Full text : Der Bundesrat als Reichsorgan.

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tungsangelegenheiten.  Bei  Ausübung  dieser  Tätigkeit  ist  der
Bundesrat  Verwaltungsorgan  des  Reiches.  Als  solchem  steht
ihm  nach  Art.7  Ziffer  2  das  Recht  zu,  zur  Ausführung  von
Reichsgesetzen  allgemeine  Verwaltungsvorschriften  zu  erlassen,
„sofern  nicht  durch  Reichsgesetz  etwas  anderes  bestimmt  ist.“
Diese  Befugnis  des  Bundesrates  ist  aber,  wie  aus  dem  Nach—
satz  des  Art.7  Ziff.  2  erhellt,  nicht  eine  unbeschränkte,  vielmehr
kann  durch  ein  entsprechendes  Reichsgesetz  das  Verordnungsrecht
  in  dem  von  ihm  bestimmten  Amfange  irgend  einem  anderen
Organ  als  dem  Bundesrat  übertragen  werden,  sodaß  in  diesen
Fällen  das  Verordnungsrecht  des  Bundesrates  ausgeschlossen
ist.  Auch  wirkt  der  Bundesrat  in  seiner  Stellung  als  Organ
der  Reichsverwaltung  in  dreifacher  Weise  mit  bei  der  Ernennung
  gewisser  Kategorien  von  Reichsbeamten.

Schließlich  ist  der  Bundesrat  noch  das  Organ  des  RKeichs
zur  Ausübung  gewisser  richterlicher  Funktionen.

I.  Das  Gebiet  der  Reichsgesetzgebung.

Der  Bundesrat  ist  das  eigentliche  Organ  der  Gesetzgebung.
keben  diesem  nehmen  zwar  auch  der  Kaiser  und  der  Reichstag
an  der  Handhabung  der  gesetzgebenden  Gewalt  des  Reiches  teil.
Ohne  die  Zustimmung  des  Reichstages  ist  das  Zustandekommen
  eines  Gesetzes  ausgeschlossen,  da  nach  Art.  5  d.  Re.  zu
einem  Gesetz  die  Abereinstimmung  der  Mehrheitsbeschlüsse  von
Bundesrat  und  Reichstag  erforderlich  ist.  Die  Ausfertigung
und  Verkündung  der  ordnungsmäßig  zustande  gekommenen  Gesetze
  ist  eine  verfassungsmäßige  Dflicht  des  Kaisers.  Die  wichtigste
  Befugnis  innerhalb  der  Reichsgesetzgebung  ist  jedoch  der
Erlaß  des  Gesetzesbefehles.  Ist  der  Gesetzesinhalt  durch  die
Abereinstimmung  der  Beschlüsse  von  Reichstag  und  Bundesrat
  festgestellt,  so  wird  dieser  Inhalt  erst  dadurch  zum  Gesetz  erhoben,
  daß  der  Bundesrat  die  Befolgung  seiner  Vorschriften
anordnet,  oder  m.  a.  W.,  daß  er  ihm  die  Sanktion  erteilt.  Die
Gesamtheit  des  Volkes,  vertreten  im  Reichstag,  kann  also  über