Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

150

234)  Ortsstatut
der
Landgemeinde  Züllchow,
«  betreffend
die  polizeimäßige  Reinigung  der  Straßen
1  "  1

nd  Wege.

Auf  Grund  des  Beschlussesder  Gemeindevertretung
vom  7.  Januar  1913  wird  gemäß  §  6  der  Landgemeindeordnung
  vom  3.  Juli  1891  und  der  §§  4
und  5  des  Gesetzes  über  die  Reinigung  öffentlicher
Wege  vom  1.  Juli  1912  für  den  Bezirk  der  Landgemeinde
  Züllchow  folgendes  Ortsstatut  erlassen:

81.

Die  Verpflichtung  zur  polizeimäßigen  Reinigung
aller  innerhalb  der  geschlossenen  Ortslage  belegenen
öffentlichen  Wege  und  Plätze,  einschließlich  der
Bürgersteige  und  Rinnsteine  wird,  soweit  in  §  2
nicht  andere  Bestimmungen  getroffen  sind,  auf  die
Gemeinde  übernommen.

2.

Die  Eigentümer  alle  an  diese  Wege  und  Plätze
grenzenden  Grundstücke,  gleichviel  ob  diese  bebaut
oder  bebaubar  sind  oder  nicht,  sind  verpflichtet:

a)  bei  und  nach  Schneefall  den  Bürgersteig  vorlängs
  ihrer  Grundstücke  vom  losen  Schnee,
jedoch  höchstens  in  einer  Breite  von  2  m,  zu
reinigen,

b)  bei  eintretendem  Tauwetter  den  etwa  entstehenden
  Schneeschlamm  vom  Bürgersteige
zu  entfernen,

J%)  etwaige  Schlitterbahnen  oder  sonstige  glatte
Stellen  auf  dem  Bürgersteige  vorlängs  des
Grundstückes  zu  beseitigen,

d)  bei  eintretender  Glätte  den  Bürgersteig  vorlängs
des  Grundstückes  mit  abstumpfendem  Material
zu  bestreuen.

Bei  Leistungsunfähigkeit  der  Eigentümer  ist  an
ihrer  Stelle  die  Gemeinde  auch  zu  dieser  polizeimäßigen
  Reinigung  verpflichtet.

83.

Die  nach  8  2  Verpflichteten  sind  berechtigt,
sich  durch  Eintragung  in  eine  beim  Gemeindevorsteher
  offenliegende  Liste  gemeinschaftlich  gegen  die
Haftpflicht  zu  versichern,  die  sie  wegen  Nichterfüllung
oder  mangelnder  Erfüllung  der  ihnen  nach  diesem
Ortsstatut  obliegenden  Verpflichtung  zur  polizeimäßigen
  Reinigung  trifft.

8  4.

Durch  das  Ortsstatut  wird  nicht  berührt  die
gemäß  8  1  Absatz  1  Satz  2  des  Gesetzes  bestehende
Verpflichtung  des  zur  Unterhaltung  der  Brücken,
Durchlässe  und  ähnlicher  Bauwerke  öffentlich  rechtlich
Verpflichteten  zu  ihrer  polizeilichen  Reinigung
unterhalb  der  Oberfläche  des  Weges.

 

 

 

95.
Das  Ortsstatut  tritt  am  1.  April  1913  in  Kraft.
Züllchow,  den  8.  Januar  1913.
Der  Gemeinde-Vorstand.
Affmann.

Das  Ortsstatut  der  Landgemeinde  Züllchow
vom  8.  Januar  1913,  betreffend  die  polizeimäßige
Reinigung  der  Straßen  und  Plätze,  wird  auf  Grund
des  §  6  der  Landgemeindeordnung  vom  3.  Juli
1891,  in  Verbindung  mit  dem  Gesetze  vom  1.  Juli
1912,  genehmigt.  «

Stettin,  den  5.  Juni  1913.

(L.  S

Kreisausschuß  des  Kreises  Randow.
Der  Vorsitzende.
In  Vertretung:
Löwis,  Regierungs-Assessor.

Ortsstatut
der
Landgemeinde  Mönchkappe.

Auf  Grund  des  Beschlusses  der  Gemeindevertretung
  vom  19.  Juni  1913  wird  gemäß  §  5  des
Gesetzes  über  die  Reinigung  öffentlicher  Wege  vom
1.  Juli  1912  (G.-S.  S.  187)  folgendes  Ortsstatut
erlassen:

235)

 

81.

Die  Verpflichtung  zur  polizeimäßigen  Reinigung
aller  ihr  unterliegenden,  innerhalb  der  geschlossenen
Ortslage  belegenen  öffentlichen  Wege  wird  den
Eigentümern  der  angrenzenden  Grundstücke,  gleichviel,
  ob  diese  bebaut  oder  bebaubar  sind  oder  nicht,
mit  der  Maßgabe  auferlegt,  daß  bei  Leistungsunfähigkeit
  der  Eigentümer  an  ihrer  Stelle  die  Land-1

  gemeinde  zur  polizeimäßigen  Reinigung  verpflichtet  ist

§  2.

Den  Eigentümern  (8  1)  werden  solche  zur
Nutzung  oder  zum  Gebrauch  dinglich  Berechtigte
gleichgestellt,  denen  nicht  bloß  eine  Grunddienstbarkeit
  oder  eine  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit
zusteht.  Jedoch  werden  den  Eigentümern  auch  die
Wohnungsberechtigten  (§  1093  B.  G.  B.)  gleichgestellt.

83.
Die  nach  §  2  Verpflichteten  sind  in  erster  Reihe
die  nach  §  1  Verpflichteten  erst  in  zweiter  Reihe  zur
polizeimäßigen  Reinigung  verpflichtet.

4.

Die  nach  §8§  1,  2  3.  4  ueee  sind  berechtigt,
sich  durch  Eintragung  in  eine  beim  Gemeindevorsteher
  offenliegende  Liste  gemeinschaftlich  gegen  die
Haftpflicht  zu  versichern,  die  sie  wegen  Nichterfüllung
oder  mangelhafter  Erfüllung  der  ihnen  nach  diesem
Ortsstatut  obliegenden  Verpflichtung  zur  polizeimäßigen
  Reinigung  trifft.