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Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 12.
(Nr. 26.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes
für das Jahr 1868. Vom 30. Oktober 1867.
Wir Wilhellm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Bundeshaushalts-Etat für das
Jahr 1868. wird
in Ausgabe
auf 72,158,243 Thlr., nämlich
auf 69,001,184 Thlr. an fortdauernden, und
auf 3,157,059 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen
Ausgaben, und
in Einnahme
auf 72,158,243 Thlr.
festgestellt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. Oktober 1867.
(L. S) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 25
Ausgegeben zu Berlin den 28. November 1867.