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Gesetz im wahren Sinn des Wortes, als eine für Jedermann verbindliche
Anordnung eines Rechtssatzes, ist vor der Verkündigung
nicht vorhanden. (Art. 2.) Auch ein früheres widersprechendes
Gesetz ist erst vom Moment der Publication an ausser Kraft
gesetzt. Erst diese giebt dem Befehl die nach allen Seiten hin
wirkende Macht, erst diese schafft das Gesetz. Vorher war nur
ein Gesetzentwurf. Man darf also dem Betreffenden keinen Vorwurf
machen, welcher dasjenige Organ der Verfassung, welchem
die Publication zusteht, also im Deutschen Reich den Kaiser, als
Gesetzgebungsorgan bezeichnet. Kommt doch erst durch die dem
Kaiser allein- zustehenden Acte der Ausfertigung und Verkündigung
ein wirkliches Gesetz zu Stande.
Allein, wie stimmt hiermit der Abs. 1 des Art. 5, welcher
in unzweideutigen Worten dadurch, dass er die Reichsgesetzschung
ausschliesslich dem Bundesrath und Reichstag beilegt, den
Kaiser von ihr ausschliesst ?
Es wird darauf ankommen, den Sinn, welchen das Wort
„Gesetzgebung“ im Art. 5 hat, zu erkennen.
In dieser Beziehung meint FRicKEr: Der zu Grunde liegende
(Gedanke ist, dass das Recht der Stände nicht über die Feststellung
des Gesetzinhalts hinausreicht. Die Eigenthümlichkeit der
Gesetzgebung liege in der Mitwirkung der Stände, und nun werde
eben dasjenige Stadium, in welchem dieses Specifikum der Gesetzgebung
seine Stelle hat, allein als Gesetzgebung aufgefasst.
Ich widerspreche dieser Ansicht aus einem Grunde, welcher
näher erst unten dargelegt werden soll; ich halte es nämlich für
unrichtig, die Mitwirkung des Reichstags an dem Zustandekommen
der Reichsgesetze auf die Arbeit zwecks Feststellung des Gesetzesinhaltes
beschränken zu wollen. Meine Ansicht über die aufgeworfene
Frage ist vielmehr diese. Nur derjenige ist in Wahrheit
als „Gesetzgeber“ zu bezeichnen, dessen Theilnahme an der Gesetzgebung
eine selbständige, unabhängige ist. Diese Unabhängigkeit
äussert sich vor Allem darin, dass das Ja zu einem Gesetz-Archiv
für öffentliches Recht. V. 1. 6