Full text : Wegweiser für Ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege.

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allein  in  ihrem  Wirtschaftsbetriebe  wesentlich  geloͤrdert  E2#  man
konnte  es  auch  merken,  wie  ei  anderer  a

trieb  in  die  Leute  kam.“  (ersn"  .Deutsche  Dorfztg.“,  ben
Nr.  12—

In  Entan  war  der  dori  sehr  verbreiteten  Güterschlächterei  mit
der  brimitiven“  Organisation  der  Genossenschaften  schwer  beizukommen.
Diese  haben  aber  jetzt  einen  geeigneten  Weg  gefunden.  Nach  Beschluß
des  Verbandstages  der  Ermländischen  Derlkolafsen  darf  keine  Darlehnskasse
  des  Bezirks  einer  Person,  die  sich  als  Vermittler  oder  Käufer
bei  einer  h  Giterschlöchterei  beteiligt,  einen  Pfennig

Be  1t  der  Gülerschlächterei  e  z

Möchten  die  Raisfeisenvereine  und  Darlehnskassen  sich  dieser
großen  und  segensreichen  Aufgabe  noch  immer  mehr  bewußt
werden;  denn  bisher  sind  nur  einzelne  Ansänge  zu  verzeichnen.
In  jeder  Dorfgemeinde  kommt  von  Zeit  zu
Zeit  eine  Hofversteigerung  vor;  wahrlich  Mahnung
genug,  hier  zum  Segen  des  Einzelnen  wie  des  Ganzen  einzugreifen.
(Vergl.  Literatur.)

Einige  Richtlinien  sollen  angegeben  werden,  wie  nach  den
langjährigen  Erfahrungen  der  großen  Genossenschaftsverbände
durch  die  Darlehnskassen  dem  Unwesen  gestenert  werden  kann.

1.  Der  Vorstand  eines  Darlehnskassenvereins,  der  ja  selbstverständlich
  mit  allen  örtlichen  Verhältnissen  vertraut  sein  muß.
hat  sich  vor  allem  der  gesamten  Schulden  des  Verschuldeten  zu
versichern.  Er  muß  auf  wahrheitsgetreue  Aussage  unbedingt
dringen  und  sich  das  Erkundigungsrecht  ausbedingen.  Er  muß
sich  einen  Hypothekenauszug  mit  Genehmigung  des  Verschuldeten
  vom  Gericht  ausstellen  lassen.  Er  muß  sich  seitens  der
Gläubiger  genaue  Schlußrechnungen  mit  sicherer  Zinsberechnung
  bis  zu  einem  Datum,  an  dem  die  Ausbahlung  resp.
Rückzahlung  ersolgen  soll,  ansertigen  lassen.  Diese  Rechnungen
müssen  seitens  des  Schuldners  zwecks  Auszahlung  an  die  Gläubiger
  vorher  anerkannt  werden.  Dann  muß  der  Vorstand  und
Aussichtsrat,  womöglich  mit  Zuhilfenahme  von  gewissenhaften  Vertrauensmännern,
  abwägen,  ob  durch  einen  öffentlichen  Verkauf
oder  durch  Verkauf  unter  der  Hand  so  viel  gelöst  werden  wird,  als
nötig  ist  zur  Abstoßung  der  Schuldner  und  zur  Befreiung  aus  den
Wuchererhänden.  Niemals,  unter  keinen  Umständen  darf  zugegeben
  werden,  daß  etwa  noch  ein  kleiner,  wenn  auch  verschwindend
  kleiner  Teil  Schulden  beim  Wucherer  stehen  bleibt.
Der  Vorstand  mß  ferner  erwägen,  daß  die  Darlehnskassen  nicht
den  Hypothekenkredit  zu  befriedigen  haben,  sondern  den
Personalkredit.  Wenn  die  nötige  Summe  nicht  aus  der