Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Verkehr.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Eisenbahn, Post und Telegraphie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Post- und Telegraphie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Deutsche Postverwaltung. §§ 112-114.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • l. Wege. §§ 94-96.
  • II. Wasser.
  • III. Wasserstraßen und Schiffahrt.
  • IV. Eisenbahn, Post und Telegraphie.
  • I. Eisenbahnen. §§ 106-109.
  • II. Post- und Telegraphie.
  • 1. Allgemeiner Charakter der Post- und Telegraphenverwaltung. § 110.
  • 2. Die staatsrechtlichen Grundlagen der deutschen Post- und Telegraphenverwaltung. § 111.
  • 3. Deutsche Postverwaltung. §§ 112-114.
  • 4. Deutsche Telegraphenverwaltung. § 115.
  • V. Maß, Gewicht, Zeit.
  • VI. Geld.
  • VII Kredit.
  • VIII. Privatversicherung.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

300 7weites Buch. Sechster Abschnitt. $ 112. 
also Postämter und Postagenturen®. Ein Postzwang besteht nicht, 
wenn auch nur einer der betreffenden Orte ohne Postanstalt ist. 
Ebenso wenig unterliegen Briefe und Zeitungen, die innerhalb eines 
Ortes befördert werden, dem Postzwange!®. Für politische Zeitungen 
ist der Bereich, innerhalb dessen der Postzwang ausgeschlossen bleibt, 
durch eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung auf den zweimaligen 
Umkreis des Ursprungsortes erweitert worden. Die Entfernung ist 
von den äußeren Grenzpunkten beider Orte zu berechnen !!. 3. in 
bezugaufBeförderung gegen Bezahlung!*. [Nur die völlig] 
unentgeltliche Beförderung postzwangpflichtiger Gegenstände ist dem- 
nach freigegeben. Die Bezahlung braucht keine Geldzahlung zu 
sein, es genügt die Prästierung irgend einer vermögensrechtlichen 
Gegenleistung, um die Beförderung als eine Beförderung gegen Be- 
zahlung erscheinen zu lassen '®. Uhntersagt ist ferner nicht bloß die 
gewerbsmäßige Beförderung; es genügt eine einmalige Beförderung 
gegen Entgelt, um den Tatbestand der Verletzung des Postregals zu 
begründen. Verschlossene Briefe dürfen auch in mit der Post ver- 
sendeten Paketen nicht befördert werden, wenn dieselben von ver- 
schiedenen Absendern herrühren oder für verschiedene Adressaten 
bestimmt sind, sofern der, welcher die Beförderung bewirkt, dafür 
eine Bezahlung empfängt. In diesem Falle hat die Post ein Recht 
darauf, daß ihr jeder einzelne Brief zur Beförderung übergeben wird. 
Dagegen ist die Beförderung von mehreren verschlossenen Briefen 
in einem mit der Post versendeten Paket nicht unzulässig, wenn die- 
selben nur von einem Absender herrühren oder die fremden Briefe 
ohne Bezahlung befördert werden !*. — Der Postzwang erleidet in- 
sofern eine Einschränkung, als die Beförderung von postzwangs- 
pflichtigen Gegenständen durch expresse Boten oder Fuhren 
gestattet ist!°. Als expresser Bote erscheint eine Person, ‚die von 
® [Posthilfsstellen sind als Postanstalten im Sinne des Post-G. $ 1 nicht 
anzusehen. Vgl. Dambach- v. Grimm $ 1%] Laband 8, 63. 
10 Sogen. Privatpostanstalten, welche die Beförderung von Briefen innerhalb 
eines Ortes gegen Bezahlung übernehmen, sind [nicht mehr] gestattet. [G. vom 
20. Dez. 1899 Art. 3: Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförderung 
oder Verteilung von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und Waren- 
proben, die mit der Aufschrift bestimmter Empfänger versehen sind, dürfen 
vom 1. April 1900 ab nicht betrieben werden. — Den bestehenden Anstalten 
wurde Entschädigun gewährt. Art. 4.] 
1! Laband 3%, 63%. R.Str. 4, 337. 
12 Post-G. $ 1, Abs. 1. 
1% [Aschenborn, Post-G. $ 1!%: „Jede Zuwendung eines wirtschaftlichen 
Vorteils an den Beförderer, auch wenn die Vergütung nicht in Geld geleistet 
wird, ist als Bezahlung anzusehen.“ — Dambach- v. Grimm $ 1”; La- 
band 8, 63.] " 
2 Diese beiden Fälle unterscheiden R.Str. 15, 328 und 18, 45. Die beiden 
Erkenntnisse stehen also nicht, wie Laband meint, in Widerspruch. [Laband 
8, 64*: „Dagegen hat das Urteil des Reichsgerichts (R.Str. 18, 46) die entgelt- 
liche Beförderung fremder Briefe unter Benutzung der Post für strafbar erklärt, 
wenn dadurch eine Verringerung der Portogebühren herbeigeführt wird. Dies 
ist auch die Ansicht der Postverwaltung. gl. auch Mittelstein S. 24.] 
ı# Post-G. $ 2. [Urt. des Reichsger. vom 3. Juni 1905, Postarch. 1906. 
S. 629 zitiert bei Aschenborn $ 2% S. 52: „Der Zweck, der durch die Vorschrift des 
8 2 erreicht werden soll, geht dahin, die Benutzung eines expressen Boten an 
telle der billigen Post mit Rücksicht auf die regelmäßig nicht unbedeutenden 
Kosten eines solchen Boten tunlichst einzuschränken-*“]
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment