Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

30 BGB. Hinterlegung. Aufrechnung. 
(Arrest) oder bei berechtigter Ungewißheit über die Person des wahren 
Gläubigers. 
Hinterlegt werden können Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden, 
sowie Kostbarkeiten; zur Hinterlegung nicht geeignete Sachen sind — tun- 
lichst nach vorheriger Androhung — öffentlich zu versteigern und der Erlös 
ist zu hinterlegen (§§ 263 ff.). Die Hinterlegung ist dem Gläubiger un- 
verzüglich anzuzeigen. 
Befreiende Wirkung hat aber nur die Hinterlegung, bei der die 
Rücknahme der hinterlegten Sachen ausgeschlossen ist. Ist 
sie nicht ausgeschlossen, so gibt sie dem Schuldner das Recht, den 
Gläubiger auf die hinterlegte Sache zu verweisen; er braucht keine Zinsen 
zu zahlen und nicht Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten (§§ 378f.). 
Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner bei der Hinter- 
legungsstelle auf sie verzichtet, ferner, wenn der Gläubiger der Hinter- 
legungsstelle die Annahme erklärt, drittens bei Vorlegung eines rechts- 
kräftigen Urteils über die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung (§ 376). 
Die öffentlichen Hinterlegungsstellen (EG. Art. 144 f.; 
A#. Art. 84; Hinterlegungs O. 14. 3. 79 GS. 249) sind die Regierungs- 
hauptkassen (s. auch die 15 Kassen im Erl. 17. 12.99 J Ml. 805 sowie 
V. 15. 12. 99 MBl. 1900, 5)1) für die Hinterlegung von 1. Geld, 
2. von Wertpapieren auf den Inhaber und 3. Wertpapieren auf Namen, 
auf welche die Zahlung an den Inhaber geleistet werden kann, 4. Kostbar- 
keiten, für andere Wertpapiere (z. B. Hypothekenbriefe) und sonstige Ur- 
kunden die Amtsgerichte (§ 1, § 87 der Hinterlegungs O.). Das hinterlegte 
Geld geht in das Eigentum des Staates über (§ 7 ebd. Über die Aus- 
führung der Hinterlegungs O. ist ergangen Allg. V. 26. 12. 99 JMBl. 870; 
22. 7. 03 JMBl. 157). Die Auszahlung kann nicht im Rechtswege ge- 
fordert werden (Erk. des Kompetenzkonflikts-Gerichtshofs MBl. 94, 51). 
Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt nach 30 Jahren 
nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung; der Schuldner kann 
den Betrag dann trotz Verzichts zurücknehmen (§ 382). 
III. Titel. Aufrechnung (§8 387—390). 
Sie ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, setzt 
eine fällige, gleichartige (nicht notwendig sofort nachweisbare) Forderung 
gegenüber dem Gläubiger voraus und bewirkt das Erlöschen der Forde- 
rungen zu dem Zeitpunkt, in welchem sie sich gegenüber traten (auch wenn 
die Forderung inzwischen verjährt ist; §§ 387—390). Unzulässig ist die 
Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen un- 
erlaubten Handlung, gegen eine der Pfändung nicht unterworfene Forderung 
(falls es sich nicht um geschuldete Beiträge zu Kranken-, Hilfs= und Sterbe- 
kassen handelt) und gegen Forderungen des Reiches oder Bundesstaates 
oder Kommunalverbandes, falls es sich um verschiedene Kassen handelt 
(68 393 f., 396). 
1) In Berlin die Kafsse der Ministerial-Militär= und Baukommission.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.