III. Angelegenheiten der Amtsverbände. 83
Lsde.Gegenstand der Entscheidung . .. .
oder Beschlußfassung Zuständige Behörde Rechtsmittel
88. § 51 KrO. Erlaß von Sta-Kreistag auf Vor= Fristlose Beschwerde an
39.
41.
42.
tuten wegen Bildung der
Amtsausschüsse.
861a. Klage gegen Beschlüsse
des Amtsausschusses über Einsprüche
gegen Wahlen zum
Amtsausschusse, sowie über
Legitimation seiner Mitglieder.
(Einsprüche sind innerhalb
zwei Wochen beim Vorsitzenden
des Wahlvorstandes
zu erheben.)
§ 54a. Klage gegen Verfügungen
des Amtsvorstehers,
welche Beschlüsse des
Amtsausschusses als gesetzwidrig
oder unzulässig beanstandet.
§ 55 a. Genehmigung
von Beschlüssen der Amtsverbände
über Veräußerung
von Grundstücken und Immobiliarrechten,
oder die Aufnahme
von Anleihen.
8 55b Nr. 1, 2 u. B:
a) Art der gerichtl. Zwangsvollstreckungwegen
Geldforderungen
gegen Amtsverbände;
b) Defektenbeschlüsse;
c) verweigerte Abnahme oder
Entlastung von Rechnungen
der rechnungführenden
Beamten.
§ 550 u. § 5 ZG. Aufsicht
über die Verwaltung der
Angelegenheiten der Amtsverbände.
schlag des Kreisausschusses
nach Anhörung
der Beteiligten.
Klage beim Kreisausschusse
innerhalb
zwei Wochen. (Sie
steht auch dem Amtsvorsteher
zu.)
Klage beim Kreisausschusse
innerhalb
zwei Wochen.
Beschluß des
Kreisausschusses.
a, b, c. Endgültiger
Beschluß des Kreisausschusses.
Landrat als Vorsitzender
des Kreisausschusses.
den Bezirksausschuß
(OVG. 9 141, 327;
12 235; 21 21).
Berufung an den
Bezirksausschuß.
Revision ans O.
Desgl.
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an den
Bezirksausschuß.
Zu b und c: Vorbehaltlich
des ordentlichen
Rechtswegs.
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an den
Regierungspräsidenten.
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