausschluß
  des  Eigentümers  als  Wohnung  zu  benutzen.  §  1093  Abs.  1  BGB.