— 133
Leib zugeschnitten sei. Der lautet: „Ein Rechtsgeschäft, das
gegen die guten Eitten verstößt, ist nichtig. Nichtig ist insbesondere
ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung
der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen
sich oder einem dritten für eine Leistung Vermögensvorteile
versprechen läßt, welche den Wert der Leistung dergestalt über ·
steigen, daß den Umständen nach die Vermögensvorteile in auf.
fälligem Mißwerhältnisse zu der Leistung stehen.“" Im Einführungsgefetz
ist außerdem der Landesgesetzgebung vorbehalten,
gesetzliche Vorschriften zu erlassen, welche die Veräußerung eines
PFrundstächs beschränken, die Teilung eines Grundstücks oder die
getrennte Veräußerung von Grundftücken, die bisher zusammen
bewirtschaftet worden sind, unterfagen oder beschränken. Es haben
also ältere Gesetze, welche die Parzellierung verbieten oder einschränken,
noch Geltung. Solche Gefetze bestehen z. B. im Königreich
Sachsen, Württemberg, in Sachfen-Weimar und Sachsen-Altenburg.
Außerdem sind die Bestimmungen in den 88 35 und 38
der Reichsgewerbeordnung, welche gewisse Gewerbe konzessions.
pflichtig machen und unter Wintks Aussicht stellen, durch
Reichsgesetz vom 19. Juni 1893 auch auf den Güterhandel ausgedehnt.
Hierzu kommt noch die strafgesrlicke Bestimmung gegen
den Wucher, welche den Grundstückswucher derfelben Strafe wie
den Geldwucher unterstelt. und mit Geldstrase bis zu 150 Mk.
oder entsprechender Haft die Nichtbeachtung der polizeilichen Anordnungen
über das Abtabeen von össentlichen Versteigerungen,
sowie über die Verabsolgung geistiger Getränke vor und bei der
Versteigerung bedroht. Es bietet sich den Regierungen der Einzelstaaten
eine genügende Grundlage für Verordnungen, um die
Güterhändler zu kontrollieren und dem Grundstückswucher auf
indirektem Wege beizukommen.
Daß der Erlaß solcher Verordnungen als notwendig besunden
wird, geht wohl aus dem Bericht der Landwirtschaftskammer der
Provinz Sachsen an den Regierungspräsidenten (Bericht wom
14. Juni 1906) hervor, in welchem ausgeführt wird, daß „,
Intereffe der Erhaltung der Lawdeskultar sowie der Sd
fähigkeit der Landwirtschaft ein dringendes Bedürfnis dazu vorliegt,
daß in Bälde im Verordnungswege Maßregeln geschaffen
werden, durch welche der volkswirtschaftlich wie sozial-politisch
nachteilige gewerbsmäßige Privathandel mit ländlichen Grundstücken
bekämpft bezw. unter staatliche Beaufftcitigurg gestellt
wird.“ Der Vorstand der hannoverschen Landwirtschaftskammer
empfiehlt auch — um der Güterzertrümmerung entgegenzuwirken
— neben einer Aeuderung des Höfegesetzes den Erlaß eines Gesetzes,
nach welchem derjenige, der ein land- oder forstwirtschaft.
lich benutztes, zu einheitlichem Betriebe bestimmtes Grundstück
von über 2 Hektar innerhalb 5 Jahren nach dem Erwerb veräußern
will, dazu der Genehmigung bei Strafe der Nichtigkeit des Vertrages
bedürfen soll.