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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Verkehr.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Eisenbahn, Post und Telegraphie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Post- und Telegraphie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Deutsche Postverwaltung. §§ 112-114.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • l. Wege. §§ 94-96.
  • II. Wasser.
  • III. Wasserstraßen und Schiffahrt.
  • IV. Eisenbahn, Post und Telegraphie.
  • I. Eisenbahnen. §§ 106-109.
  • II. Post- und Telegraphie.
  • 1. Allgemeiner Charakter der Post- und Telegraphenverwaltung. § 110.
  • 2. Die staatsrechtlichen Grundlagen der deutschen Post- und Telegraphenverwaltung. § 111.
  • 3. Deutsche Postverwaltung. §§ 112-114.
  • 4. Deutsche Telegraphenverwaltung. § 115.
  • V. Maß, Gewicht, Zeit.
  • VI. Geld.
  • VII Kredit.
  • VIII. Privatversicherung.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

3023 Zweiter Buch. Sechster Abschnitt. $ 112. 
seadungen, sondern auch die durch die Post vermittelten Geld- 
zahlungen und Einkassierungen von Geldern. Auch die Beförderung 
von Personen kann nur wegen mangelnder Transportmittel ver- 
weigert werden ?®, Keine im Gebiete des Deutschen Reiches 
erscheinende Zeitung darf vom Postdebit ausgeschlossen 
werden, und bei Normierung der Provision, welche für die Beförde- 
rung von Debitierung der im Gebiete des Deutschen Reiches er- 
scheinenden Zeitungen zu erheben ist, muß nach gleichartigen Grund- 
sätzen verfahren werden *. Inländische Zeitungen, deren Verbreitung 
verboten ist, dürfen von. der Post nicht ausgeliefert werden ®. Aus- 
ländische Zeitungen haben keinen Anspruch auf den Postdebit 
innerhalb des Deutschen Reiches, derselbe kann ihnen durch Ver- 
fügung der mit der Verwaltung der Post betrauten Organe entzogen 
werden. In dem Verbot einer ausländischen periodischen Druck- 
schrift durch den Reichskanzler ist implieite auch die Entziehung des 
Postdebites enthalten®®, — Der Pflicht der Post zur Übernahme der 
angeführten Geschäfte entspricht ein Recht des Einzelnen auf 
Besorgung derselben. Dieses Recht, welches sich seiner Beschaffen- 
heit nach dazu eignen würde, ein Gegenstand der Verwaltungsjuris- 
diktion zu sein, kann nach Lage unserer Gesetzgebung lediglich im 
Instanzenzuge der Verwaltungsbehörden geltend gemacht werden ®". 
Die Post als öffentliche Verkehrsanstalt soll lediglich den 
Zwecken des allgemeinen Verkehrs dienen und nicht dazu benutzt 
werden, Behörden oder Privatpersonen Einblick in die Privatverhält- 
nisse anderer Personen zu verschaffen. Es besteht daher für die 
Postverwaltung die Pflicht zur Bewahrung des Postgeheim- 
nisses, welches nach dem Hauptgegenstande des postalischen Ver- 
kehrs gewöhnlich als Briefgeheimnis bezeichnet wird®®, Die Ver- 
flichtung zur Aufrechterhaltung des Postgeheimnisses besteht für alle 
ei der Postverwaltung beteiligten Personen. Dem Umfange 
nach bezieht sich das Postgeheimnis auf alle Postsendungen und auf 
alle Tatsachen, welche bei Gelegenheit des Postbetriebes zur Kenntnis 
9 Laband 38, 55. 
% Post-G. $ 3. Der betreffende Grundsatz wird dort allerdings nur für 
politische Zeitungen aufgestellt. Aus dem Schlußsatz des $ geht aber hervor, 
aß er sich auf alle Zeitungen beziehen soll. 
#* Zur Annahme des Abonnements würde die Post verpflichtet sein, wenn 
der Besteller dies, trotzdem er darauf aufmerksam gemacht ist, daß die Aus- 
lieferung nicht erfolgen könne, ausdrücklich verlangt. Vgl. Laband 8, 56°: 
Zorn 2, 277. Verhandlungen des Deutschen Reichstages in der Sitzung vom 
5. Mai 1869, namentlich die Außerungen des Präsidenten des Bundeskanzleramtes 
Delbrück (Sten.Ber. $. 829) und in der Sitzung vom 26. April 1877 namentlich 
die Auberungen des Bundeskommissars Geh.Rat Ittenbach (Sten.Ber. $. 804). 
Im Geltungsbereiche des Reichspreßgesetzes kann ein solcher Fall nicht vor- 
kommen, wohl aber in Elsaß-Lothringen [G. vom 8. Aug. 1898, vgl. Aschen- 
born $ 3118. 62, 
20 [} reßgenetz $ 14.] 
' Nur ın Württemberg ist nach Art. 13 des G. vom 16. Dez. 1876 die 
Geltendmachung des Anspruches im Wege der Verwaltungsjurisdiktion möglich. 
Vgl.v.Sarwe I a. 8.0.58.503. Zivile Schadensersatzklage ist nicht für zulässig 
zu erachten, da die Verpflichtung der Post einen rein öffentlich rechtlichen 
Charakter hat. Laband 3, 84. 
28 Post-G. $ 5. Sydow Art. Briefgeheimnis V.R.W. 1, 245. 
» Laband 3. 57. 
 
	        

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