thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

—  81  —

Gesetz  im  wahren  Sinn  des  Wortes,  als  eine  für  Jedermann  verbindliche
  Anordnung  eines  Rechtssatzes,  ist  vor  der  Verkündigung
nicht  vorhanden.  (Art.  2.)  Auch  ein  früheres  widersprechendes
  Gesetz  ist  erst  vom  Moment  der  Publication  an  ausser  Kraft
gesetzt.  Erst  diese  giebt  dem  Befehl  die  nach  allen  Seiten  hin
wirkende  Macht,  erst  diese  schafft  das  Gesetz.  Vorher  war  nur
ein  Gesetzentwurf.  Man  darf  also  dem  Betreffenden  keinen  Vorwurf
  machen,  welcher  dasjenige  Organ  der  Verfassung,  welchem
die  Publication  zusteht,  also  im  Deutschen  Reich  den  Kaiser,  als
Gesetzgebungsorgan  bezeichnet.  Kommt  doch  erst  durch  die  dem
Kaiser  allein-  zustehenden  Acte  der  Ausfertigung  und  Verkündigung
  ein  wirkliches  Gesetz  zu  Stande.

Allein,  wie  stimmt  hiermit  der  Abs.  1  des  Art.  5,  welcher
in  unzweideutigen  Worten  dadurch,  dass  er  die  Reichsgesetzschung
  ausschliesslich  dem  Bundesrath  und  Reichstag  beilegt,  den
Kaiser  von  ihr  ausschliesst  ?

Es  wird  darauf  ankommen,  den  Sinn,  welchen  das  Wort
„Gesetzgebung“  im  Art.  5  hat,  zu  erkennen.

In  dieser  Beziehung  meint  FRicKEr:  Der  zu  Grunde  liegende
(Gedanke  ist,  dass  das  Recht  der  Stände  nicht  über  die  Feststellung
  des  Gesetzinhalts  hinausreicht.  Die  Eigenthümlichkeit  der
Gesetzgebung  liege  in  der  Mitwirkung  der  Stände,  und  nun  werde
eben  dasjenige  Stadium,  in  welchem  dieses  Specifikum  der  Gesetzgebung
  seine  Stelle  hat,  allein  als  Gesetzgebung  aufgefasst.

Ich  widerspreche  dieser  Ansicht  aus  einem  Grunde,  welcher
näher  erst  unten  dargelegt  werden  soll;  ich  halte  es  nämlich  für
unrichtig,  die  Mitwirkung  des  Reichstags  an  dem  Zustandekommen
der  Reichsgesetze  auf  die  Arbeit  zwecks  Feststellung  des  Gesetzesinhaltes
  beschränken  zu  wollen.  Meine  Ansicht  über  die  aufgeworfene
  Frage  ist  vielmehr  diese.  Nur  derjenige  ist  in  Wahrheit
als  „Gesetzgeber“  zu  bezeichnen,  dessen  Theilnahme  an  der  Gesetzgebung
  eine  selbständige,  unabhängige  ist.  Diese  Unabhängigkeit

  äussert  sich  vor  Allem  darin,  dass  das  Ja  zu  einem  Gesetz-Archiv
  für  öffentliches  Recht.  V.  1.  6