Metadata : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

602  Winkelkonsulenten  und  Querulanten.

vogel,  Grasmücke,  Steinschwätzer,  Wiesenschwätzer,  Bachstelze,  Pieper,  Zaunköni

Pirol,  Goldhähnchen,  Meise,  Ammer,  Dompfaff,  Fink,  Hänfling,  Zeisig,  Stieglil
Baumläufer  (Kleiber),  Wiedehopf,  Schwalbe,  Staar,  Dohle,  Raabe  (Mandelkrähe)
Fliegenschnäpper,  Würger,  Kukuk,  Specht,  Wendehals,  Eule,  Bussard  (Mauser  oder
Mäusefalke),  Weihe,  Krähe,  Eichelhäher,  Tannen=  und  Holzhäher,  Tagschlaf  oder
Ziegenmelker,  Rabe,  Sperling  und  Storch  —  dürfen  weder  gefangen  noch  getödtet
werden.  (S.  d.  Verordn.  d.  einzelnen  Reg.  u.  insbesondere  §  1  d.  Verordn.  d
Reg.  z.  Merseburg  vom  10.  März  1863,  A.-Bl.,  S.  71.)  «

8  2.  Vorbereitungen  zum  Fange  dieser  Vögel,  insbesondere  das  Aufstellen
von  Leimruthen,  Vogelnetzen,  Schlingen,  Dohnen,  Sprenkeln,  Käfigen  sind  gleichfalls
  verboten.  (§  2  a.  a.  O.)

§  3.  Ebenso  ist  das  Feilhalten  der  genannten  Vögel  auf  den  Wochenmärkten
untersagt.  (8  3  a.  a.  O.)

§  4.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  werden  mit  Geldbuße
von  1  bis  10  Thlrn.  geahndet.  (§  4  a.  a.  O.)

§  5.  Sämmtliche  Schullehrer  und  Schulaufseher  werden  daran  erinnert,
dem  Unfug  des  Wegfangens  der  Singvögel  und  des  Ausnehmens  der  Vogeldester
bei  der  Schuljugend  durch  angemessene  Belehrung  und  vorkommenden  Falls  durch
nachdrückliche  Bestrafung  entgegenzutreten.  (Verordn.  d.  Reg.  z.  Merseburg  vom
10.  März  1863,  A.-Bl.,  S.  72.)

§  6.  Mit  Geldbuße  bis  zu  20  Thlrn.  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen
wird  bestraft:  wer  unbefugt  Eier  oder  Junge  von  jagdbarem  Federwild  oder  von
Singvögeln  ausnimmt.  (8  368,  Nr.  11  d.  Str.-G.-B.)

11.  Kapitel.
Winkelkonsulenten  und  Querulanten.

8  1.  Diejenigen,  welche  Vorstellungen  nicht  deutlich  fassen  und  schreiben
können  und  der  erfolgten  Warnung  ungeachtet  nicht  unterlassen,  solche  für  Andere
zu  fertigen  und  zu  schreiben,  werden  mit  Gefängnißstrafe  von  14  Tagen  bis
4  Wochen  oder  mit  verhältnißmäßiger  Geldstrafe  belegt  und  sollen  diese  Strafen
im  Wiederholungsfalle  verdoppelt  werden.

Diejenigen  aber,  die  solche  Vorstellungen  für  Verwandte,  Freunde  und  Bekannte
  fertigen  dürfen,  dieses  aber  nicht  in  der  gehörigen  Form  thun  oder  eine
schon  zurückgewiesene  Vorstellung  wiederholen,  sollen  zuerst  mit  einer  8—144tägigen
Strafe  in  einem  Gefängnisse  bestraft  und  im  Wiederholungsfalle  mit  der  doppelten
Strafe  belegt  werden.  Bei  ferneren  Wiederholungen  soll  die  vorher  ausgestandene
Strafe  jedes  Mal  mit  8  bis  14  Tagen  erhöht  werden.  (8  440  d.  Anh.  z.  allg.
Ger.-Ordn.)

8  2.  Wer  mit  Uebergehung  einer  Behörde  oder  mit  Unterlassung  der  bestimmten
  Form  Beschwerden  und  Gesuche  anbringt,  hat  zu  gewärtigen,  daß  ihm
seine  Vorstellung  ohne  Verfügung  zurückgegeben  wird.

Wer  sich  dadurch  nicht  bedeuten  läßt  und  sein  unförmliches  Gesuch  wiederholt,
  desgleichen  wer  ein  Mal  beschieden  worden  und  sein  Gesuch  ohne  besonderen