‘aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft, 107
stehenden Landesverordnungen bezog und damit die Anwendung
des Artikels 29 der Wiener Schlussacte beseitigte.
Man hat den Ausschluss des Rechtswegs zunächst dadurch
zu rechtfertigen gesucht, dass es sich in den fraglichen Fällen,
was die Besitzergreifung der veräusserten Domainen durch den
vertriebenen Landesherrn oder dessen Cammer, oder die Ver-
pflichtung zur Bezahlung der von der Zwischenherrschaft gemachten
Schulden betrifft, gar nicht um eine wahre Justizsache handle.
Denn es komme hierbei auf die Frage an, ob nach Grundsätzen
des Staats- und Völkerrechts eine Verpflichtung des restituirten
Regenten anzunehmen sei? Diese Frage liege ausserhalb des
Wirkungskreises der Gerichte, und über dieselbe sei der Landes-
herr mit keinem seiner Unterihanen in einen Process sich einzu-
lassen schuldig. Nur wenn der Landesherr selbst den Besitz
Einzelner bereits anerkannt gehabt, oder wenn es z. B. auf die
Frage von Melioralionen ankomme, sei der Rechtsweg als be-
gründet zu betrachten. In ähnlicher Weise hat man von der
Unzulässigkeit gesprochen, Gegenstände des innern und äussern
Staatsrechts in das Gebiet der Rechtsverwaltung herüberzuziehen.
— „Es handle sich“, wie z. B. eine Grossherzoglich Hessische
Abstimmung bei der Bundesversammlung ausführt, „hier nicht
von Privatrechtsstreitigkeiten des Fiscus.* — „Ver-
hältnisse des Fiscus oder der Staatsregierung wegen Verbindlich-
keiten, welche von einem aufgelösten, Theils anerkannten, Theils
nicht anerkannien Gouvernement contrahirt worden seien, trügen
keinen privatrechtlichen Charakter an sich. Der Fiscus sei aber
nur für privatrechtliche Verhältnisse den Gerichten unter-
worfen und jede Ausdehnung einer solchen Unterwerfung auf
Verhältnisse des öffentlichen Rechts würde eine für unab-
hängige Staaten unzulässige Unterordnung der Regierung unter
die Gerichte sein.*
Allein dies ganze Raisonnement beruht auf falschen Vor-
ausselzungen und Trugschlüssen. Dass der Staat die Ausübung
der Regierungsgewalt, namentlich auch die Geltendmachung des
jus eminens nicht dem Urtheil der Gerichte unterwerfen kann,
versteht sich ganz von selbst. Denn es handelt sich dabei eben
nicht um eine Rechts-, sondern um eine politische Frage