Full text : Der Bundesrat als Reichsorgan.

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fugnis  im  Einzelfalle  nur  durch  eine  „spezielle  reichsgesetzliche
Delegation“  konstituiert  werden  kann  8).

2.  Die  Verwaltungstätigkeit  des  Bundesrates
  auf  Grund  des  Art.  7  Ziff.  3  d.  R  V.

Der  Art.  7  Ziff.  3  d.  RW.  weist  dem  Bundesrat  das  Recht
zu,  Beschlüsse  zu  fassen  „über  Mängel,  die  bei  der  Ausführung
der  Reichsgesetze  oder  der  vorstehend  erwähnten  Vorschriften
oder  Einrichtungen  hervortreten.“  Auf  den  ersten  Blick  erscheint
der  Sinn  dieser  Bestimmung  wegen  seiner  unglücklichen  Fassung
etwas  unverständlich.  Nach  der  Ansicht  Labands44)  ist  der
Unterschied  zwischen  den  beiden  ersten  und  der  dritten  Kategorie
von  Befugnissen  des  Art.  7  darin  zu  finden,  daß  in  den  beiden
ersten  „das  Objekt  des  Beschlusses  angegeben  ist,  die  an  den
Reichstag  zu  bringende  Vorlage  oder  die  Genehmigung  oder
Verwerfung  des  vom  Reichstage  gefaßten  Beschlusses  und
die  zu  erlassende  Administrativverordnung“,  während  bei  der
dritten  Kategorie  „das  Motiv  oder  die  Veranlassung  des  Beschlusses
  hervorgehoben  ist.“

Der  Zweck  der  Vorschrift  des  Art.7  Ziff.  3  d.  RW.  läßt
sich  aus  dem  Wortlaut  der  Bestimmung  nicht  erkennen,  er  kann
vielmehr  nur  aus  seiner  historischen  Entwicklung  klar  werden  15).

Durch  Art.  37  Ziff.  3  der  norddeutschen  Bundesverfassung
wurde  dem  Bundesrat  in  Anlehnung  an  Art.  34  des  Zollvereinsvertrages
  vom  16.  Mai  1865  mit  Beschränkung  auf  die  Zollund
  Steuergesetzgebung  das  Recht  der  Beschlußfassung  über
QMängel  bei  der  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Joll=  und
Steuergesetzgebung  zugewiesen.  Nach  Art.  36  d.  Re.,  wo  die
Ausübung  der  Kontrole  über  die  Einhaltung  des  gesetzlichen
Verfahrens  bei  der  Erhebung  der  Zölle  und  Steuern  durch
Reichsbeamte  im  Namen  des  Kaisers  vorgesehen  ist,  ist  in

 

43)  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  II  S.  97.
44)  Ebenda  Bd.  I  S.  258.
45)  Vgl.  dazu  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  l  S.  259  ff.