Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Diejenigen,  welche  in  verschledenen  Staaten
  domlscilirt  snd,  baben  die  Capltalien,
welche  ste  in  den  andern  Staaten  besshen,
worin  ste  zugleich  domscilirt  nd,  nicht  zu
versteuern.

s.  1.

Zu  den  verzinslichen  Capltallen  geh#ren
auch  nicht  aur  dlie  verzinslichen,  sondern
selbst  die  unverzinslichen  Zieler.  Jedoch
werden  dle  letztern  nur  nach  Abzug  des
darunker  enthaltenen  Zoischenzlnses  nach
rem  wahren  Capltalwerthe,  dle  erstern
aber  nach  ihrem  Nennwerthe  versteuert.
Was  übrigens  dle  Steuer  Reste  betriffi,
welche  Gemeinden  oder  Amtspfleg=  Cassen
zu  fordern  haben,  sie  seyen  verzinslich  oder
unverzinslich,  so  find  dleselben  der  Besteuerung
  nicht  unterworfen.

s.  8.

Frei  von  der  Besteurung  sind:

1)  die  Zucht=  Waisen=  und  Irrenhäuser;

2)  die  Universitaͤt  Tuͤblngen  mit  ihren

Instituten;

5)  der  geistliche  und  weltliche  Wiarwen-Fiskus,
  so,  wie  die  Wittwen  Casse  in
Ellwangen  und  die  doreige  geistliche
Verwallung;

40  dlejenigen  Kirchen=  und  Heillgenpstetgen,
  se  wie  die  übrigen  unter  öffenellcher
  Verwaltung  stehenden  milden  Stif-379



tungen,  welche  erwelslich,  d.  b.,  nach
ihrer  letzten  bereits  gestellten  Rechnung
an  einem  Desicit  leiden;

5)  dle  allgemeine  Spar=  Casse  und  die
Hülfs=  Casse  in  Seuttgart;

6)  dle  Schullehrer-Wiitwen-Cassen  und
die  Schulfonds;

7)  diejenigen  Wittwen,  Walsen  und  gebrechlichen
  Personen,  welche  nicht  über
Zwel  Tausend  Gulden  Capitollen  besitzen,
  und  deren  Haupt=  Nahrungsquelle
in  den  Zinsen  aus  dlesen  Capltallen  besteht.


Wobei  jedech  eine  Absonderung  der
eigenen  und  der  in  der  Beyvuͤtzung
stehenden  Capltalien  nicht  Statt  findet.

8)  die  Aktiv-Capltalien  der  Gant.  Massen.

Ueber  die  einzelnen  Fällc  hat  das  Oberamt

  nach  gewissenhaster  Prüfung  aller  Verhaͤltnisse
  zu  erkennen,  und  sämtliche  Erkenninisse
  dem  Steuer-Collegsum  einzusenden,

  in  Anstandsfällen  aber  solche  der  Entschelidung

  desselben  zu  unterwerfen.
s.  g.

Wenn  von  den  im  Auslande  stehenden
Capitalien  einige  auewaͤris  mit  ciner  Steuer
belegt  seyn  sellten,  so  sind  zwar  dleselten
nach  darüber  geführtem  Beweise  ganz  oder
zum  Theile  frei  zu  lassen,  je  nachdem  der
auswaͤrtige  Stener  Ausetz  den  diesseigen

ertrelcht##oder  ulcht;  es  ist  aber  selches  bel