Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

80 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
Ausführung der dabei in Betracht kommenden factischen und 
rechtlichen Momente versucht werden. 
  
Man hat sich bei der Weigerung der restaurirten Regie- 
rungen, die Handlungen der westphälischen Regierung für sich 
als verbindlich zu betrachten, von Anfang an auf die angeblich 
„anerkanntesten Grundsätze des Völkerrechts“ berufen und ist 
namentlich in der Abstimmung am Bundestage, welche durch 
das Gutachten der Reclamationscommission vom Jahre 1823 
veranlasst wurde, der Theorie, von welcher eine Verbindlichkeit 
der Handlungen eines Zwischenherrschers für den restituirten 
legitimen Herrscher, auch wenn er sein Reich nicht freiwillig 
cedirt hatte, behauptet wurde, mit Entschiedenheit und Schärfe 
entgegengelreten. Einige andere deutsche Regierungen haben 
den früher insbesondere von dem verdienstvollen von Martens 
für Hannover vertretenen Grundsätzen beigestimmt, und na- 
mentlich zeichnet sich bei derselben Gelegenheit die Olden- 
burgische Abstimmung dadurch aus, dass sie dasjenige, was 
sich für die, jede Verpflichtung verneinende Ansicht sagen lässt, 
am besten und zutreffendsten darlegt. Die anderen deutschen 
Regierungen haben sich mehr auf die formelle Frage des 
Daseins einer Justizverweigerung, besonders in Kurhessen (ver- 
möge der bekannten Verordnungen von 1814 und 1818) und 
die damit zusammenhängende Frage nach der Competenz der 
deutschen Bundesversammlung bei ihren Abstimmungen beschränkt. 
Eine Entscheidung der materiellen Rechtsfrage über die 
Verbindlichkeit der Handlungen einer Zwischenregierung über- 
haupt und der westphälischen insbesondere ist von der deutschen 
Bundesversammlung niemals gegeben worden, würde aber auch, 
wenn sie vorläge, nicht die Bedeutung eines rechtskräftigen 
Urtheils in Anspruch nehmen können. 
Dass die meisten dem Rheinbunde zugehörig gewesenen 
deutschen Regierungen bei der Beurtheilung der westphälischen 
Angelegenheiten sich zu anderen Ansichten als Hannover, Kur- 
hessen und Braunschweig hingeneigt haben, liess sich allerdings 
aus der Verbindung, in welcher sie mit dem aufgelösten König- 
reich gestanden hatten, und daraus, dass sie bei der Sache im
	        
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