602 Winkelkonsulenten und Querulanten.
vogel, Grasmücke, Steinschwätzer, Wiesenschwätzer, Bachstelze, Pieper, Zaunköni
Pirol, Goldhähnchen, Meise, Ammer, Dompfaff, Fink, Hänfling, Zeisig, Stieglil
Baumläufer (Kleiber), Wiedehopf, Schwalbe, Staar, Dohle, Raabe (Mandelkrähe)
Fliegenschnäpper, Würger, Kukuk, Specht, Wendehals, Eule, Bussard (Mauser oder
Mäusefalke), Weihe, Krähe, Eichelhäher, Tannen= und Holzhäher, Tagschlaf oder
Ziegenmelker, Rabe, Sperling und Storch — dürfen weder gefangen noch getödtet
werden. (S. d. Verordn. d. einzelnen Reg. u. insbesondere § 1 d. Verordn. d
Reg. z. Merseburg vom 10. März 1863, A.-Bl., S. 71.) «
8 2. Vorbereitungen zum Fange dieser Vögel, insbesondere das Aufstellen
von Leimruthen, Vogelnetzen, Schlingen, Dohnen, Sprenkeln, Käfigen sind gleichfalls
verboten. (§ 2 a. a. O.)
§ 3. Ebenso ist das Feilhalten der genannten Vögel auf den Wochenmärkten
untersagt. (8 3 a. a. O.)
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldbuße
von 1 bis 10 Thlrn. geahndet. (§ 4 a. a. O.)
§ 5. Sämmtliche Schullehrer und Schulaufseher werden daran erinnert,
dem Unfug des Wegfangens der Singvögel und des Ausnehmens der Vogeldester
bei der Schuljugend durch angemessene Belehrung und vorkommenden Falls durch
nachdrückliche Bestrafung entgegenzutreten. (Verordn. d. Reg. z. Merseburg vom
10. März 1863, A.-Bl., S. 72.)
§ 6. Mit Geldbuße bis zu 20 Thlrn. oder mit Haft bis zu 14 Tagen
wird bestraft: wer unbefugt Eier oder Junge von jagdbarem Federwild oder von
Singvögeln ausnimmt. (8 368, Nr. 11 d. Str.-G.-B.)
11. Kapitel.
Winkelkonsulenten und Querulanten.
8 1. Diejenigen, welche Vorstellungen nicht deutlich fassen und schreiben
können und der erfolgten Warnung ungeachtet nicht unterlassen, solche für Andere
zu fertigen und zu schreiben, werden mit Gefängnißstrafe von 14 Tagen bis
4 Wochen oder mit verhältnißmäßiger Geldstrafe belegt und sollen diese Strafen
im Wiederholungsfalle verdoppelt werden.
Diejenigen aber, die solche Vorstellungen für Verwandte, Freunde und Bekannte
fertigen dürfen, dieses aber nicht in der gehörigen Form thun oder eine
schon zurückgewiesene Vorstellung wiederholen, sollen zuerst mit einer 8—144tägigen
Strafe in einem Gefängnisse bestraft und im Wiederholungsfalle mit der doppelten
Strafe belegt werden. Bei ferneren Wiederholungen soll die vorher ausgestandene
Strafe jedes Mal mit 8 bis 14 Tagen erhöht werden. (8 440 d. Anh. z. allg.
Ger.-Ordn.)
8 2. Wer mit Uebergehung einer Behörde oder mit Unterlassung der bestimmten
Form Beschwerden und Gesuche anbringt, hat zu gewärtigen, daß ihm
seine Vorstellung ohne Verfügung zurückgegeben wird.
Wer sich dadurch nicht bedeuten läßt und sein unförmliches Gesuch wiederholt,
desgleichen wer ein Mal beschieden worden und sein Gesuch ohne besonderen