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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Gewerbe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Stehender Gewerbebetrieb.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c) Polizeiliche Beschränkungen der Ausübung des stehenden Gewerbebetriebes. §§ 156, 157.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • 1. Begriff des Gewerbes. § 148.
  • 2. Quellen des deutschen Gewerberechtes. § 149.
  • 3. Prinzip der Gewerbefreiheit. § 150.
  • 4. Stehender Gewerbebetrieb.
  • a) Allgemeine Grundsätze über den stehenden Gewerbebetrieb. § 151.
  • b) Polizeiliche Beschränkungen der Befugnis zum stehenden Gewerbebetrieb. §§ 152-155.
  • c) Polizeiliche Beschränkungen der Ausübung des stehenden Gewerbebetriebes. §§ 156, 157.
  • 5. Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiergewerbe). § 158.
  • 6. Marktverkehr. § 159.
  • 7. Innungen und Handwerkskammern. §§ 160-166.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

440 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 156. 
b) Die Verbreitung von Druckschriften an öffentlichen 
Orten ist nur auf Grund einer polizeilichen Erlaubnis zulässig. Eine 
solche wird jedoch nicht erfordert bei der Verteilung von Stimmzetteln 
und Druckschriften zu Wahlzwecken während der Wahlzeit®. 
c) Ein Gewerbebetrieb in öffentlichen Verkaufsstellen darf an 
Sonn- und Festtagen während der Stunden nicht stattfinden, 
in denen? die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern 
im Handelsgewerbe ausgeschlossen ist!°. [Eine gleiche Regelung 
kann in bestimmten Gewerben erfolgen, deren vollständige oder teil- 
weise Ausübung zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen 
besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich 
ist. Der Betrieb erfolgt dann nur insoweit, als Ausnahmen von den 
Bestimmungen des $ 105b Abs. 1 der Gewerbeordnung zugelassen 
sind !!, 
[d) Offene Verkaufsstellen müssen"? für den öffentlichen 
Verkehr von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens geschlossen sein. 
Auf Antrag beteiligter Gewerbetreibender kann!? die Dauer des 
Ladenschlusses ausgedehnt werden 4.) 
[e) Zur Führung des Meistertitels!® in Verbindung mit 
der Bezeichnung eines Handwerks sind nur Handwerker berechtigt, 
die für dieses Gewerbe die Meisterprüfung bestanden und das 
24. Lebensjahr zurückgelegt haben.] 
2. Bei der Ausübung des Gewerbebetriebes außerhalb des 
Ortes der gewerblichen Niederlassung sind zwei Gruppen 
von Tätigkeiten zu unterscheiden: 
a) Das Feilbieten von Waren und das Aufkaufen von 
Waren an anderen Orten als bei Kaufleuten, Pro- 
duzenten oder in offenen Verkaufsstellen gilt nicht als 
Ausfluß des stehenden Gewerbebetriebes, sondern charakterisiert sich 
nach Auffassung der Gewerbeordnung als ein Gewerbebetrieb im 
Umbherziehen. -Es unterliegt daher allen für diesen geltenden Be 
schränkungen und kann insbesondere nur auf Grund eines Wander- 
gewerbescheines ausgeübt werden. 
Dagegen erscheint das Aufsuchen von Warenbestel- 
lungen und das Aufkaufen von Waren bei Kaufleuten; 
Produzenten oder in offenen Verkaufsstellen als Ausfluß 
8 Gew.0. $ 43. Vgl. s 56. — [Delius, Über das Verteilen von Druck- 
schriften. Pr. Verw.Bl. 24, 404.] 
?° [Nach S$ 105b bis 105h Gew.O.] 
0 Gew.O. 3 4la, 146a. 
11 [Gew.O. $ 41b. Diese Regelung erfolgt durch die höhere Verwaltungs 
behörde auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten Gewerbe 
treibenden für eine Gemeinde oder mehrere örtlich zusammenhängende 4©- 
meinden.]| 
‚2 zew.O. $ 139e. — Ausnahmen sind in bestimmtem Umfang zugelassen.) 
1" [Gew.O. $ 139f. — Die Ausdehnung des Ladenschlusses kann für be- 
stimmte Gemeinden, für alle oder nur für bestimmte Geschäftszweige, für das 
ganze Jahr oder nur für eine begrenzte Zeit erfolgen.] a 
“ (Die Bestimmungen über den Ladenschluß sind auch beim Feilbieten 
an en at öffentlichen Plätzen u.s.w. zu beachten. Gew.O. $$ 139e Abs. 4, 
139£. 8. 4. In 
16 (Gew.O. $ 133 in der Fassung des G. vom 30. Mai 1908, sog. kleine! 
Befähigungsnachweie.] 
 
	        

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