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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Gewerbe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Stehender Gewerbebetrieb.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c) Polizeiliche Beschränkungen der Ausübung des stehenden Gewerbebetriebes. §§ 156, 157.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • 1. Begriff des Gewerbes. § 148.
  • 2. Quellen des deutschen Gewerberechtes. § 149.
  • 3. Prinzip der Gewerbefreiheit. § 150.
  • 4. Stehender Gewerbebetrieb.
  • a) Allgemeine Grundsätze über den stehenden Gewerbebetrieb. § 151.
  • b) Polizeiliche Beschränkungen der Befugnis zum stehenden Gewerbebetrieb. §§ 152-155.
  • c) Polizeiliche Beschränkungen der Ausübung des stehenden Gewerbebetriebes. §§ 156, 157.
  • 5. Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiergewerbe). § 158.
  • 6. Marktverkehr. § 159.
  • 7. Innungen und Handwerkskammern. §§ 160-166.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Gewerbe. $ 156. 441 
des stehenden Gewerbebetriebes. [Ebenso das Aufsuchen von 
estellungen auf Waren, mit Ausnahme von Druckschriften, 
anderen Schriften und Bildwerken und, soweit nicht der Bundesrat 
noch für andere Waren oder Gruppen von Gewerbetreibenden Aus- 
nahmen zuläßt, ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung, wenn 
es bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei 
solchen Personen, in deren Geschäftsbetriebe Waren 
der angebotenen Art Verwendung finden, erfolgt’®.)] Es 
kann daher jeder, der ein stehendes Gewerbe betreibt, diese Tätig- 
keiten außerhalb des Ortes seiner gewerblichen Niederlassung für die 
Zwecke seines Gewerbebetriebes vornehmen und zwar sowohl persön- 
lich als durch in seinen Diensten stehende Reisende. [Dies gilt auch 
für die Handlungsagenten !”, die ein stehendes Gewerbe in Ansehung 
der Befugnis ausüben, als Vermittler oder Vertreter des Geschäfts- 
herren den Ankauf von Waren vorzunehmen oder Bestellungen auf 
aren zu suchen] Doch existieren auch in dieser Hinsicht zwei- 
fache Beschränkungen: persönliche und sachliche, 
. „Die persönlichen Beschränkungen bestehen darin, daß der- 
Jenige, welcher derartige Tätigkeiten ausübt, sei es der Prinzipal 
Oder ein Handlungsreisender, einer Legitimationskarte bedarf. 
ine solche Legitimationskarte war schon nach der Gewerbeordnung 
vom 21. Juni 1869 erforderlich, Damals hatte sie aber lediglich den 
Charakter einer Beglaubigung; sie durfte daher den Gewerbetreibenden 
und deren Reisenden nicht verweigert werden. Durch die Novelle 
vom 1. Juli 1883 hat dagegen die Erteilung der Legitimationskarte 
en Charakter einer Konzessionierung angenommen !®; sie kann und 
Muß wegen des Mangels gewisser persönlicher Eigenschaften versagt 
werden. Die Versagung muß erfolgen gegenüber solchen Personen, 
welche: 1. mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit 
behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt sind, oder 
« unter Polizeiaufsicht stehen, oder 3. wegen strafbarer Handlungen 
aus Gewinnsucht, gegen das Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen 
Vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, 
"egen Land- oder Hausfriedensbruch, wegen Widerstands gegen die 
Staatsgewalt], wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwider- 
handlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Ein- 
ührung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, 
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt sind, 
wenn seit Verbüßang derselben drei Jahre noch nicht verflossen sind, 
Oder 4. wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Land- 
Streicherei, runksucht übel berüchtigt sind. Die Versagung kann 
Außerdem stattfinden bei solchen Personen, welche wegen der vorher 
mn 
‚'® Gew.V.s 44. [Hinsichtlich des Aufsuchens von Bestellungen auf Druck- 
Schriften, Andere &e hriften und Bildwerke finden die Vorschriften des $ 56 
8. 3 entsprechende Anwendung. (iew.O. $ 44 Abs. 4.] 
7 [(Gew.O. $ 44 Abs. 1, Satz 2. Zusatz durch Novelle vom 14. Okt. 1905. — 
Nandlun sagenten gelten nach H.G.B. $ 84 als selbständige Gewerbetreibende,] 
„18 Vol. auch Rehm, Gewerbekonzession. S. 44!. — [Wer im Besitze 
Siner Gewerbelegitimationskarte, wie sie die Staatsverträge vorsehen, 
Ist, bedarf keiner Legitimationskarte. Gew.O. $ 44a Abs. 6.]
	        

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