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234) Ortsstatut
der
Landgemeinde Züllchow,
« betreffend
die polizeimäßige Reinigung der Straßen
1 " 1
nd Wege.
Auf Grund des Beschlussesder Gemeindevertretung
vom 7. Januar 1913 wird gemäß § 6 der Landgemeindeordnung
vom 3. Juli 1891 und der §§ 4
und 5 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher
Wege vom 1. Juli 1912 für den Bezirk der Landgemeinde
Züllchow folgendes Ortsstatut erlassen:
81.
Die Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung
aller innerhalb der geschlossenen Ortslage belegenen
öffentlichen Wege und Plätze, einschließlich der
Bürgersteige und Rinnsteine wird, soweit in § 2
nicht andere Bestimmungen getroffen sind, auf die
Gemeinde übernommen.
2.
Die Eigentümer alle an diese Wege und Plätze
grenzenden Grundstücke, gleichviel ob diese bebaut
oder bebaubar sind oder nicht, sind verpflichtet:
a) bei und nach Schneefall den Bürgersteig vorlängs
ihrer Grundstücke vom losen Schnee,
jedoch höchstens in einer Breite von 2 m, zu
reinigen,
b) bei eintretendem Tauwetter den etwa entstehenden
Schneeschlamm vom Bürgersteige
zu entfernen,
J%) etwaige Schlitterbahnen oder sonstige glatte
Stellen auf dem Bürgersteige vorlängs des
Grundstückes zu beseitigen,
d) bei eintretender Glätte den Bürgersteig vorlängs
des Grundstückes mit abstumpfendem Material
zu bestreuen.
Bei Leistungsunfähigkeit der Eigentümer ist an
ihrer Stelle die Gemeinde auch zu dieser polizeimäßigen
Reinigung verpflichtet.
83.
Die nach 8 2 Verpflichteten sind berechtigt,
sich durch Eintragung in eine beim Gemeindevorsteher
offenliegende Liste gemeinschaftlich gegen die
Haftpflicht zu versichern, die sie wegen Nichterfüllung
oder mangelnder Erfüllung der ihnen nach diesem
Ortsstatut obliegenden Verpflichtung zur polizeimäßigen
Reinigung trifft.
8 4.
Durch das Ortsstatut wird nicht berührt die
gemäß 8 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes bestehende
Verpflichtung des zur Unterhaltung der Brücken,
Durchlässe und ähnlicher Bauwerke öffentlich rechtlich
Verpflichteten zu ihrer polizeilichen Reinigung
unterhalb der Oberfläche des Weges.
95.
Das Ortsstatut tritt am 1. April 1913 in Kraft.
Züllchow, den 8. Januar 1913.
Der Gemeinde-Vorstand.
Affmann.
Das Ortsstatut der Landgemeinde Züllchow
vom 8. Januar 1913, betreffend die polizeimäßige
Reinigung der Straßen und Plätze, wird auf Grund
des § 6 der Landgemeindeordnung vom 3. Juli
1891, in Verbindung mit dem Gesetze vom 1. Juli
1912, genehmigt. «
Stettin, den 5. Juni 1913.
(L. S
Kreisausschuß des Kreises Randow.
Der Vorsitzende.
In Vertretung:
Löwis, Regierungs-Assessor.
Ortsstatut
der
Landgemeinde Mönchkappe.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung
vom 19. Juni 1913 wird gemäß § 5 des
Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom
1. Juli 1912 (G.-S. S. 187) folgendes Ortsstatut
erlassen:
235)
81.
Die Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung
aller ihr unterliegenden, innerhalb der geschlossenen
Ortslage belegenen öffentlichen Wege wird den
Eigentümern der angrenzenden Grundstücke, gleichviel,
ob diese bebaut oder bebaubar sind oder nicht,
mit der Maßgabe auferlegt, daß bei Leistungsunfähigkeit
der Eigentümer an ihrer Stelle die Land-1
gemeinde zur polizeimäßigen Reinigung verpflichtet ist
§ 2.
Den Eigentümern (8 1) werden solche zur
Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigte
gleichgestellt, denen nicht bloß eine Grunddienstbarkeit
oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit
zusteht. Jedoch werden den Eigentümern auch die
Wohnungsberechtigten (§ 1093 B. G. B.) gleichgestellt.
83.
Die nach § 2 Verpflichteten sind in erster Reihe
die nach § 1 Verpflichteten erst in zweiter Reihe zur
polizeimäßigen Reinigung verpflichtet.
4.
Die nach §8§ 1, 2 3. 4 ueee sind berechtigt,
sich durch Eintragung in eine beim Gemeindevorsteher
offenliegende Liste gemeinschaftlich gegen die
Haftpflicht zu versichern, die sie wegen Nichterfüllung
oder mangelhafter Erfüllung der ihnen nach diesem
Ortsstatut obliegenden Verpflichtung zur polizeimäßigen
Reinigung trifft.