Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

Unwirksamer  Vorbehalt  d.  Anerkennung  v.  Urkunden.  197

gründete,  und  in  Folge  dessen  ist  die  fragliche  Urkunde
  mit  Recht  für  anerkannk  erachtet  worden.
Allerdings  kann  daraus,  wenn  der  Produkt
eventuell  auch  den  Inhalt  der  vom  Gegner  vorgelegten
  (nicht  anerkannten)  Urkunde  einer  Kritik  unterzieht,
  wenn  er  zu  zeigen  sucht,  daß  aus  der  Urkunde
  das  geltend  gemachte  Recht  oder  die  geltend
gemachte  Einrede  nicht  hervorgehe,  nicht  eine  Anerkennung
  derselben  gefolgert  werden,  da  in  diesem
Falle  zwischen  der  Nichtanerkennung  der  Urkunde
und  dem  weiteren  Vorbringen  des  Produkten  kein
Widerspruch  besteht,  sondern  eben  nur  erörtert  wird,
daß  die  Urkunde,  auch  wenn  sie  ächt  wäre,  der
Intention  des  Gegners  nicht  dienlich  sein  würde.
Allein  wenn  der  Produkt,  wie  hier  der  Beklagte
gethan  hat,  aus  der  vom  Gegner  vorgelegten  Urkunde
  selbstständige  Ansprüche  gegen  diesen  ableitet,
  steht  die  Nichtanerkennung  der  Urkunde  mit
dem  Geltendmachen  solcher  Ansprüche  in  absolutem
Widerspruche  und  kann  demzufolge  der  ersteren  eine
rechtliche  Wirkung  nicht  beigelegt  werden.  Der  von
dem  Beklagten  geltend  gemachten  Gegenforderun
wäre,  wenn  der  klägerischerseits  vorgelegte  Vorgleich
gar  nicht  existiren  würde  oder  nicht  des  angegebenen
  Inhaltes  wäre,  alle  thatsächliche  Grundlage  entzogen;
  der  Beklagte  würde  durch  Nichtanerkennung
der  Vergleichsurkunde  vom  30.  Juni  1844  selbst
die  Thatsache,  auf  welche  er  seine  Gegenforderung
gründete,  als  unwahr  erklären,  und  es  involvirt  daher
  die  Ableitung  einer  Gegenforderung  gegen  den
Kläger  aus  der  von  demselben  vorgelegten  Vergleichsurkunde
  nothwendig  eine  Anerkennung  dieser  Urkunde,
  welche  auch  durch  die  ausdrückliche  Erklärung
des  Beklagten,  dieselbe  bis  zur  Originalproduktion
nicht  anerkennen  zu  wollen,  als  durch  eine  protestatio
  facto  contraria,  nicht  entkräftet  werden
konnte.  .y