20 Schrotmühlen.
4. Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 1 und Ziff. 3
Satz 1 werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere
Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre,
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 A bestraft.
5. Die Bekanntmachung vom 5. Juni 1917
Nr. 61 905/17. K. I. („K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 129)
wird aufgehoben.
München, Würzburg, Nürnberg, den 12. Juli 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 178 103. V 2a. 17.) Bekanntmachung betreffend
Schrotmühlen. (St. Anz. Nr. 247 vom 24.Okt. 1917.)
Die K. stellv. Generalkommandos I., II. und
III. Armeekorps erlassen hiermit zur Erhaltung der
öffentlichen Sicherheit auf Grund des Art. 4 Nr. 2
des Kriegszustandsgesetzes nachstehende Anordnungen:
I. Jede entgeltliche oder unentgeltliche, dauernde
oder vorübergehende Überlassung von Schrotmühlen
an andere ist untersagt, soweit nicht nach § 63 der
Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 (RGBl.
S. 507) vom Kommunalverband die Erlaubnis für
vorübergehende Benutzung erteilt worden ist oder
soweit die Überlassung nicht auf Grund eines nach
Ziff. III erfüllbaren Kaufvertrages erfolgt.
II. Als Schrotmühle im Sinne dieser Bekanntmachung
gilt jede nicht gewerblich betriebene Mühle
und sonstige Vorrichtung, die zur Herstellung von
Schrot oder Brotmehl geeignet ist, mag sie für
Hand= oder für Kraftbetrieb eingerichtet, beweglich
oder fest eingebaut sein.
III. Kaufverträge über Schrotmühlen, die bei
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung durch Lieferung