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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Verkehr.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Eisenbahn, Post und Telegraphie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Post- und Telegraphie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Deutsche Postverwaltung. §§ 112-114.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • l. Wege. §§ 94-96.
  • II. Wasser.
  • III. Wasserstraßen und Schiffahrt.
  • IV. Eisenbahn, Post und Telegraphie.
  • I. Eisenbahnen. §§ 106-109.
  • II. Post- und Telegraphie.
  • 1. Allgemeiner Charakter der Post- und Telegraphenverwaltung. § 110.
  • 2. Die staatsrechtlichen Grundlagen der deutschen Post- und Telegraphenverwaltung. § 111.
  • 3. Deutsche Postverwaltung. §§ 112-114.
  • 4. Deutsche Telegraphenverwaltung. § 115.
  • V. Maß, Gewicht, Zeit.
  • VI. Geld.
  • VII Kredit.
  • VIII. Privatversicherung.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

306 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 118. 
‚Bei den Transportgeschäften besteht die Verpflichtung in 
der ordnungsmäßigen und rechtzeitigen Ausführung des Transportes. 
Diese Verpflichtung ist aber eine verschiedene, jenachdem es sich 
um den Transport von Sachen oder Personen handelt. 
I. [Zur Beförderung durch die Post sind zulässig’: Briefe, 
Pakete, Postanweisungen und Zeitungen. Postkarten, Drucksachen, 
Geschäftspapiere und Warenproben gelten als offene Briefe und fallen 
unter den Begriff „Briefsendüngen“ !, Briefsendungen und Pakete 
können unter Einschreibung oder Wertangabe befördert werden.] Die 
Pflicht der Post zur ordnungsmäßigen Ausführung des Transportes 
enthält bei allen diesen Gegenständen: 1. die Verpflichtung, die 
Sendung mit der nächsten ordentlichen Gelegenheit zu befördern und 
diese Beförderung ununterbrochen fortzusetzen, soweit die vorhandenen 
Transportmittel beides gestatten. Durch besondere Vereinbarung 
kann die Beförderung durch außerordentliche Transportmittel ver- 
abredet sein, nämlich die Beförderung durch Eilboten, d. h. durch 
einen besonderen Boten am Bestimmungsorte, bzw. innerhalb des dazu 
gehörenden Landbezirks !!, oder die Beförderung durch einen be- 
sonderen Boten von einem Postorte zu einem andern "?. 2. die Ver- 
pflichtung, die Sendung an den richtigen Adressaten abzuliefern "®. 
Die Klage auf Aushändigung der Sendung steht, da ein vertrags- 
mäßiges Verhältnis nur zwischen Post und Absender existiert, ledig- 
lich diesem, nicht auch dem Adressaten zu!*. Die Pflicht zur Ab- 
lieferung der Sendung an den Adressaten besteht ausnahmsweise 
nicht: a) wenn im strafgerichtlichen Verfahren die Beschlagnahme der- 
selben, oder im Konkursprozeß die Aushändigung an den Konkurs- 
verwalter verfigt worden ist. Die Herausgabe muß jedoch in beiden 
Fällen so bald erfolgen, als sie mit dem Zweck der angeordneten 
Maßregel vereinbar erscheint!5, b) wenn die Sendung unbestell- 
bar ist, d. h. der Adressat entweder nicht ermittelt werden kann 
oder die Annahme verweigert. In diesem Falle wird die Sendung, 
wenn der Absender zu ermitteln ist, diesem zurückgegeben. Andern- 
falls kann die Sendung vernichtet werden. Gegenstände von Wert, 
welche sich in derselben vorfinden, werden veräußert. Der aus diesen 
Verkäufen sich ergebende Erlös, sowie die in der Sendung enthaltenen 
Geldbeträge fließen in die [Post-Unterstützungskasse]. Letztere zahlt, 
wenn der Absender oder Adressat sich später meldet, denselben ohne 
und Adressaten ein Vertragsverhältuis. Laband 3, 34. Post-G. $$ 6, 10, 50; 
v.d. 0 8 benz a. O.S.45 nimmt hier einen Vertrag zu Gunsten Dritter an. 
ost-O. $ 1. 
, '° [„Gewöhnliche“ Briefsendungen. — Über den Begriff der politischen 
Zeitung, der politischen Angelegenheiten, den Unterschied zwischen Zeitung 
und Zeitschrift vgl. Stengleins Nebengesetze S. 80.] 
'ı Post-O. x (22. Die Sendungen müssen den durch Unterstreichung her- 
vorgehobenen Vermerk „Durch Eilboten“ tragen] W.P.V. Art. 13. 
12 Post-O. $ [22] Nr. IX. 
„3 Post-G. 8$ 47 u. 48. Post-O. $8 [36, 383—40,] woselbst sich auch nähere 
Bestimmungen über Aushändigung der Sendungen und Abholen derselben von 
der Post befinden. 
schenborn S. 83.] 
's R.Str.P.O. $ 101. Konk.O. $ [121].
	        

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