Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

 
  
Vereinsstaaten etc., 
Steuersatz im 
  
Bemerkungen über die 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nummer Maaßstab bei der Ausfuhr nach 
  anderen Vereinsstaaten 
 in für 30 52⅟₂    
Gulden- oder dem Auslande 
welchen die Erhebung stattfindet. die Erhebung. Thalerfuß. fuß. bewilligten 
Thlr. Sgr. Pf. Fl. Kr. Steuervergütungen. 
2. Sachsen 
3. Thüringischer Verein (wie Ohm (Preu- 
zu I. 3) ... ßisch) bei 
 50 Prozent        6 10   30    Wie zu 1a. 
4.   Braunschweig........... Alkohol nach 
5.   0ldenburg (wie zu I. 5.)... Tralles 
6. Luxemburg .. . . .. . . . . . . . 
Anmerk. Die in den vorste- 
hend zu 1 a., 2. bis 6. auf- 
geführten Vereinsstaaten etc. 
aufkommende Uebergangs- 
Abgabe von Branntwein ist 
eine gemeinschaftliche und wird 
getheilt. Zwischen diesen Ver- 
einsstaaten etc. findet freier 
Verkehr mit Branntwein statt. 
7. Bayern, rechts des Rheines. Eimer (Baye-         1 1         45 
Außerdem die bei Bayern risch) 
vorstehend unter II. 7. auf- 
geführten Landestheile an- 
derer Vereinsstaaten. 
8. Württembetrrg ... Eimer (Würt-        2        8       6⁶⁄₇ 4 
tembergisch) 
bei 50 Prozent 
Alkohol nach 
Tralles 
9.   Baden Ohm (Badisch) Bei der Ausfuhr von 
a. Branntwein 28     6⁶⁄₇      1      40     mindestens 50 Maaß Branntwein werden auf  
b. Weingeist 1       21 5⅟₇  3 die Badische Ohm 36 Kr., 
 
von Weingeist 1 Fl. 10 Kr. 
rückvergütet. 
10.   Hessen ... Ohm (Großhz., 5 4        3 3/7 9 Bei der Ausfuhr von 
20 Maaß und mehr wer- 
  Hessisch) den 6 Fl. für die Groß- 
bei 50 Prozent herzoglich Hessische Ohm 
Alkohol nach bei 50 Prozent Alkohol 
Tralles nach Tralles gewährt. 
Bundes-Gesetzbl. 1867. 19
	        
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