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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Verkehr.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Geld.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Banknoten. §§ 121-125.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • l. Wege. §§ 94-96.
  • II. Wasser.
  • III. Wasserstraßen und Schiffahrt.
  • IV. Eisenbahn, Post und Telegraphie.
  • V. Maß, Gewicht, Zeit.
  • VI. Geld.
  • 1. Geld im allgemeinen. § 118.
  • 2. Münze § 119.
  • 3. Staats- bzw. Reichspapiergeld. § 120.
  • 4. Banknoten. §§ 121-125.
  • VII Kredit.
  • VIII. Privatversicherung.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

VI. Geld. $ 198. 345 
gewerbsmäßig abschließt, macht sich aber disziplinarisch und privat- 
rechtlich verantwortlich. Die Reichsbank ist verpflichtet, Barren- 
gold zum festen Satze von 1392 Mark für das Pfund fein gegen ihre 
Noten umzutauschen®”. [Die Reichsbank ist verpflichtet, die Ge- 
schäfte der Reichshauptkasse unentgeltlich zu besorgen. Sie ist be- 
rechtigt, entsprechende Kassengeschäfte für die Bundesstaaten zu über- 
nehmen] ?®. Um die Reichsbank in Stand zu setzen, ihre Aufgabe für 
ganz Deutschland zu erfüllen, ist ihr die Befugnis beigelegt, aller- 
orten im Reichsgebiete Zweiganstalten zu errichten; sie kann 
zur Errichtung solcher Zweiganstalten durch Beschluß des Bundes- 
rats angehalten werden?®. Die öffentliche Stellung der Reichsbank 
zeigt sich auch in den Privilegien, welche derselben in bezug 
auf die Veräußerung von Pfändern und die Besteuerung 
eingeräumt sind®°, sowie in der Verpflichtung der bei der Verwaltung 
der Bank beschäftigten Personen zur Bewahrung des Bank- 
geheimnisses®,. » 4 
Die Befugnis der Reichsbank zur Notenausgabe beruht auf 
unmittelbarer reichsgesetzlicher Ermächtigung. [Die Noten der 
Reichsbank sind gesetzliches Zahlungsmittel]®®. 
Die Reichsbank war zunächst bis zum 1. Jan. 1891 errichtet. 
Nach Ablauf dieser Zeit hat das Reich die Bank in der bisherigen 
Form weiter bestehen lassen. Es ist jedoch befugt, zum 1. Jan. 1901 
und weiter von 10 zu 10 Jahren nach vorausgegangener einjähriger 
Ankündigung entweder die Reichsbank aufzuheben und die Grund- 
stücke gegen Erstattung des Buchwertes®® zu erwerben oder die 
sämtlichen Anteile der Reichsbank zum Nennwerte zu erwerben. 
Beide Maßregeln erfordern eine, im Einvernehmen mit dem Bundes- 
rat zu erlassende kaiserliche Anordnung. Der Reservefonds geht in 
beiden Fällen zur Hälfte an die Anteilseigner, zur andern Hälfte an 
das Reich über®*. Zum Fortbestehen der Bank über die betreffenden 
Tnine hinaus ist jeweilig die Zustimmung des Reichstages einzu- 
olen. 
$ 123. 
Die Privatnotenbanken haben den Charakter von Aktien- 
gesellschaften. Ihre Organisation ist durch die Vorschriften 
27 Bank-G. & 14. 
28 Bank-G. } 22 (abg. durch G. vom 1. Juni 1909 Art. 7]. 
®® Bank-G. $$ 12, 36, 37. Die Zweiganstalten sind teils Reichsbankhaupt- 
stellen, teils Reichsbankstellen, teils Reichsbanknebenstellen. Ein Verzeichnis 
er Zweiganstalten der Reichsbank bei Soetbeer a. a. 0. S. 225 ff. [und im 
Handbuch für das Deutsche Reich]. Bei den Reichsbankhauptstellen wird, 
falls sich daselbst eine hinreichende Zahl geeigneter Anteilseigner vorfindet, 
eın Bezirksausschuß gebildet, der für die Keichsbankhauptstelle ähnliche 
Funktionen hat wie der Zentralausschuß für die Reichshauptbank. (Bank-G. 
37). 
% Bauk-G. 88 20—21 [$$ 20a u. b sind eingeschoben durch G. vom 1. Juni 
Tt. 6] 
31 Bank-G. $$ 33 u. 39. 
# Bank-G. $ 16 [G. vom 1. Juni 1909 Art. 3 zu Bank-G. $ 2). 
# Über den Begriff des Buchwertes vgl. Soetbeer $. 335. 
# Bank-G. 8 41.
	        

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