Full text : Der Bundesrat als Reichsorgan.

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dient  vielmehr  nur  dazu,  Mitteilungen  über  die  auswärtigen
Angelegenheiten  seitens  der  Reichsregierung  entgegenzunehmen
und  die  Ansichten  der  Bundesregierungen  über  diese  Mit—
teilungen  auszutauschen.  Schulzess)  bezeichnet  diesen  Ausschuß
  daher  als  „Informationsorgan  der  Einzelstaaten,  durch
welches  diese  auch  ihre  Ansichten  aussprechen  und  der  Reichsregierung
  darlegen  können.“  Aus  alledem  erklärt  es  sich,  daß  in
diesem  Ausschuß  Preußen  nicht  vertreten  ist.  Denn  da  nach
Art.  11  d.  RG.  die  oberste  Leitung  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  dem  Kaiser  allein  zusteht,  so  würde  eine  Informierung
Preußens  über  den  Stand  dieser  Angelegenheiten,  abgesehen
davon,  daß  sie  widersinnig  wäre,  einen  „Abergriff  in  die  wichtigste
  Drärogative  des  Kaisers“  28)  bedeuten.

Damit  haben  wir  einen  A#Aberblick  über  die  allgemeinen
Rechte  der  Einzelstaaten  im  Bundesrat  bekommen  und  wollen
nun  dazu  übergehen,  die  Tätigkeit  des  Bundesrates  in  seiner
Stellung  als  Organ  des  Reiches  einer  eingehenden  Betrachtung
  zu  unterwerfen.

 

Zweites  Kapitel.  1
Die  Tätigkeit  des  Bundesrates  als  Organ
der  Willensbildung  des  KNeiches.

Oie  Existenz  eines  Staates  hängt  von  der  Tätigkeit  seiner
Organe  ab.  Ohne  seine  Organe  ist  der  Staat  ein  „uristisches
Nichts“  1).  Im  Reiche  sind  es  die  Gliedstaaten,  die  neben  anderen
  Faktoren  als  Organe  an  der  Bildung  des  staatlichen
Willens  mitzuwirken  haben.  Die  Äußerung  ihres  Willens  ist
Organfunktion.  Sbt  der  Einzelstaat  also  dem  Reiche
gegenüber  eine  seiner  Funktionen  aus,  dann  handelt  nicht  er  als
Staat,  sondern  durch  ihn  als  Organ  das  Keich.  Mit- 



28)  A.  a.  O.  Bd.  II  S.  70.
1)  Jellinek,  Staatslehre,  S.  513.

Diss.  Wolf.  2