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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Gewerbe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Stehender Gewerbebetrieb.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c) Polizeiliche Beschränkungen der Ausübung des stehenden Gewerbebetriebes. §§ 156, 157.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • 1. Begriff des Gewerbes. § 148.
  • 2. Quellen des deutschen Gewerberechtes. § 149.
  • 3. Prinzip der Gewerbefreiheit. § 150.
  • 4. Stehender Gewerbebetrieb.
  • a) Allgemeine Grundsätze über den stehenden Gewerbebetrieb. § 151.
  • b) Polizeiliche Beschränkungen der Befugnis zum stehenden Gewerbebetrieb. §§ 152-155.
  • c) Polizeiliche Beschränkungen der Ausübung des stehenden Gewerbebetriebes. §§ 156, 157.
  • 5. Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiergewerbe). § 158.
  • 6. Marktverkehr. § 159.
  • 7. Innungen und Handwerkskammern. §§ 160-166.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Gewerbe. $ 158. 445 
Waren irgendeiner Art feststellen u.s.w. Zur Festsetzung 
ist die anstellende Behörde befugt 8. 
Die obrigkeitlich festgestellten Taxen haben zivilrechtliche 
und strafrechtliche Bedeutung. Die zivilrechtliche Bedeutung 
liegt darin, daß sie Maximal- und Normalsätze für die Be- 
zahlung der von den angeführten Gewerbetreibenden prästierten 
Leistungen enthalten. Wer sich dieser Leistungen bedient, ist nie- 
mals verbunden, mehr als die Taxe zu zahlen; er muß aber die 
Taxe zahlen, wenn er nicht mit seinem Kontrahenten über eine Er- 
mäßigung ausdrücklich übereingekommen ist!*. Die Überschreitung 
der Taxen ist aber außerdem gesetzlich mit Strafe bedroht !°, 
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten sind endlich befugt, 
Taxen für Apotheker und Ärzte festzusetzen, von welchen die 
ersten den Charakter von Maximal- und Normalsätzen, letztere da- 
gegen den von bloßen Normalsätzen besitzen !®, 
5. Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiergewerhe). 
& 158. 
. Gewerbebetrieb im Umherziehen! im Sinne der Ge- 
werbeordnung ist: 
l. das Feilbieten von Waren; ' 
2. der Ankauf von Waren bei anderen Personen als bei Kauf- 
leuten oder Produzenten oder an anderen Orten als in offenen 
Verkaufsstellen zum Wiederverkauf, sofern beide Tätigkeiten außer- 
alb des Gemeindebezirkes des Wohnortes des Gewerbetreibenden, 
zw. der durch Anordnung der Verwaltungsbehörde dem Wohnort 
gleichgestellten nächsten Umgebung, ohne Begründung einer gewerb- 
ichen Niederlassung an dem fremden Orte, ohne vorgängige Be- 
stellung und nicht innerhalb des Marktverkehrs vorgenommen 
werden; 
3. das Anbieten gewerblicher Leistungen, das Darbieten von 
Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen oder 
Sonstigen Lustbarkeiten, bei welchen ein höheres wissenschaftliches 
Oder Kunstinteresse nicht obwaltet, ‘außerhalb des Wohnortes des 
ewerbetreibenden, bzw. dessen nächster Umgebung, ohne Be- 
£ründung einer gewerblichen Niederlassung an dem fremden Orte, 
Ohne vorgängige Bestellung®; 
4. das Aufsuchen von Warenbestellungen, welches ohne Be- 
ündung irgendeiner gewerblichen Niederlassung oder außerhalb 
©s Gewerbebetriebes des Aufsuchenden stattfindet *. 
—. 
—___ 
18 GewO. 78. 
14 Gew.O. $ 79. 
18 Gew.O. $ 148 Nr. 8. 
18 Gew.O. $ 80. . 
. 1 [Gew.o. Titel III $$ 55—63. — Bestimmungen über den Gewerbebetrieb 
Im Umherziehen an Sonn- und Feiertagen sind im $ 55a enthalten.] 
2 Gew.O. $ 55 Nr. 1 und 2; $ 64. 
® Gew.O. $ 55 Nr. 4. 
* Gew.O. $$ 55 Nr. 3; 44.
	        

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