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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Verkehr.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Maß, Gewicht, Zeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Maß- und Gewichtsbestimmung, § 116.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • l. Wege. §§ 94-96.
  • II. Wasser.
  • III. Wasserstraßen und Schiffahrt.
  • IV. Eisenbahn, Post und Telegraphie.
  • V. Maß, Gewicht, Zeit.
  • 1. Maß- und Gewichtsbestimmung, § 116.
  • 2. Zeitbestimmung. § 117.
  • VI. Geld.
  • VII Kredit.
  • VIII. Privatversicherung.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

3238 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 117. 
d. h. von einer Eichungsbehörde des Deutschen Reiches ordnungs- 
mäßig beglaubigt, b) richtig sind, d. bh. dem Maß oder Gewicht, 
welches sie darstellen sollen , genau entsprechen. Da jedoch eine 
absolute Genauigkeit nicht erreicht werden kann, so ist dem Bundes- 
rate nach Anhörung der Normal- Tichungskommission vorbehalten, 
die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden 
Abweichungen festzusetzen ?°. 
[Im eichpflichtigen Verkehr ist die Anwendung und Bereithaltung 
von unrichtigen Meßgeräten untersagt?!. Zuwiderhandlungen gegen 
die Bestimmungen der Maß- und Gewichtsordnung werden mit Geld- 
strafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft; neben 
der Strafe ist auf Unbrauchbarmachung oder Einziehung der vor- 
schriftwidrigen Meßgeräte zu erkennen, auch kann deren Vernichtung 
ausgesprochen werden °®.] 
Schankgefäße, welche zur Verabreichung von Wein, Obst- 
wein, Most oder Bier in Gast- und Schankwirtschaften dienen, 
brauchen zwar nicht geeicht, müssen aber von einer gesetzlich genau 
vorgeschriebenen Beschaffenheit sein??®. Der Sollinhalt eines Schank- 
gefäßes, d. h. das Maß von Flüssigkeit, welches dasselbe im Verkehr 
darzustellen bestimmt ist: 1. darf nur einen Liter, eine Maßgröße, 
welche vom Liter aufwärts durch Stufen von /s Liter, oder abwärts 
durch Stufen von Zehnteilen des Liters gebildet wird oder "/s Liter be- 
tragen, 2. muß durch einen in bestimmter Entfernung vom oberen 
Rande 'anzubringenden Füllstrich begrenzt und, soweit er nicht 1 Liter 
oder !/s Liter beträgt, auch durch eine Angabe nach Litermaß be- 
zeichnet sein. Der wirkliche Raumgehalt darf bei Gefäßen mit ver- 
engtem Halse höchstens !/so, bei anderen Gefäßen höchstens "/ao ge- 
ringer sein als der Sollinhalt. Gast- und Schankwirte haben zur 
Prüfung ihrer Schankgefäße gestempelte Flüssigkeitsmaße bereit 
zu halten. Auf festverschlossene Flaschen und Krüge, sowie auf 
Schankgefäße von Yso Liter oder weniger finden die Vorschriften 
keine Anwendung. 
2. [Zeitbestimmung]. 
$ 117. 
LDie gesetzliche Zeit in Deutschland ist die mittlere Sonnenzeit 
des fünfzehnten Längengrads östlich von Greenvich!. Beträgt der 
Unterschied zwischen der gesetzlichen Zeit und der Ortszeit mehr 
als eine Viertelstunde, so kann die höhere Verwaltungsbehörde be- 
 Vorkehmfete renzen Maß-O. S. 13] 
s Kumahmen & 9, für den Verkehr mit ausländischen Pro- 
dukten oder nach dem Ausland.] 
ab-0. $ 22 hebt, Bsuke, 3 369 Ziff. 2 auf.] 
tr. die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße vom 
20. Juli, gast. (RG.BL. 8.2 
SR. Mitteleuropäische, Zeit. — R.G. betr. die Finführung einer einheit- 
lichen eitbestimmung, vom 12. März 1893 (R.G.Bl. S. 93) abg. durch G. vom 
31. Juli 1895 (R.G.Bl. 5. 426). — Laband R,St.R.$ 28. IM. DE auch Triepel, 
Abhandlungen für Laband 2, 2955 |
	        

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