III. Gerichts-
stand der Per-
sonen des Sol-
datenstandes
wegen Verbre-
chen, welche
A. vor dem
Eintritt in den
Dienststand be-
gangen sind.
— 232 —
§. 9.
Kommen Verbrechen, welche Personen des Soldatenstandes vor dem Ein-
tritt in den Dienststand verübt haben, erst nach deren Eintritt zur Sprache, so
steht die Untersuchung dem Militairgericht nur in dem Falle zu, wenn die wahr-
scheinlich zu erwartende Strafe eine dreimonatliche Gefängnißstrafe nicht übersteigt.
Ist eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten, so muß der Angeschuldigte entlassen
und die Untersuchung dem kompetenten Civilgericht überwiesen werden.
Anmerkung: Unter dreimonatlicher Gefängnißstrafe ist in den §§. 9. —12., eine bürger-
liche Freiheitsstrafe verstanden, welche nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
in sechswöchigen Mittelarrest sich umwandeln läßt.
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 8; Beilage Littr. F.
§. 10.
Dieses Verfahren (§. 9.) findet auch statt, wenn die Untersuchung bei dem
Civilgericht eingeleitet und das Erkenntniß erster Instanz dem Angeschuldigten
vor dem Eintritt in den Dienststand noch nicht publizirt ist.
§. 11.
War das Erkenntniß erster Instanz dem Angeschuldigten vor dem Eintritt
in den Dienststand bereits publizirt, so verbleibt die fernere Verhandlung und die
Entscheidung in zweiter Instanz dem Civilgericht, von welchem das Urtheil, sobald
es die Rechtskraft erlangt hat, dem Militairgericht zuzufertigen ist.
§. 12.
Ist von dem Civilgericht rechtskräftig erkannt und übersteigt die erkannte
Freiheitsstrafe nicht eine Gefängnißstrafe von drei Monaten, so ist dieselbe durch
das Militairgericht in eine verhältnißmäßige Militairstrafe umzuwandeln und zur
Vollstreckung zu bringen; übersteigt aber die Freiheitsstrafe eine dreimonatliche
Gefängnißstrafe, so muß der Angeschuldigte zur Disposition der Aushebungsbehörde
entlassen und an das Civilgericht zur Vollstreckung der Strafe abgeliefert werden.
Vergl. die Anmerkung zu §. 9.
§. 13.
Gegen Personen des Beurlaubtenstandes, welche zum Kriege, zu einer
außerordentlichen Zusammenziehung der Truppen, oder zur größeren Uebung
(§. 7. Nr. 1. und 2.) einberufen werden, müssen die bei den Civilgerichten ein-
zuleitenden oder bereits eingeleiteten Untersuchungen, sowie die Strafvollstreckung,
für die Dauer dieser militairischen Dienstleistung des Einberufenen in den Fällen
suspendirt bleiben, wo nicht die Verhaftung entweder bereits erfolgt ist, oder bei
der Untersuchung gesetzlich eintreten muß.
§. 14.