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193. An die Stelle des §. 667 tritt folgende Vorschrift:
Kann der nach dem §. 664 Abs. 1 und den §§. 665—665b
erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur-
kunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozeß-
gericht erster Instanz aus dem Urtheil auf Ertheilung der Voll-
streckungsklausel Klage zu erheben.
194. Hinter §. 670 werden folgende Vorschriften eingestellt:
§. 670 a.
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechts-
fähigen Vereins genügt ein gegen den Verein ergangenes Urtheil.
§. 670 b.
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach
§. 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein
gegen alle Gesellschafter ergangenes Urtheil erforderlich.
§. 670c.
Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen der vor der
Bestellung des Nießbrauchs entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers
die Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegen—
stände ohne Rücksicht auf den Nießbrauch zulässig, wenn der Besteller
zu der Leistung und der Nießbraucher zur Duldung der Zwangsvoll=
streckung verurtheilt ist.
Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die
Nachlaßverbindlichkeiten.
§. 670 d.
Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen nach der
rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Bestellers erfolgt, so finden
auf die Ertheilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch unter-
liegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung des Urtheils gegen
den Nießbraucher die Vorschriften der §§. 665, 666—668 ent-
sprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die
Ertheilung einer vollstreckkaren Ausfertigung des gegen den Erblasser
ergangenen Urtheils.
§. 670e.
Bei dem Güterstande der Verwaltung und Nutznießung, der
Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft ist die
Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Ehefrau nur zulässig,
wenn die Ehefrau zu der Leistung und der Ehemann zur Duldung
der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut verurtheilt ist.