Eintritt
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308
321
ment erst errichten, wenn er das
Aer wegen Geistesschwäche, Verschwendung
oder Trunksucht entmündigt
ist, kann ein Testament nicht
errichten. Die Unfähigkeit tritt schon
mit der Stellung des Antrages ein,
auf Grund dessen die Entmündigung
erfolgt.
Hat ein Entmündigter ein Testament
errichtet, bevor der die Entmündigung
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aussprechende Beschluß unanfechtbar
geworden ist, so steht die Entmündigung
der Gültigkeit des Testaments
nicht entgegen, wenn der Entmündigte
noch vor dem E. der Unanfechtbarkeit
stirbt.
Das Gleiche gilt, wenn der Entmündigte
nach der Stellung des Antrages
auf Wiederaufhebung der Entmündigung
ein Testament errichtet
und die Entmündigung dem Antrage
gemäß wieder aufgehoben wird.
Verein.
Die Satzung eines eingetragenen Vereins
soll Bestimmungen enthalten:
1. über den E. und Austritt der
Mitglieder; 60.
Vertrag.
Die Unmöglichkeit der Leistung steht
der Gültigkeit des Vertrags nicht entgegen,
wenn die Unmöglichkeit gehoben
werden kann und der Vertrag
für den Fall geschlossen ist, daß die
Leistung möglich wird.
Wird eine unmögliche Leistung
unter einer anderen aufschiebenden
Bedingung oder unter Bestimmung
eines Anfangstermins versprochen, so
ist der Vertrag gültig, wenn die Unmöglichkeit
vor dem E. der Bedingung
oder des Termins gehoben
wird. 309.
Wer aus einem gegenseitigen Vertrage
vorzuleisten verpflichtet ist, kann,
wenn nach dem Abschlusse des Ver-8
Eintritt
trags in den Vermögensverhältnissen
des anderen Teiles eine wesentliche
Verschlechterung eintritt, durch die der
Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet
wird, die ihm obliegende
Leistung verweigern, bis die Gegenleistung
bewirkt oder Sicherheit für
sie geleistet wird.
339 Verspricht der Schuldner dem Gläu-347
1680
1790
1799
1858.
1888
1889
1909
1913
651
11
biger für den Fall, daß er seine Verbindlichkeit
nicht oder nicht in gehöriger
Weise erfüllt, die Zahlung
einer Geldsumme als Strafe, so ist
die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug
kommt. Besteht die geschuldete
Leistung in einem Unterlassen, so tritt
die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung
ein. 342, 343.
s. Bestimmung — Vertrag.
Verwandtschaft s. Frist — Verwandtschaft.
Volljährigkeit.
Die Volljährigkeit des Menschen tritt
mit der Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahres ein.
Vormundschaft.
Bei der Bestellung des Vormundes
kann die Entlassung für den Fall
vorbehalten werden, daß ein bestimmtes
Ereignis eintritt oder nicht
eintritt.
s. Führung — Vormundschaft.
1863, 1871, 1880 s. Familenrat
— Vormundschaft.
s. Dienstverhältnis — Vormundschaft.
s. Berechtigung — Vormundschaft.
Tritt das Bedürfnis einer Pflegschaft
ein, so hat der Gewalthaber oder der
Vormund des Betreffenden dem Vormundschaftsgericht
unverzüglich Anzeige
zu machen. 1916, 1917.
#. Fürsorge — Vormundschaft.
Werkvertrag s. Kauf 446.
Wohnsitz s. Kinlluss Wohnsitz.