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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Verkehr.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Eisenbahn, Post und Telegraphie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Post- und Telegraphie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Deutsche Postverwaltung. §§ 112-114.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • l. Wege. §§ 94-96.
  • II. Wasser.
  • III. Wasserstraßen und Schiffahrt.
  • IV. Eisenbahn, Post und Telegraphie.
  • I. Eisenbahnen. §§ 106-109.
  • II. Post- und Telegraphie.
  • 1. Allgemeiner Charakter der Post- und Telegraphenverwaltung. § 110.
  • 2. Die staatsrechtlichen Grundlagen der deutschen Post- und Telegraphenverwaltung. § 111.
  • 3. Deutsche Postverwaltung. §§ 112-114.
  • 4. Deutsche Telegraphenverwaltung. § 115.
  • V. Maß, Gewicht, Zeit.
  • VI. Geld.
  • VII Kredit.
  • VIII. Privatversicherung.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

310 /weites Buch. Sechster Absehnitt. & 118. 
dem Absender. Wenn auf Grund einer gefälschten Postanweisung 
Geld ‚ausgezahlt worden ist, so hat die Post kein Rücktorderungs- 
recht?gegenüber dem Empfänger. Bei Postaufträgen und Nach- 
nahmesendungen?®® ist die Verpflichtung der Post eine doppelte: 
die der Einkassierung des Betrages und die der Ablieferung desselben 
an den Absender. Für den Transport der Nachnahmesendungen und 
der mit Postaufträgen verbundenen Bücherpostsendungen sind die 
gewöhnlichen Grundsätze über den Posttransportvertrag maßgebend. 
Mit unbestellbaren Geldbeträgen wird nach Maßgabe der Vorschriften 
über unbestellbare Postsendungen verfahren3®. Bei Postaufträgen 
zur Einholung von Wechselakzepten ist die Post zur Einholung des 
Akzeptes und zur Rücksendung des akzeptierten oder nicht akzep- 
tierten Wechsels an den Absender verpflichtet. . 
4. Die Verpflichtung der Post beim Zeitungsabonnement*° 
besteht in der Entgegennahme von Bestellungen, der Einkassierung 
der Abonnementsgelder und Ablieferung derselben an den Verleger, 
der Aushändigung der einzelnen vom Verleger erhaltenen Nummern 
an (den Besteller. Diese Verpflichtungen bestehen nur gegenüber 
dem Verleger. Für ihre Erfüllung haftet die Post nach den Grund- 
sätzen des Mandatsvertrages. Die Verbindlichkeit der Post zur Aus- 
händigung der einzelnen Nummern an :den Besteller schließt aber 
die Pflicht, dieselben in die Wohnung des Bestellers zu befördern, 
nicht ein. Letzterer muß sie, wenn er sie erhalten will, von der 
Post abholen lassen. Auf Verlangen übernimmt jedoch die Post die 
Beförderung in das Haus. In diesem Falle liegt neben dem, zwischen 
der Post und dem Verleger bestehenden Rechtsverhältnis, noch ein 
besonderes Vertragsverhältnis zwischen der Post und dem Besteller 
vor, dessen Gegenstand die Beförderung der Zeitung in die Wohnung 
des Bestellers bildet. 
Die Ansprüche gegenüber der Post können, da das Verhältnis 
ein privatrechtliches ist, im Wege der Klage geltend gemacht 
werden. Für die Ansprüche auf Entschädigung ist reichsgesetzlich 
eine Verjährungsfrist von 6 Monaten *!, im internationalen Verkehr 
eine solche von einem Jahre *? eingeführt worden. 
Il. Die Verpflichtung des der Post gegenüberstehenden Kontra- 
henten besteht in allen Fällen in einer Geldzahlung, der Ent- 
richtung der von der Post geforderten Gebühr. Die Höhe dieser 
Gebühren ist für den internen Verkehr durch gesetzliche und reglemen- 
tarische Bestimmungen, für den internationalen Verkehr durch völker- 
rechtliche Verträge geregelt. 
1. Die für die Beförderung von Sachen (Postsendungen) zu 
entrichtende Gebühr wird als Porto bezeichnet*®. Es bestehen be- 
eine bestimmte eingezahlte Summe an eine bestimmte Adresse zu befördern 
oder auszuhändi ent 
38 Post-O. SS 18, 19. 
»® Post-G. $ 26. 
 [Post-G. $ 1 Nr. 2. Zeitungs-Übereinkommen Art. 2.] 
+ Post-G. s$ 18, 14. E.G. zur Z.P.O. 8 [13]. 
+2 W.P.V. Art. 8. [Wertbrief-Übereink. Art. 12; Postanweisungsübereink. 
7; Postpak. Vertr. Art. 15; Postauftrag-Übereinkommen Art. 1%) 
#3 Sydow, Art. Porto V.R.W. 2, 284: v. Kirchenheim, Art. Porto- 
Art. 
.
	        

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