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sprechung das Niveau bisheriger Cartels weit überragend. Erst
die grossen Stromschifffahrtsakten Europa’s und der deutsche
Zollverein haben später behufs gegenseitiger Controle der vertragenden
Theile ähnliche Organisationen entstehen lassen.
Noch in demselben Jahre wurde dasjenige, was Portugal
zugestanden hatte, auch dem Cabinet von Madrid gegenüber erreicht.
Mit Spanien kam zu Madrid am 23. September 1823
der grosse auf dem Fusse des portugiesischen gehaltene britische
Staatsvertrag wider den Negerhandel zum Abschluss®®). Auch
Spanien erhielt eine reichlich bemessene Entschädigung ?’) —
400000 L. —, verzichtete dafür auf Sklavenfahrten nördlich von
der Linie und bewilligte anstandslos das Rägime gegenseitiger
Durchsuchung nebst zweier gemischter, in Afrika und in Spanisch-Amerika
zu etablirender Gerichtshöfe. Ja, mehr als Portugal,
verpflichtete Spanien sich, auch den zunächst noch festgehaltenen
legalen Negerfrachthandel nach 3 Jahren gänzlich fallen zu lassen.
Mit dem 30. Mai 1820 sollte der gesammte unter der Flagge,
oder von den Unterthanen beider vertragenden Theile betriebene
Sklavenhandel, diesseits oder jenseits des Aequators prisenrechtlicher
Aburtheilung unterliegen; der Negerimport in allen spanischen
Kolonialhäfen unterdrückt werden ?®). — Wie mit den
beiden Mächten der iberischen Halbinsel, so kam es schon im
folgenden Jahre, am 4. Mai 1818 zu einem Vertrage gleichen
Inhalts mit den Niederlanden”). Hier nun war von einer
6) Aufgerichtet in englischer und spanischer Sprache, abgedruckt bei
MARTENS N. S. II 301; N. R. IV 492; III 135. Zu dem Hauptinstrument
kommen die drei, aus der Portugiesischen Vereinbarung des nämlichen Jahres
bekannten Annexe. Auch wurde wie mit Portugal eine Novelle vom 10. Dec.
1822 vereinbart, Martens N. S. I 607—609.
®”) A. IV des Vertrags: „The said sum of Z 400000 is to be considered
as a full compensation for all losses sustained by the subjects of H. C. M.
engaged in this traffic, on account of vessels captured previously to the exchange
of the ratifications of the present treaty; as also for the losses which are a
necessary consequence of the abolition of the said traffic.*
#®) Demnach erging in Spanien am 19. December 1817 das Edikt gegen
den Negerhandel, abgedruckt bei Hertster, Treaties III 370— 378.
#°) Aufgerichtet in englicher und holländischer Sprache, abgedruckt bei
MARTENS, N. R. IV 511; Hauptinstrument mit zwei Annexen. Eine Novelle
zu ihm, desselben Inhalts wie die portugiesische von 1823, war bereits am
31. December 1822 verabredet worden, Martens N. S. I 610. Dazu kam
denn aber der äusserst merkwürdige Article additionnel vom 25. Januar 1823,