Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

III. 
Bundesrath. 
Artikel 6. 
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, 
unter welchen die Stimmführung sich nach Maaßgabe der Vorschriften für das 
Plenum des ehemaligen Deutschen Bundes vertheilt, so daß Preußen mit den 
ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 
17 Stimmen 
führt, 
Sachsen ... 4 
Hessen 1 
Mecklenburg-Schwerin 2 
Sachsen-Weimar . . . . . . .. . . . ... 1 
Mecklenburg-Strelitz 1 
Oldenburg .. . . . .. . . . . . . . . . ... 1 
Braunschweig 2 
Sachsen-Meiningen 1 
Sachsen-Altenburg 1 
Sachsen-Coburg-Gotha . . . .. . . .. 1 
Anhalt . . .. 1 
Schwarzburg-Rudolstadt .. 1 
Schwarzburg-Sondershausen 1 
Waldeck. . .. .. ... .. .. . . . . .... 1 
Reuß ält. Linie .. . . . . . . . .. . ... 1 
Reuß jüng. Linie. .. . . .. .. ..... 1 
Schaumburg-Lippe ... 1 
Lippe ... 1 
Lübeck . ... 1 
Bremen ... 1 
Hamburg . . . .. .. .. . . . .. . . ... 1 
Summa . . .. 43. 
Artikel 7. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundes- 
rathe ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen 
Stim-
	        
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