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Zuständigkeitstabelle.
Lede.
Nr.
Gegenstand der Entscheidung
oder Beschlußfassung
Zuständige Behörde
Rechtsmittel
103.
104.
106.
106.
fugnisse überschreiten oder
die Gesetze verletzen, durch den
Gemeinde- oder Ver—
bandsvorsteher.
8 141 LGO. u. § 35 ZG.
Zwangsetatisierungsverfügung
des Landratsgegen
Gemeinden, Gutsbezirke oder
Zweckverbände. (Vgl. § 8 Abs. 2
u. § 46 Abs. 3 Schulunterh.G.)
8 142 LGO. Beschlußfassung
an Stelle der durch Königliche
Verordnung aufgelösten
Gemeindevertretung bis
zur Neuwahl.
8 143 26GO. u. 836 3G. (§löff.
Disziplinarges. v. 21.7. 1852):
a) Festsetzung von Ordnungsstrafen
gegen Gemeindevorsteher,
Schöffen,
Guts-Verbandsvorsteher,
sowie sonstige Gemeindebeamte:;
b) Verfahren auf Entfernung
aus dem Amte,
sowie Entscheidung über
Dienstunfähigkeit der
vorbezeichneten Beamten:
a) Einleitung des Verfahrens,
Ernennung des
Untersuchungskommissars
u. Vertreters der Staatsanwaltschaft;
6) entscheidende Disziplinarbehörde
erster Instanz.
§ 139 L6. u. 8 24 ZG.
Aufsicht des Staats über die
Verwaltung der Angelegenheiten
der Landgemeinden,
Gutsbezirke usw.
Klage innerhalb
zwei Wochen beim Bezirksausschusse.
Kreisausschuß.
a. Landrat bzw. Regierungspräsident,
letzterer für das Provinzialbehörden
zustehende
Ordnungsstrafrecht.
b. a. Landrat oder Regierungspräsident
(beim OVG. der Minister
des Innern).
6. Kreisausschuß.
Landrat als Vorsitzender
des Kreisausschusses
(vorbehaltlich
der gesetzlich besonders
geregelten Aufsicht des
Kreis= und Bezirksausschusses).
Berufung ans OVG.
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an den
Bezirksausschuß.
a. Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an
den Regierungspräfidenten
oder Oberpräsidenten,
sodann
innerhalb zwei Wochen
Klage beim O.
b. 6. Berufung innerh.
vier Wochen ans OVG.
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an den
Regierungspräsidenten.