V. Landesverwaltungsgesetz. 299
hiervon unter abschriftlicher Mittheilung der eingegangenen
Gegenerklärungen zu benachrichtigen.
8 89. Bezüglich der von einer Partei eingelegten
Berufung findet die Bestimmung des § 67 für das Berufungsgericht
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,
daß gegen den Bescheid nur der Antrag auf mündliche
Verhandlung zulässig ist. Die Abänderung der
durch Berufung angefochtenen Entscheidung findet nur
nach vorgängiger Anberaumung der mündlichen Verhandlung
statt.
§ 90. Die Ladung der Parteien zur mündlichen
Verhandlung erfolgt unter der Verwarnung, daß beim
Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde entschieden
werden. In gleicher Weise erfolgt in den
Fällen der Berufung aus Gründen des öffentlichen Interesse
die Ladung des zur Vertretung desselben bestellten
Kommissars. Das Gericht kann zur Aufklärung
des Sachverhältnisses das persönliche Erscheinen einer
Partei anordnen.
8 91. Ist die Berufung von dem Vorsitzenden des
Kreisausschusses oder des Bezirksausschusses aus Gründen
des öffentlichen Interesse eingelegt, so entscheidet
das Berufungsgericht zunächst über die Vorfrage, ob
das äöffentliche Interesse für betheiligt zu erachten ist.
Wird die Vorfrage verneint, so weist das Berufungs,
gericht, ohne im Uebrigen in die Sache selbst einzutreten,
die Berufung als unstatthaft zurück.
8 92. Die §§5 66, 70, 71, mit Ausschluß der Bestimmungen
über die Abänderung der Klage, 72 bis 81