Volltext : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

817.  Die  Familiengewalt  des  Königs  und  das  königliche  Haus.  49

betreffen,  werden  noch  den  Hausverfassungen  und  Verträgen  bestimmt.“  Nach  diesen  als  Ver—
fassungsrecht  zu  betrachtenden  und  daher  im  ganzen  Staatsgebiete  gültigen  Bestimmungen  ge—
nießt  das  königliche  Haus  eine  privatrechtliche  Autonomie  hinsichtlich  des  Personen-  und  Fa—
milienrechts  und  nimmt  demgemäß  eine  Sonderstellung  ein,  welche  auch  durch  die  späteren
Landes=  und  Reichsgesetze  aufrecht  erhalten  wurde.  Diese  Sonderstellung  äußert  sich  nament.-lich
  darin,  a)  daß  die  Eheschließung  der  Mitglieder  des  königlichen  Hauses  an  besondere
Voraussetzungen  geknüpft  ist  (Vgl.  S  15).

b)  Daß  die  Großjährigkeit  für  das  Familienhaupt  nach  Art.  54  V.U.  mit  dem
vollendeten  18.  Lebensjahre  eintritt.  Derselbe  Großjährigkeitstermin  ist  aber  auch  für  die
übrigen  Mitglieder  des  königlichen  Hauses,  sowohl  in  staatsrechtlicher  wie  privatrechtlicher
Hinsicht  maßgebend  1)  (Vgl.  auch  R.G.  v.  17/2.  1875  betr.  das  Alter  der  Großjährigkeit  §  3
und  preußische  Vormundschaftsordnung  v.  5/7.  1875  §  100).

I)  Hinsichtlich  der  Form  der  Eheschließung  schreibt  §  72  des  Reichscivilstandsgesetzes
v.  6/2.  1875,  welches  in  Betreff  der  Erfordernisse  der  Eheschließung,  der  Gerichtsbarkeit  in
Ehesachen,  der  Stellvertretung  der  Verlobten  und  des  Aufgebots  Hausgesetze  und  Observanz
maßgebend  sein  läßt,  zwar  auch  die  Erklärung  vor  dem  Standesbeamten  vor,  überläßt  aber  die
Ernennung  des  Standesbeamten  und  die  Bestimmung  über  die  Art  der  Führung  der  Standesregister
  der  Anordnung  des  Landesherrn.  Die  Funktionen  des  Standesbeamten  für  das  königliche
  Haus  sind  dem  Hausministerium  übertragen.  (Schulze  a.  a.  O.  I  S.  182.)

Vermögensrechtliche  Ansprüche  an  den  Staat  haben  die  einzelnen  Mitglieder  des
königlichen  Hauses  als  solche  nicht.  Nur  der  König  hat  die  ihm  zustehende  Kronrentc  zu  beanspruchen
  und  aus  dieser  die  Bedürfnisse  der  Mitglieder  der  königlichen  Familie  zu  befriedigen.
Einen  klagbaren  Rechtsanspruch  gegen  den  König  haben  übrigens  die  einzelnen  Mitglieder  des
königlichen  Hauses  in  dieser  Beziehung  nicht).

2.  Aus  der  Zugehörigkeit  zum  königl.  Hause  folgt  ferner  die  besondere  Titulatur  seiner
Mitglieder.  Der  Thronfolgeberechtigte  führt,  falls  er  Sohn  des  Königs  ist,  den  Titel  „Kronprinz“,
  außerdem  den  Titel  „Prinz  von  Preußen“.  Ebenso  führen  die  übrigen  vom  ersten  Erwerber
  der  Königskrone  abstammenden  Mitglieder  des  königl.  Hauses,  bezw.  deren  ebenbürtige
Gemahlinnen  den  Titel  von  Prinzen  und  Prinzessinnen  mit  dem  Prädikate  „Königliche  Hoheit“.

Nach  Annahme  der  Kaiserwürde  ist  durch  A.E.  v.  18/1.  1871  (M.  Bl.  d.  i.  V.  S.  2)
der  Gemahlin  des  Kaisers  und  Königs  zugleich  der  Titel  einer  „deutschen  Kaiserin“,  dem
Kronprinzen  und  der  Kronprinzessin  der  Titel  eines  „Kronprinzen  und  einer  Kronprinzessin  des
deutschen  Reichs“  mit  dem  Prädikate  „Kaiserliche  Hoheit“  beigelegt  worden.  Die  Titulaturen
der  übrigen  Mitglieder  des  königlichen  Hauses  sind  dagegen  unverändert  geblieben.

3.  Auf  vereinzelten,  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften  beruhen  folgende  Vorrechte:

a)  Die  Mitglieder  des  königlichen  Hauses  sind  von  allen  Staatsstenern  und  Abgaben
  mit  Ausnahme  der  Grundsteuer  frei  ).  (A.E.  v.  14/8.  1852,  G.  S.  S.  771,  G.  v.

 

1)  Bornhak  a.  a.  O.  S.  351.  —  Schulze,  Preuß.  Staatsrecht,  2.  Aufl.,  I,  S.  414.

2)  Bornhak  a.  a.  O.  S.  352.  —  Schulze  a.  a.  O.  S.  415  f.

3)  Bezüglich  der  Kommunallasten  vergl.  88  74  ff.  Insoweit  die  Kommunalsteuern  lediglich
  als  Zuschläge  zu  den  Staatssteuern  erhoben  werden,  können  sie  die  Mitglieder  des  landesherrlichen
  Hauses  deshalb  nicht  treffen,  weil  dieselben  von  den  Staatssteuern  befreit  sind;  zu  den  in
Stadtgemeinden  zur  Erhebung  gelangenden  Einkommensteuern  werden  aber  die  Mitglieder  des  königl.
Hauses  und  des  fürstl.  Hauses  Hohenzollern  nicht  herangezogen,  weil  sie  nicht  als  Mitglieder  der
Stadtgemeinden  ihres  Wohnsitzes  betrachtet  werden.  M.  R.  v.  30/5.  1850.  Strutz,  die  Kommunalverbände
  in  Preußen,  S.  57.  Steffenhagen,  Handbuch  der  städtischen  Verfassung  u.  s.  w.,  I,  S.  183).
Außerdem  sind  noch  befreit  von  den  Gemeindeabgaben  und  den  Kreisabgaben  die  Grundstücke  der  Mitglieder
  des  königl.  Hauses  und  des  fürstl.  Hauses  Hohenzollern.  (Steffenhagen  a.  a.  O.  I,  S.  181,
Kr.  O.  8  17.)

Handbuch  des  Oeffentlichen  Rechts  II,  Zweite  Auflage:  Preußen.  4