Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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4) die von dem Ausschuß für Rechnungswesen vorgelegte schließliche Fest- 
stellung des Ertrages der Zölle und der im Artikel 3. §§. 3. und 4. 
bezeichneten Steuern. 
Jeder über die Gegenstände zu 1. bis 3. von einem der Vereinsstaaten 
oder über die Gegenstände zu 3. von einem kontrolirenden Beamten (Artikel 20.) 
gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Im Falle der 
Meinungsverschiedenheit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1. und 2. 
bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechterhaltung der beste- 
henden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht; in allen übrigen Fällen entscheidet 
die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidiums. 
Artikel 9. 
Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Zollparlaments ist Fol- 
gendes verabredet: 
§. 1. 
Das Zollparlament besteht aus den Mitgliedern des Reichstages des 
Norddeutschen Bundes und aus Abgeordneten aus den Süddeutschen Staaten, 
welche durch allgemeine und direkte Wahl mit geheimer Abstimmung nach Maaß- 
gabe des Gesetzes gewählt werden, auf Grund dessen die Wahlen zum ersten 
Reichstage des Norddeutschen Bundes stattgefunden haben. 
Es bleibt der Gesetzgebung der Süddeutschen Staaten vorbehalten, über 
die Staatsangehörigkeit Bestimmung zu treffen, durch welche die Wählbarkeit 
zum Abgeordneten für das Zollparlament bedingt ist. 
§. 2. 
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in das Zollparlament. 
Wenn ein Mitglied des Zollparlaments in einem Vereinsstaate ein besol- 
detes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit 
welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es 
Sitz und Stimme in dem Zollparlament und kann seine Stelle in demselben nur 
durch neue Wahl wieder erlangen. 
§. 3. 
Die Verhandlungen des Zollparlaments sind öffentlich. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen 
des Zollparlaments bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. 
§. 4. 
Innerhalb des Kreises der im Artikel 7. bezeichneten Angelegenheiten hat 
das Zollparlament das Recht, Gesetze vorzuschlagen und an dasselbe gerichtete 
Petitionen dem Bundesrathe des Zollvereins resp. dessen Vorsitzendem zu überweisen. 
§. 5.
	        
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