Full text : Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

20  Schrotmühlen.

4.  Zuwiderhandlungen  gegen  Ziff.  1  und  Ziff.  3
Satz  1  werden,  wenn  nicht  die  Gesetze  eine  schwerere
Strafe  androhen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,
beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder
mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  A  bestraft.

5.  Die  Bekanntmachung  vom  5.  Juni  1917
Nr.  61  905/17.  K.  I.  („K.  B.  Staatsanzeiger“  Nr.  129)
wird  aufgehoben.

München,  Würzburg,  Nürnberg,  den  12.  Juli  1917.
Die  Kommandierenden  Generäle:
von  der  Tann.  Gebsattel.  Könitz.

(Nr.  178  103.  V  2a.  17.)  Bekanntmachung  betreffend
Schrotmühlen.  (St.  Anz.  Nr.  247  vom  24.Okt.  1917.)

Die  K.  stellv.  Generalkommandos  I.,  II.  und
III.  Armeekorps  erlassen  hiermit  zur  Erhaltung  der
öffentlichen  Sicherheit  auf  Grund  des  Art.  4  Nr.  2
des  Kriegszustandsgesetzes  nachstehende  Anordnungen:

I.  Jede  entgeltliche  oder  unentgeltliche,  dauernde
oder  vorübergehende  Überlassung  von  Schrotmühlen
an  andere  ist  untersagt,  soweit  nicht  nach  §  63  der
Reichsgetreideordnung  für  die  Ernte  1917  (RGBl.
S.  507)  vom  Kommunalverband  die  Erlaubnis  für
vorübergehende  Benutzung  erteilt  worden  ist  oder
soweit  die  Überlassung  nicht  auf  Grund  eines  nach
Ziff.  III  erfüllbaren  Kaufvertrages  erfolgt.

II.  Als  Schrotmühle  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung
  gilt  jede  nicht  gewerblich  betriebene  Mühle
und  sonstige  Vorrichtung,  die  zur  Herstellung  von
Schrot  oder  Brotmehl  geeignet  ist,  mag  sie  für
Hand=  oder  für  Kraftbetrieb  eingerichtet,  beweglich
oder  fest  eingebaut  sein.

III.  Kaufverträge  über  Schrotmühlen,  die  bei
Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  durch  Lieferung