Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

6.  Von  der  Reichsjustis.  137

gehören  alle  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  Strafsachen,  für
welche  nicht  entweder  die  Zuständigkeit  von  Verwaltungsbehörden
oder  Verwaltungsgerichten  begründet  ist  oder  reichsgesetzlich  besondere
  Gerichte  bestellt  oder  zugelassen  sind«.  Letzteres  steht
nur  dem  Reiche  zu,  indem  es  entweder  besondere  Gerichte
selbst  bestellt  (Militärgerichte,  Konsulargerichte'  oder  zulässt,
d.  h.  den  Einzelstaaten  erlaubt,  für  gewisse  Streitigkeiten,  anstatt
der  regelmässigen  durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz  vorgeschriebene
  Gerichte,  besondere  Gerichte  herzustellen.  Diese  Befugniss
steht  aber  den  Einzelstaaten  nur  in  den  engen,  durch  die  Reichegesetzgebung
  gezogenen  Grenzen  zu;  $  14  zählt  auf:  Rheinschiffahrtsund
  Elbzollgerichte,  Agrargerichte,  Gemeinde-  und  Gewerbegerichte.


Das  ganze  Bundesgebiet  bildet  ein  einheitliches  Gebiet
in  Betreff  der  Rechtspflege,  wo  zwischen  Inland  und
Ausland  nicht  mehr  unterschieden  wird.  Die  norddeutsche
  Bundesverfassung  Artikel  4  Nr.  11  erstreckte  die  Bundesgesetzgebung
  nur  »auf  die  Bestimmungen  über  die  wechselseitige
Vollstreckung  von  Erkenntnissen  in  Civilsachen  und  Erledigung
von  Requisitionen  überhaupt«,  Weiter  ging  das  norddeutsche  Gesetz
über  die  Gewährung  der  Rechtshülfe  vom  21.  Juni  1869  (Gesetzblatt
  S.  305  ff.),  welches  bereits  den  Grundsatz  aussprach,  dass  alle
Gerichte  des  Bundesgebietes  sich  in  bürgerlichen  und  peinlichen
Sachen  gegenseitig  Rechtshülfe  zu  leisten  haben,  ohne  dass  es  einen
Unterschied  macht,  ob  das  ersuchende  und  das  ersuchte  Gericht
demselben  Bundesstaate  oder  ob  sie  verschiedenen  Bundesstaaten
angehören.  Die  Geltung  dieses  Gesetzes  wurde  durch  Staatsverträge
auf  Baden  und  Süd-Hessen,  bei  Gründung  des  deutschen  Reiches
auf  das  ganze  Reichsgebiet  ausgedehnt.  Die  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  sind  aber,  mit  Einführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
und  der  Reichsprocessgesetze,  thejls  überflüssig  geworden,  theils  in
die  Reichsjustizgesetze  aufgenommen  wurden,  welche  jetzt  auch  für
die  Rechtshülfe,  auf  dem  Gebiete  der  ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit,
  die  praktisch  anwendbaren  Normen  enthalten.

Da  alle  deutschen  Gerichte  als  Glieder  eines  einheitlichen
Organismus  gelten,  so  erstreckt  sich  die  Gerichtsbarkeit  jedes  derselben
  auf  das  ganze  Bundesgebiet  und  alle  in  demselben  befindlichen
  Personen.  Alle  Urtheile,  Entscheidungen  und  Verfügungen
eind  für  das  ganze  Reich  wirksam,  als  wären  sie  von  den  eigenen
Landergerichten  ausgegangen.  Jedes  deutsche  Gericht  kann  an  alle