Full text : Der Bundesrat als Reichsorgan.

Einzelstaaten  ihre  Mitgliedschaftsrechte  lediglich  innerhalb  des
Bundesrates  ausüben  und  daß  ihre  Rechte  sich  mit  der  Abgabe
der  Stimme  bei  der  Beschlußfassung  erschöpfen,  während  die
Durchführung  der  Beschlüsse  unabhängig  vom  Willen  der
Bundesmitglieder  erfolgt.  Der  Bundesrat  ist  demnach  lediglich
  das  Reichsorgan,  in  dem  die  einzelnen  Bundesmitglieder
als  solche  nach  einem  ihren  Staatskräften  entsprechenden
Stimmenmaße  für  die  Zwecke  des  Reiches  zur  Mitwirkung  gelangen
  6).

Aber  die  Stellung,  die  der  Bundesrat  in  dem  Organismus
des  Reiches  einzunehmen  berufen  ist,  hat  die  Reichsverfassung
bestimmte  Festsetzungen  nicht  getroffen.  Man  kann  daher  nur
aus  den  Bestimmungen  über  seine  Kompetenz  Folgerungen  in
dieser  Hinsicht  ziehen  ).  Am  leichtesten  läßt  sich  der  Kreis
seiner  verfassungsmäßigen  Zuständigkeit  in  der  Gegenüberstellung
  mit  den  dem  Kaiser  zugewiesenen  JFunktionen  feststellen:
alle  Funktionen  der  Reichsgewalt,  die  der  Kaiser  nicht  hat,  stehen
dem  Bundesrat  zus).  Die  Haupttätigkeit  des  Bundesrates
besteht  in  der  Ausübung  der  Gesetzgebung  des  Reiches.  Wenn
auch  das  Gesetzgebungsrecht  nach  Art.  5  d.  NR.  zwischen
Bundesrat  und  Reichstag  geteilt  ist,  so  steht  doch  der  weitaus
bedeutsamere  Anteil  dem  Bundesrat  zu.  Denn  zur  Entstehung
eines  Gesetzes  genügt  nicht  allein  das  Vorhandensein  eines  übereinstimmenden
  Mehrheitsbeschlusses  des  Reichstages  und  des
Bundesrates.  Der  Bundesrat  ist  jederzeit  in  der  Lage,  einen
von  ihm  ausgehenden  Gesetzentwurf,  selbst  wenn  er  vom  Reichstag
  ohne  Anderung  angenommen  worden  ist,  wieder  fallen  zu
lassen  2).  Erst  durch  die  Sanktion  des  Bundesrates  wird  der
Inhalt  eines  solchen  Entwurfes  Gesetz.

Die  Zuständigkeitssphäre  des  Bundesrates  erstreckt  sich
weiterhin  auf  eine  umfassende  Mitwirkung  in  Reichsverwal-6)

  v.  Rönne,  in  den  Annalen  d.  D.  R.  1871,  S.  222.

7)  v.  Rönne,  Staatsrecht,  Bd.  1  S.  194.

8)  So  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  I  S.  255.  Von  dem  Reichstag
wird  hier  abgesehen.

9)  Art.  7  Ziff.  1  d.  RV.

 

2“