Unwirksamer Vorbehalt d. Anerkennung v. Urkunden. 197
gründete, und in Folge dessen ist die fragliche Urkunde
mit Recht für anerkannk erachtet worden.
Allerdings kann daraus, wenn der Produkt
eventuell auch den Inhalt der vom Gegner vorgelegten
(nicht anerkannten) Urkunde einer Kritik unterzieht,
wenn er zu zeigen sucht, daß aus der Urkunde
das geltend gemachte Recht oder die geltend
gemachte Einrede nicht hervorgehe, nicht eine Anerkennung
derselben gefolgert werden, da in diesem
Falle zwischen der Nichtanerkennung der Urkunde
und dem weiteren Vorbringen des Produkten kein
Widerspruch besteht, sondern eben nur erörtert wird,
daß die Urkunde, auch wenn sie ächt wäre, der
Intention des Gegners nicht dienlich sein würde.
Allein wenn der Produkt, wie hier der Beklagte
gethan hat, aus der vom Gegner vorgelegten Urkunde
selbstständige Ansprüche gegen diesen ableitet,
steht die Nichtanerkennung der Urkunde mit
dem Geltendmachen solcher Ansprüche in absolutem
Widerspruche und kann demzufolge der ersteren eine
rechtliche Wirkung nicht beigelegt werden. Der von
dem Beklagten geltend gemachten Gegenforderun
wäre, wenn der klägerischerseits vorgelegte Vorgleich
gar nicht existiren würde oder nicht des angegebenen
Inhaltes wäre, alle thatsächliche Grundlage entzogen;
der Beklagte würde durch Nichtanerkennung
der Vergleichsurkunde vom 30. Juni 1844 selbst
die Thatsache, auf welche er seine Gegenforderung
gründete, als unwahr erklären, und es involvirt daher
die Ableitung einer Gegenforderung gegen den
Kläger aus der von demselben vorgelegten Vergleichsurkunde
nothwendig eine Anerkennung dieser Urkunde,
welche auch durch die ausdrückliche Erklärung
des Beklagten, dieselbe bis zur Originalproduktion
nicht anerkennen zu wollen, als durch eine protestatio
facto contraria, nicht entkräftet werden
konnte. .y