Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Eintritt

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ment  erst  errichten,  wenn  er  das

Aer  wegen  Geistesschwäche,  Verschwendung

  oder  Trunksucht  entmündigt
  ist,  kann  ein  Testament  nicht
errichten.  Die  Unfähigkeit  tritt  schon
mit  der  Stellung  des  Antrages  ein,
auf  Grund  dessen  die  Entmündigung
erfolgt.

Hat  ein  Entmündigter  ein  Testament
errichtet,  bevor  der  die  Entmündigung

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aussprechende  Beschluß  unanfechtbar

geworden  ist,  so  steht  die  Entmündigung
  der  Gültigkeit  des  Testaments
nicht  entgegen,  wenn  der  Entmündigte
noch  vor  dem  E.  der  Unanfechtbarkeit
stirbt.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Entmündigte
  nach  der  Stellung  des  Antrages
  auf  Wiederaufhebung  der  Entmündigung
  ein  Testament  errichtet
und  die  Entmündigung  dem  Antrage
gemäß  wieder  aufgehoben  wird.

Verein.

Die  Satzung  eines  eingetragenen  Vereins
  soll  Bestimmungen  enthalten:
1.  über  den  E.  und  Austritt  der

Mitglieder;  60.

Vertrag.

Die  Unmöglichkeit  der  Leistung  steht
der  Gültigkeit  des  Vertrags  nicht  entgegen,
  wenn  die  Unmöglichkeit  gehoben
  werden  kann  und  der  Vertrag
für  den  Fall  geschlossen  ist,  daß  die
Leistung  möglich  wird.

Wird  eine  unmögliche  Leistung
unter  einer  anderen  aufschiebenden
Bedingung  oder  unter  Bestimmung
eines  Anfangstermins  versprochen,  so
ist  der  Vertrag  gültig,  wenn  die  Unmöglichkeit
  vor  dem  E.  der  Bedingung
  oder  des  Termins  gehoben
wird.  309.

Wer  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage
  vorzuleisten  verpflichtet  ist,  kann,
wenn  nach  dem  Abschlusse  des  Ver-8



Eintritt

trags  in  den  Vermögensverhältnissen
des  anderen  Teiles  eine  wesentliche
Verschlechterung  eintritt,  durch  die  der
Anspruch  auf  die  Gegenleistung  gefährdet
  wird,  die  ihm  obliegende
Leistung  verweigern,  bis  die  Gegenleistung
  bewirkt  oder  Sicherheit  für
sie  geleistet  wird.

339  Verspricht  der  Schuldner  dem  Gläu-347


1680

1790

1799
1858.

1888

1889
1909

1913
651
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biger  für  den  Fall,  daß  er  seine  Verbindlichkeit
  nicht  oder  nicht  in  gehöriger
  Weise  erfüllt,  die  Zahlung
einer  Geldsumme  als  Strafe,  so  ist
die  Strafe  verwirkt,  wenn  er  in  Verzug
  kommt.  Besteht  die  geschuldete
Leistung  in  einem  Unterlassen,  so  tritt
die  Verwirkung  mit  der  Zuwiderhandlung
  ein.  342,  343.
s.  Bestimmung  —  Vertrag.
Verwandtschaft  s.  Frist  —  Verwandtschaft.

Volljährigkeit.
Die  Volljährigkeit  des  Menschen  tritt
mit  der  Vollendung  des  einundzwanzigsten
  Lebensjahres  ein.
Vormundschaft.
Bei  der  Bestellung  des  Vormundes
kann  die  Entlassung  für  den  Fall
vorbehalten  werden,  daß  ein  bestimmtes
  Ereignis  eintritt  oder  nicht
eintritt.

s.  Führung  —  Vormundschaft.

1863,  1871,  1880  s.  Familenrat
—  Vormundschaft.

s.  Dienstverhältnis  —  Vormundschaft.


s.  Berechtigung  —  Vormundschaft.
Tritt  das  Bedürfnis  einer  Pflegschaft
ein,  so  hat  der  Gewalthaber  oder  der
Vormund  des  Betreffenden  dem  Vormundschaftsgericht
  unverzüglich  Anzeige
  zu  machen.  1916,  1917.
#.  Fürsorge  —  Vormundschaft.
Werkvertrag  s.  Kauf  446.
Wohnsitz  s.  Kinlluss  Wohnsitz.