Metadata : Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

186  VII.  Abschn.  Gesetze,  Verordnungen  u.  Verträge.

weder  eine  Rechtsverordnung  oder  eine  Verwaltungsver—
ordnung  sein.  Viele  Verfassungsurkunden  (Preußen,  Sachsen,
  Württemberg,  Baden,  Hessen  usw.)  geben  dem  Monarchen
  allgemein  das  Recht,  Ausführungsverordnungen  zu
den  Gesetzen  zu  erlassen.  Es  ist  bestritten,  ob  unter  diesen
Ausführungsverordnungen  nur  Verwaltungsverordnungen
oder  auch  Rechtsverordnungen  zu  verstehen  sind.

Polizeiverordnungen  sind  allgemeine  Anordnungen  der
Polizeibehörden,  welche  gewisse  Handlungen  unter  Androhung
  von  Strafen  gebieten  oder  verbieten.  Sie  können
von  den  Orts--  und  Bezirkspolizeibehörden,  sowie  von  den
Ministerien  auf  Grund  gesetzlicher  Ermächtigung,  die  überall
in  weitem  Umfang  gegeben  ist,  erlassen  werden.

Notverordnungen  sind  Verordnungen,  welche  vom  Monarchen
  erlassen  werden  können,  wenn  ein  dringender  Notstand
  das  sofortige  Eingreifen  der  Gesetzgebung  erfordert.
Dieses  Recht  ist  dem  Monarchen  in  den  meisten  Verfassungen,
in  der  Regel  aber  nur  für  Zeiten,  wo  der  Landtag  nicht
versammelt  ist,  zugesprochen.  Die  Notverordnungen  heißen
auch  provisorische  (—  vorläufige)  Gesetze.  Über  Voraussetzung,
  Form,  Dauer  und  Inhalt  der  Notverordnung  geben
die  Verfassungen  regelmäßig  besondere  Bestimmungen.  Die
Reichsverfassung  kennt  kein  Notverordnungsrecht.  Das  Notverordnungsrecht
  des  Monarchen  ist  jetzt  durch  die  Reichsverfassung
  und  die  Reichsgesetzgebung  wesentlich  eingeschränkt
worden;  denn  in  Rechtsverhältnisse,  die  auf  Reichsrecht
beruhen,  können  die  Einzelstaaten  und  ihre  Regierungen
nur  insoweit  eingreifen,  als  eine  reichsgesetzliche  Ermächtigung
  hiezu  besteht.  Wegen  der  Verhängung  des  Belagerungszustands
  s.  §  18.

II.  Die  Feststellung  des  Gesetzesinhalts,  Sanktion,
  Ausfertigung  (Hromulgation)  und  derkündigung
  (Hublikation)  der  Gesetze.  Bei  dem  Prezesse,