Full text : Wegweiser für Ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege.

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Leib  zugeschnitten  sei.  Der  lautet:  „Ein  Rechtsgeschäft,  das
gegen  die  guten  Eitten  verstößt,  ist  nichtig.  Nichtig  ist  insbesondere
  ein  Rechtsgeschäft,  durch  das  jemand  unter  Ausbeutung
der  Notlage,  des  Leichtsinns  oder  der  Unerfahrenheit  eines  anderen
  sich  oder  einem  dritten  für  eine  Leistung  Vermögensvorteile
versprechen  läßt,  welche  den  Wert  der  Leistung  dergestalt  über  ·
steigen,  daß  den  Umständen  nach  die  Vermögensvorteile  in  auf.
fälligem  Mißwerhältnisse  zu  der  Leistung  stehen.“"  Im  Einführungsgefetz
  ist  außerdem  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten,
gesetzliche  Vorschriften  zu  erlassen,  welche  die  Veräußerung  eines
PFrundstächs  beschränken,  die  Teilung  eines  Grundstücks  oder  die
getrennte  Veräußerung  von  Grundftücken,  die  bisher  zusammen
bewirtschaftet  worden  sind,  unterfagen  oder  beschränken.  Es  haben
also  ältere  Gesetze,  welche  die  Parzellierung  verbieten  oder  einschränken,
  noch  Geltung.  Solche  Gefetze  bestehen  z.  B.  im  Königreich
  Sachsen,  Württemberg,  in  Sachfen-Weimar  und  Sachsen-Altenburg.
  Außerdem  sind  die  Bestimmungen  in  den  88  35  und  38
der  Reichsgewerbeordnung,  welche  gewisse  Gewerbe  konzessions.
pflichtig  machen  und  unter  Wintks  Aussicht  stellen,  durch
Reichsgesetz  vom  19.  Juni  1893  auch  auf  den  Güterhandel  ausgedehnt.
  Hierzu  kommt  noch  die  strafgesrlicke  Bestimmung  gegen
den  Wucher,  welche  den  Grundstückswucher  derfelben  Strafe  wie
den  Geldwucher  unterstelt.  und  mit  Geldstrase  bis  zu  150  Mk.
oder  entsprechender  Haft  die  Nichtbeachtung  der  polizeilichen  Anordnungen
  über  das  Abtabeen  von  össentlichen  Versteigerungen,
sowie  über  die  Verabsolgung  geistiger  Getränke  vor  und  bei  der
Versteigerung  bedroht.  Es  bietet  sich  den  Regierungen  der  Einzelstaaten
  eine  genügende  Grundlage  für  Verordnungen,  um  die
Güterhändler  zu  kontrollieren  und  dem  Grundstückswucher  auf
indirektem  Wege  beizukommen.

Daß  der  Erlaß  solcher  Verordnungen  als  notwendig  besunden
wird,  geht  wohl  aus  dem  Bericht  der  Landwirtschaftskammer  der
Provinz  Sachsen  an  den  Regierungspräsidenten  (Bericht  wom
14.  Juni  1906)  hervor,  in  welchem  ausgeführt  wird,  daß  „,
Intereffe  der  Erhaltung  der  Lawdeskultar  sowie  der  Sd
fähigkeit  der  Landwirtschaft  ein  dringendes  Bedürfnis  dazu  vorliegt,
  daß  in  Bälde  im  Verordnungswege  Maßregeln  geschaffen
werden,  durch  welche  der  volkswirtschaftlich  wie  sozial-politisch
nachteilige  gewerbsmäßige  Privathandel  mit  ländlichen  Grundstücken
  bekämpft  bezw.  unter  staatliche  Beaufftcitigurg  gestellt
wird.“  Der  Vorstand  der  hannoverschen  Landwirtschaftskammer
empfiehlt  auch  —  um  der  Güterzertrümmerung  entgegenzuwirken
—  neben  einer  Aeuderung  des  Höfegesetzes  den  Erlaß  eines  Gesetzes,
  nach  welchem  derjenige,  der  ein  land-  oder  forstwirtschaft.
lich  benutztes,  zu  einheitlichem  Betriebe  bestimmtes  Grundstück
von  über  2  Hektar  innerhalb  5  Jahren  nach  dem  Erwerb  veräußern
will,  dazu  der  Genehmigung  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  des  Vertrages
  bedürfen  soll.