Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

V.  Landesverwaltungsgesetz.  299

hiervon  unter  abschriftlicher  Mittheilung  der  eingegangenen
  Gegenerklärungen  zu  benachrichtigen.

8  89.  Bezüglich  der  von  einer  Partei  eingelegten
Berufung  findet  die  Bestimmung  des  §  67  für  das  Berufungsgericht
  entsprechende  Anwendung  mit  der  Maßgabe,
  daß  gegen  den  Bescheid  nur  der  Antrag  auf  mündliche
  Verhandlung  zulässig  ist.  Die  Abänderung  der
durch  Berufung  angefochtenen  Entscheidung  findet  nur
nach  vorgängiger  Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung
  statt.

§  90.  Die  Ladung  der  Parteien  zur  mündlichen
Verhandlung  erfolgt  unter  der  Verwarnung,  daß  beim
Ausbleiben  nach  Lage  der  Verhandlungen  werde  entschieden
  werden.  In  gleicher  Weise  erfolgt  in  den
Fällen  der  Berufung  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesse
  die  Ladung  des  zur  Vertretung  desselben  bestellten
  Kommissars.  Das  Gericht  kann  zur  Aufklärung
des  Sachverhältnisses  das  persönliche  Erscheinen  einer
Partei  anordnen.

8  91.  Ist  die  Berufung  von  dem  Vorsitzenden  des
Kreisausschusses  oder  des  Bezirksausschusses  aus  Gründen
  des  öffentlichen  Interesse  eingelegt,  so  entscheidet
das  Berufungsgericht  zunächst  über  die  Vorfrage,  ob
das  äöffentliche  Interesse  für  betheiligt  zu  erachten  ist.
Wird  die  Vorfrage  verneint,  so  weist  das  Berufungs,
gericht,  ohne  im  Uebrigen  in  die  Sache  selbst  einzutreten,
  die  Berufung  als  unstatthaft  zurück.

8  92.  Die  §§5  66,  70,  71,  mit  Ausschluß  der  Bestimmungen
  über  die  Abänderung  der  Klage,  72  bis  81