80 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen
Ausführung der dabei in Betracht kommenden factischen und
rechtlichen Momente versucht werden.
Man hat sich bei der Weigerung der restaurirten Regie-
rungen, die Handlungen der westphälischen Regierung für sich
als verbindlich zu betrachten, von Anfang an auf die angeblich
„anerkanntesten Grundsätze des Völkerrechts“ berufen und ist
namentlich in der Abstimmung am Bundestage, welche durch
das Gutachten der Reclamationscommission vom Jahre 1823
veranlasst wurde, der Theorie, von welcher eine Verbindlichkeit
der Handlungen eines Zwischenherrschers für den restituirten
legitimen Herrscher, auch wenn er sein Reich nicht freiwillig
cedirt hatte, behauptet wurde, mit Entschiedenheit und Schärfe
entgegengelreten. Einige andere deutsche Regierungen haben
den früher insbesondere von dem verdienstvollen von Martens
für Hannover vertretenen Grundsätzen beigestimmt, und na-
mentlich zeichnet sich bei derselben Gelegenheit die Olden-
burgische Abstimmung dadurch aus, dass sie dasjenige, was
sich für die, jede Verpflichtung verneinende Ansicht sagen lässt,
am besten und zutreffendsten darlegt. Die anderen deutschen
Regierungen haben sich mehr auf die formelle Frage des
Daseins einer Justizverweigerung, besonders in Kurhessen (ver-
möge der bekannten Verordnungen von 1814 und 1818) und
die damit zusammenhängende Frage nach der Competenz der
deutschen Bundesversammlung bei ihren Abstimmungen beschränkt.
Eine Entscheidung der materiellen Rechtsfrage über die
Verbindlichkeit der Handlungen einer Zwischenregierung über-
haupt und der westphälischen insbesondere ist von der deutschen
Bundesversammlung niemals gegeben worden, würde aber auch,
wenn sie vorläge, nicht die Bedeutung eines rechtskräftigen
Urtheils in Anspruch nehmen können.
Dass die meisten dem Rheinbunde zugehörig gewesenen
deutschen Regierungen bei der Beurtheilung der westphälischen
Angelegenheiten sich zu anderen Ansichten als Hannover, Kur-
hessen und Braunschweig hingeneigt haben, liess sich allerdings
aus der Verbindung, in welcher sie mit dem aufgelösten König-
reich gestanden hatten, und daraus, dass sie bei der Sache im