Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

96 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
Ob aber z. B. auch Hannover zur Bezahlung. der von der 
westphälischen Regierung gemachten Schulden ebenso verpflichtet 
sei, als es zur Anerkennung der geschehenen Veräusserungen 
und dadurch begründeten Privateigenthumsrechte — vorausgesetzt, 
dass die Veräusserungen nicht constitutionswidrig waren — ohne 
Zweifel als verbunden erachtet, werden müsse, diess ist eine 
Frage, welche keineswegs mit der Anerkennung des Princips 
der staatsrechtlichen Gültigkeit der Handlungen der Zwischen- 
herrschaft als bejaht zu betrachten ist. Da es sich nämlich, was 
die Staatsschulden betrifft, nicht um ein absolutes, gegen 
Jedermann zu schützendes und verfolgbares Recht handelt, wie 
diess beim Eigenthum und anderen dinglichen Rechten der Fall 
ist, da die Staatsschulden die Natur jeder andern 
civilrechtlichen Obligation theilen, welche immer 
nur gegen die bestimmte Person des Schuldners oder dessen 
Successoren geltend gemacht werden kann, so wird man 
auch nur diejenige Regierung zur Bezahlung der von einer vorher 
bestandenen öffentlichen Gewalt contrahirten Schulden als recht- 
lich verpflichtet betrachten können, welche wirklich als Na ch- 
folgerin inderselben Staatsgewalt anzusehen ist. Sollte 
also von einem rechtlichen Successionsverhältniss 
in Beziehung auf das ephemer bestandene Königreich Westphalen 
nicht die Rede sein können, so würden auch die Regierungen, 
welche Bestandtheile des Königreichs Westphalen besitzen, — 
vorausgesetzt, dass sie nicht eine Verpflichtung besonders über- 
nommen haben, juristisch nicht zur Zahlung als verbunden zu 
betrachten sein. 
Von der Uebernabme einer Verpflichtung, — um 
diesen Punkt vorerst zu erledigen — von einem allgemeinen 
Versprechen zur Bezahlung der westphälischen Schulden nach 
einem bestimmten Maasstabe zu concurriren, kann aber in Betreff 
Hannover’s z. B. durchaus keine Rede sein. Es liegt keine 
Handlung vor, welche als eine ausdrückliche oder still- 
schweigende Willenserklärung betrachtet werden könnte, und 
keine Stipulation, welche für die bestehende Regierung als ver- 
bindlich zu betrachten wäre. Man kann nicht einmal sagen, dass 
die Hannover’sche legitime Regierung, wie die Kurhessische, von
	        
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