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K## 1.
Die Prüfungs-Commission hat je in der ersten Hälfste der Monate Februar und
Augus jeden Jahrs «
s)diejenigcnSeminaristen,welcheindembetreffenden-Halbfabr-ihrenakademischen
Studienlauf beendigen, und
2) diejenigen nicht im Seminar-Verbande stehenden Candidaten der evangelischen
Theologie, welche die Beendigung ihrer akademischen Studien in dem betreffenden
Halbjahr angemeldet haben (F. 2), zu verzeichnen, und die Studienund
Sitten-Zeugnisse derselben beziehungsweise zu sammeln oder einzuziehen.
. 2.
Die in g. 1 unter Nro. : genannten nicht im Seminar-Verbande stehenden Candidaten
haben, wenn sie ihre Studien auf der Landes-Universität beendigen, in dem
Halbjahr ihres Abgangs von derselben, und, wenn sie dieselben auf einer auswärtigen
Universität beendigt haben, in dem Halbjahr ihrer Zurückkunft in das Vaterland, beziehungsweise
je vor dem 1. Februar und 1. August des betreffenden Halbjahrs hievon
der Prüfungs-Commission schriftliche Anzeige zu machen, und dabei zugleich die Dauer
ihres abademischen Studienlaufes und die während desselben von ihnen gehörten Vorlesungen
anzugeben. ,
g-3.-EinScminarist,welcherderCmididatcn-PrüfungersteinoddrzsveiHälbjal)re
nach seinem Abgang aus dem Seminar sich unterziehen will, hat hiezu besondere Erlaubniß
des K. Studienraths noͤthig.
Ein anderer Candidat, welcher einen solchen Aufschub wuͤnscht, hat sowohl die
Dauer des Aufschubs, als die Gründe, welche ihn hiezu veranlassen, in der ihm nach
K obliegenden Anzeige auszudrücken.
K. 4.
Als Vorbedingung der Zulassung zur Candidaten-Prüfung wird nach Maßgabe
der K. Verordnung vom 7. Juni 1878, K. 3 erfordert, daß der Candidat sich wenigstens
drei bis vier Jahre dem akademischen Studium gewidmet und inner dieser Zeit
wenigstens ein Jahr lang Vorlesungen über theoretische und praktische Philosophie,
über Geschichte der Philosophie, allgemeine Geschichte, Philologie, Marhematik und