Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

aus  den  Handlungen  einer  Zwischenherrschaft.  93

strengsten.  Auffassung  hat  mit  dieser  Frage  an  sich  gar  nichts
zu  schalfen.  Mit  der  Patrimonialitäts-Theorie,  welche
in  dem  frühern  deutschen  Staatsrecht  allerdings  für  die  Bestimmung
  der  Rechte  der  Territorialherren  sehr  maassgebend  gewesen
ist,  konnte  man  freilich  zu  der  Folgerung  gelangen,  dass  der
restaurirte  Fürst  die  Regentenhandlungen  des  Usurpalors  ebensowenig
  anzuerkennen  brauche,  als  der  Eigenthümer  einer  Sache
die  Verfügungen  eines  unberechtigten  Besitzers  derselben.  Allein
es  bedarf  wohl  hier  keines  weitern  Nachweises,  dass  das  deutsche
Staatsrecht,  wenn  es  auch  in  gewissem  Sinne  ein  Eigenthum
des  Fürsten  an  der  Staatsgewalt  anerkannte,  schon  längst  die
privatrechtlichen  Analogieen  vom  Eigenthum  an  beweglichen
und  unbeweglichen  Sachen  zurückgewiesen  hat.  Denn  man
konnte  nicht  verkennen,  dass  sich  ein  lebendiger  Staatsorganismus
nicht  mit  einem  Grundstück  vergleichen  lasse  und  dass  die  Bedeutung
  jenes  staatsrechtlichen  Eigenthums  nur  aus  der
Natur  und  dem  Wesen  seines  Objecles,  des  Staates  nämlich,
ihre  rechtliche  Begrenzung  erhalten  könne.  Daher  musste  man
selbst  bei  einer  vernünftigen  Auffassung  der  Patrimonialitäts-Theorie
  nothwendig  zu  dem  Resultate  gelangen,  dass  der  Staat
als  lebendiger  Organismus  nicht  zu  existiren  aufhöre,  wenn  auch
der  legitime  Inhaber  der  Staatsgewalt  von  der  Regierung  ausgeschlossen
  werde,  und  dass  das  Unrecht,  welches  in  seiner
Vertreibung  oder  Ausschliessung  liegt,  nicht  auch  die  Rechtsungültigkeit
  der  Acte  der  usurpatorischen  Regierung  im  Gefolge
haben  könne.  Man  kann  es  daher  nur  als  einen  auf  Haller'-schen
  Theorieen  beruhenden  Irrthum  und  als  eine  der  fürstlichen
Gewalt  selbst  höchst  nachtheilige  Uebertreibung  betrachten,  wenn
in  der  Hannover’schen  Abstimmung  vom  5.  Juni  1823  erklärt
wird,  dass  die  Lehre  vom  ewigen  Staat  „mit  den  Grundsätzen

der  Staatsgewalt  zwischen  Staatsoberhaupt  und  Volksrepräsentation
  gerichtet.  Wer  rechtmässig  als  Staatsoberhaupt  fungire,
bleibt  dabei  ganz  ausser  Frage  und  der  Satz  der  Hannover’schen  Abstimmung
vom  5.  Juni  1823  (Protokoll  der  Bundesversammlung  $.  98.  S.  240),  „dass
ein  staatsrechtlicher  Zustand  wegen  dieses  Princips  unter  einem  eingedrungenen
Regenten  nicht  bestehen  könne“,  beruht  auf  einer  völligen  Verwirrung  der
Begriffe,