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Das Interregnum.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Interregnum.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
7. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Interregnum.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Berichtigungen.
  • Introduction
  • § 1. Begriff des Interregnums.
  • § 2. Fälle des Interregnums.
  • § 3. Übersicht des Folgenden.
  • I. Geschichtliches.
  • § 4. Die Interregna im ehemaligen deutschen Reiche. Entwicklung.
  • § 5. Fortsetzung. Das Reichsvikariat seit der goldenen Bulle.
  • § 6. Fortsetzung. Wesen des Interregnums und Inhalt des Reichsvikariatsrechts.
  • § 7. Die französischen Interregna von 1316 und 1328 und das spanische Zwischenreich 1885/86.
  • § 8. Zusätze.
  • II. Dogmatisches.
  • § 9. Die Frage.
  • § 10. Ältere Meinungen.
  • § 11. Die Gewaltenträger im Zwischenreiche.
  • § 12. Staat und Staatsgewalt im Interregnum.
  • § 13. Die provisorische Regierung.
  • § 14. Das Interregnum und die Staatenverbindung.
  • § 15. Die Beendigung des Interregnums.
  • Werbung.

Full text

— 9% — 
zu Mitgliedern, nicht ist er Subjekt einer Herrschaft über Staaten. 
Hieraus folgt, dass, falls in einem der verbündeten Staaten ein Inter- 
regnum eintritt, dessen Verlauf, insbesondere seine Erledigung durch 
Bestimmung eines neuen Trägers der Staatsgewalt ganz unabhängig 
von der Gesellschaftsgewalt vor sich geht. Denn eine Einwirkung auf 
den Staat in dieser Richtung kann nur von einem ihm übergeordneten, 
ihn beherrschenden Subjekte ausgehen.') 
2. Die Realunion ist ein Spezialfall des Staatenbundes.?) Sie 
ist derjenige Staatenbund, dessen Mitglieder vertragsmässig gegen- 
seitig verpflichtet sind, dieselbe eine physische Person als Träger ihrer 
Staatsgewalt zu haben. Diese Gemeinsamkeit des Herrschers begrtlindet 
keine Verschmelzung der verbundenen Staaten zu einem Staate, 
die Realunion ist keine Monarchie; der gemeinsame Herrscher ver- 
einigt in sich mehrere Herrscherpersönlichkeiten, er ist Träger mehrerer 
Staatsgewalten. Deshalb kann von einem Interregnum nicht in der 
Realunion als solcher, sondern nur im einzelnen zu ihr gehörigen 
Staate gesprochen werden. 
Es liegt hier die Frage nahe, ob nicht die Realunion durch den 
Eintritt eines Interregnums beendigt werden müsse; denn die Gemein- 
samkeit des Herrschers hört doch zweifellos für die verbündeten 
Staaten in demselben Augenblicke auf, in dem in einem oder mehre- 
ren ein Interregnum beginnt. Die Frage in dieser Form ist aber 
durchaus zu verneinen. Es ist zu unterscheiden: Die Realunion kann 
entweder nur mit Beziehung auf einen bestimmten Herrscher oder eine 
bestimmte Dynastie geschlossen sein. Der Wegfall dieses einen Herr- 
schers oder das Aussterben des Herrschergeschlechts kann dann in 
einem der verbundenen Staaten ein Interregnum hervorrufen, im an- 
deren nicht), es kann auch ein Interregnum für alle bedeuten. In 
jedem dieser Fälle endigt allerdings mit dem Beginne des Inter- 
regnums die Realunion, aber nicht als Folge des Interregnums, son- 
dern als Folge des Eintritts der Thatsache, für die von Anbeginn 
das Ende der Realunion bestimmt war, durch den Eintritt der auf- 
lösenden Bedingung, unter der die Realunion geschlossen wurde.*) 
  
1) A. M. für den deutschen Bund Weiss, System d. deutschen Staatsrechts 
8 247; System des öftentl. Rechts des Grossherzogth. Hessen I. $ 66. 
2) Dies nachgewiesen zu haben, ist ein bleibendes Verdienst des JELLINEK- 
schen Werkes (S. 197f.). 
3) So in Oesterreich-Ungarn. Vgl. v. JURASCHER a. a. O. S. 104. 
4) Nach v. JURASCHER (a.a.0. S. 86) kann eine Realunion nur durch einen 
Akt der gesetzgebenden Gewalt endigen. Diese Auffassung ist eine Konsequenz
	        

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